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Bundesarbeitsgericht kippt den Grundsatz der TarifeinheitGrundlegende Entscheidung des BAG vom 23. Juni 2010von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc Hartmann, Stuttgart
Am 23. Juni 2010 hat sich der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts der bereits im Januar 2010 vom 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts dargelegten Rechtsauffassung angeschlossen. Danach dürfen zukünftig in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge gleichzeitig gelten. Bislang war ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen angewendet werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung ist folgender:
Regelungen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend, wenn sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind, d.h. Mitglied des abschließenden Arbeitgeberverbands und der abschließenden Gewerkschaft sind.
Wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier, von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist und, wenn für den jeweiligen Arbeitnehmer, je nach dessen Tarifgebundenheit, nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet, liegt sogenannte Tarifpluralität vor.
Bislang sollte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden und zwar der speziellere. Das bedeutete der, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und daher den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebs und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt. Diese Rechtsprechung wurde jetzt aufgegeben.
Die oben genannte gesetzliche Regelung des Tarifvertragsgesetzes wird nunmehr nicht mehr durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts modifiziert.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 23. Juni 2010 entschieden, dass sein bisher aufgestellter Rechtsgrundsatz, dass nur ein Tarifvertrag im Betrieb gilt, nicht (mehr) besteht.
Die Entscheidung wird sowohl von Arbeitgeberverbänden, als auch von den DGB-Gewerkschaften kritisiert. Sowohl Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt als auch der Deutsche Gewerkschaftsbund plädieren nunmehr auf eine gesetzliche Regelung, die den Grundsatz der Tarifeinheit wieder herstellen soll.
Die Auswirkungen dieser neuen Rechtsprechung bleiben abzuwarten. Kleinere Gewerkschaften dürften hierdurch in ihrer Einflussnahme gestärkt werden, der Betriebsfrieden könnte durch „konkurrierende Gewerkschaften“ innerhalb eines Betriebs gestört werden. (BAG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) |
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