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Irrtümlich angenommen Notwehrlage kann eine Tat rechtfertigen
Besprechung zu BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11
von Benjamin Chiumento
Rechtsanwalt in Reutlingen |
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Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshof hat mit vorgenanntem Urteil ein ehemaliges Mitglied eines bundesweit bekannten Motorradclubs vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, nachdem dieses zunächst zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
In einem gegen den Angeklagten geführtem Ermittlungsverfahren wurde die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten durch das Amtsgericht angeordnet. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagten indes erfahren, dass Mitglieder eines rivalisierenden Motorradclubs versuchen würden ihn zu töten. Als am Tattag gegen sechs Uhr morgens daher die Beamten des hinzugezogenen Sondereinsatzkommandos (SEK) begannen die Türverriegelungen an der Haustür des Angeklagten aufzubrechen, glaubte dieser, dass Mitglieder des rivalisierenden Motorradclubs versuchen würden in das Haus zu gelangen, um ihn und seine Verlobte zu ermorden. Der Angeklagte bewaffnete sich hierauf mit einem Revolver und begab sich ins Treppenhaus. Die Polizeibeamten waren für ihn durch die Teilverglasung der Haustüre nicht als solche zu erkennen. Der Angeklagte schaltete das Licht ein und rief: „Verpisst Euch!“.
Nachdem hierauf keinerlei Reaktion erfolgte, schoss der Angeklagte - in dem Glauben, dass sich die ebenfalls bewaffneten Mitglieder des rivalisierenden Motorradclubs nunmehr in jedem Augenblick Zugang zur Wohnung verschaffen würden – ohne vorherige Abgabe eines „Warnschusses“ gezielt auf die Tür. Das Geschoss durchdrang die Tür und tötete den dort arbeitenden Polizeibeamten.
Das Landgericht hatte den Angeklagten verurteilt, nachdem es zwar die irrtümlich angenommene, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bejahte, aber dem Angeklagten vorhielt auch unter diesen Umständen nicht unmittelbar zu einer erkennbar tödlichen Abwehrmaßnahme greifen zu dürfen.
Dieser Rechtsauffassung ist der BGH in seinem Urteil entgegen getreten. Es entspreche ständiger Rechtsprechung der Strafsenate und der herrschenden Auffassung in der juristischen Literatur, dass ein Fall der Putativnotwehr bei dem sich der Täter sämtliche Vorraussetzungen einer Notwehrlage (vgl. hierzu Beitrag: Notwehrrecht auch bei Konfrontation durch später Angegriffenen) vorstelle im Ergebnis ebenso zu behandeln sei wie ein Fall tatsächliche gegebener Notwehr. Hierbei sei zwar die vorherige Androhung einer tödlichen Waffe grundsätzlich gefordert, jedoch müsse der Angegriffene dabei nicht das Risiko eines Fehlschlages seiner Verteidigungshandlung eingehen. Sofern die vorherige Androhung oder Warnung daher in der konkreten „Kampflage“ keinen Erfolg verspreche und die Gefahr für den Angegriffenen sogar vergrößere, muss selbst der Einsatz einer tödlich wirkenden Waffe nicht vorher angedroht werden.
Ein solcher Fall war nach Auffassung des BGH hier gegeben. Dem Angeklagten war im Augenblick irrtümlich angenommener Lebensgefahr nicht zuzumuten weitere Drohungen oder Warnungen, wie etwa einen Warnschuss, vorzunehmen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Rechtsordnung schützt den in Notwehr handelnden Täter durch Rechtfertigung seiner Tat. Dieser Schutz kann nicht deshalb versagt werden, weil der Täter - in nicht vorwerfbarer Weise – irrtümlich glaubt in Notwehr zu handeln.
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