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Urlaubsabgeltung

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zieht Grenze bei der Urlaubsabgeltung

 

von Marc Hartmann

Rechtsanwalt in Stuttgart

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Am 21. Dezember 2011 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 10 Sa 19/11) entschieden, dass Urlaubsansprüche bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.

 

Hintergrund der Entscheidung war, dass (als Folge der Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) das Bundesarbeitsgericht entschieden hatte, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig ist.

Der Europäische Gerichtshof hatte nun am 22. November 2011 (C-214/10 (KHS AG/Winfried Schulte)) entschieden, dass eine nationale Regelung, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsieht, europarechtlich nicht zu beanstanden wäre.

Da das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Abs. 3 grundsätzlich den Verfall von Urlaubsansprüchen mit Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahrs) annimmt, hat das Landesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass die Rechtsfortbildung, die das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009) vorgenommen hat, nicht mehr legitimiert ist, sondern aufgrund der neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres zu begrenzen ist.

Urlaubsansprüche gehen daher nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind daher bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abzugelten.



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