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Vorsicht Insel – Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung nach Deutschem Recht anhand des Beispiels „Untergang der Costa Concordia“Arbeitnehmerhaftung
Der Untergang des Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia beschäftigt derzeit weltweit die Medien. Das Schiff kollidierte am 13. Januar 2012 vor der Insel Giglio im Mittelmeer mit einem Felsen und schlug Leck. An Bord befanden sich zum Zeitpunkt der Kollision ca. 4.000 Passagiere. Während die Bergungsarbeiten und die Suche nach Vermissten weiterhin andauern, geraten der Kapitän sowie sein Erster Offizier ins Fadenkreuz der italienischen Ermittlungsbehörden. Neben dem Verdacht der fahrlässigen Tötung und der Herbeiführung eines Schiffbruchs wurde dem Kapitän und seinem Ersten Offizier vorgeworfen, das Schiff bereits zu Beginn der Evakuierung verlassen zu haben.
Der vorliegende Beitrag befasst sich angesichts der mit dem Unglück einhergehenden Schäden mit dem System der Deutschen Arbeitnehmerhaftung anhand des Beispielsfalls Costa Concordia.
Rechtsquellen der Arbeitnehmerhaftung im Deutschen Recht
Die Grundlagen der Arbeitnehmerhaftung nach Deutschem Recht stützen sich auf eine Vielzahl von Rechtsquellen. Während ein Teil der Haftungsnormen sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) befindet, ist ein Großteil der Arbeitnehmerhaftung durch das Deutsche Richterrecht geprägt. Im Bereich der Arbeitnehmerhaftung hat sich über Jahrzehnte eine umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt, die die Haftungsnormen des BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers einschränkt. Weitere Haftungsnormen und Haftungsbeschränkungen befinden sich in den §§ 105 ff. SGB VII.
Trennung der einzelnen Schäden
Am Beispiel der Costa Concordia lässt sich vorliegend nachvollziehbar darlegen, dass die Haftung des Kapitäns und seines Ersten Offiziers für eine Vielzahl von verschiedenartigen Schäden zu prüfen ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass im Bereich der Arbeitnehmerhaftung Schaden nicht gleich Schaden ist.
Die italienischen Ermittlungsbehörden gehen derzeit davon aus, dass bis zu 30 Menschen ihr Leben bei dem Unglück der Costa Concordia verloren haben könnten. Des Weiteren kam es bedingt durch die teilweise chaotischen Zustände bei der Evakuierung zu Verletzungen unter den geretteten Passagieren. Für diese Körperschäden bestehen nach Deutschem Recht zu Gunsten der Verletzten Schmerzensgeldansprüche. Des Weiteren bestehen Ansprüche der Hinterbliebenen der bei dem Schiffsunglück ums Leben gekommenen Passagieren. Auch besteht derzeit die Möglichkeit, dass Crewmitglieder bei dem Schiffsunglück vom 13. Januar 2012 verletzt oder getötet wurden.
Für die Körperschäden der Crewmitglieder ist die Haftung des Kapitäns und seines Ersten Offiziers im Deutschen Arbeitsrecht beschränkt. Im Falle der Verursachung eines Körperschadens, welchen der verursachende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder einem Kollegen in gemeinsamer Arbeit zufügt, beschränkt sich die Haftung des verursachenden Arbeitnehmers auf Vorsatz, einschließlich des sogenannten bedingten Vorsatzes, gemäß § 105 SGB VII. Im Falle der fahrlässigen Verursachung eines Körperschadens gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Kollegen haften der Kapitän bzw. sein Erster Offizier nach Deutschem Recht hingegen nicht. Allerdings besteht für die Sozialversicherungsträger (hauptsächlich die Krankenkasse, sowie Berufsgenossenschaft) die Möglichkeit, den Schädiger nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit in Regress zu nehmen, soweit der Sozialversicherungsträger aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls Leistungen erbringen musste. Diese Regelung ist dem § 110 SGB VII zu entnehmen. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden gilt. Daher sind auch etwaige Beerdigungskosten, insbesondere aber Ansprüche auf Schmerzensgeld ausgeschlossen. Dem verletzten Crewmitglied bleibt jedoch die Möglichkeit, materielle Schäden gegenüber der Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Der Ausgleichanspruch gegenüber der Unfallversicherung bzw. gegenüber der Berufsgenossenschaft umfasst jedoch nur sogenannte materielle Schäden. Dies sind beispielsweise Schäden, welche den Crewmitgliedern an ihrem Eigentum durch die Havarie der Costa Concordia entstanden sind. Für das Schmerzensgeld als sogenannter immaterieller Schaden haftet die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Berufsgenossenschaft nicht.
Der Hintergrund dieser Haftungsbeschränkung ist der sogenannte Schutz des Betriebsfriedens. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 105 SGB VII bezwecken, dass die Beziehungen innerhalb eines Betriebs nicht durch etwaige gegeneinander zu führende Haftungsrechtstreite belastet wird. Ein weiterer Hintergrund für die Regelung des § 105 SGB VII ist, dass dem Geschädigten mit der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft zwei solvente Schuldner zur Verfügung stehen. Auch ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der besagten Regelung davon aus, dass diese beiden solventen Schuldner Ausgleichsleistungen schnell und unkompliziert erbringen.
Eine Ausnahme von dieser Haftungsbeschränkung gegenüber Kollegen ergibt sich, wenn sich bei dem verursachten Arbeitsunfall um einen sogenannten Wegeunfall handelt. Um einen Wegeunfall handelt es sich dann, wenn dem Arbeitnehmer auf dem Weg „nach und vom Ort der Tätigkeit“ ein Schaden zugefügt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII). Diese Wegeunfälle sind kraft Gesetz vom Haftungsausschluss nicht umfasst. Hintergrund hierfür ist, dass sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit kein betrieblich veranlasstes Risiko auswirkt. Der Geschädigte und der Schädiger sollen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht anders als andere Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr behandelt werden. Aufgrund des Umstandes des Unglücks der Costa Concordia scheidet dieses Ausnahme jedoch aus, da sich die Havarie nach dem Auslaufen des Schiffs und damit nach Dienstantritt der Crew ereignet hat.
Eine weitere Ausnahme ergibt sich im Falle der vorsätzlichen Verursachung eines Arbeitsunfalls. Im Bereich des Vorsatzes wird auch der bedingte Vorsatz erfasst. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich vom unbedingten Vorsatz dadurch, dass der unerwünschte Erfolg nicht als notwendig, sondern nur als möglich vorausgesehen wird. Da die italienischen Ermittlungsbehörden derzeit damit beschäftigt sind, die Hintergründe des Unglücks aufzuklären, ist derzeit nicht absehbar, ob dem Kapitän, bzw. seinem Ersten Offizier ein bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.
Des Weiteren ergeben sich im Falle der Costa Concordia Sach- und Personenschäden, welche den Passagieren (im Folgenden Dritten) aufgrund des Schiffunglücks entstanden sind. Für Sachschäden, die der Arbeitnehmer im Vollzug der Arbeit verursacht, sowie für Körperschäden an Dritten gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung. Hierbei ist die Haftung gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Der Arbeitnehmer haftet daher im Außenverhältnis gegenüber den Dritten nach den Allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches voll. Im Gegenzug greift jedoch im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen am Verschuldensgrad orientierten Ausgleichs- bzw. Freistellungsanspruch hat. Dies bedeutet konkret, dass der gesamte Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so zu verteilen ist, wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber haftet oder haften würde, wenn er auch diesen geschädigt hätte. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz wurde früher unter dem Begriff der „gefahrgeneigten Tätigkeit zusammengefasst“. Diese Rechtsfigur wurde von der Rechtsprechung aufgrund der Überlegung geschaffen, dass der Arbeitnehmer bei einer gefahrgeneigten Tätigkeit, welche ihm vom Arbeitgeber übertragen wurde, in Kontakt mit einem Dritten kommen kann. Es besteht daher ein Haftungsrisiko zu Lasten des Arbeitnehmers, obwohl dieser eigentlich eine Tätigkeit im Interesse seines Arbeitgebers ausführt. Der Begriff der „gefahrgeneigten Tätigkeit“ wurde hierbei in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung mehrfach angepasst und wird heute lediglich im Zusammenhang mit dem Begriff des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs genannt. Nach der heutigen Rechtsprechung kommt es auf den Begriff der Gefahrgeneigtheit nicht mehr an. Vielmehr stellt die Rechtsprechung für die Anwendung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs lediglich darauf ab, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers betrieblich veranlasst worden ist. Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01). Die Tätigkeit muss hierbei im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinen betrieblichen Wirkungsgeist stehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.1992 – GS 1/89). Ist die Tätigkeit vom Schädiger im Betriebsinteresse übernommen worden, spielt es für die betriebliche Veranlassung keine Rolle, ob sie fehlerfrei oder fehlerhaft erledigt und ob bei der Arbeit vorsichtig oder leichtsinnig gehandelt wurde (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/001). Im Falle der Costa Concordia bedeutet dies, dass die Passagiere grundsätzlich sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kapitän als Verursacher des Schiffsunglücks geltend machen können. Diese Ansprüche umfassen sowohl materielle Schäden (z. B. Verlust des Reisegepäcks), als auch immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld, Beerdigungskosten). Gegenüber den Passagieren haftet der Kapitän der Costa Concordia vorliegend voll. Die Schadensabwicklung und der Anteil der Haftung des Kapitäns wird sodann in das Vertragsverhältnis zwischen Kapitän und Reederei verlagert. Anhand der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Tätigkeit hat sich hieraus ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt.
● Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen.
● Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.
● Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal verteilt. Hierbei müssen jedoch die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abgewägt werden.
Hierbei ist anzumerken, dass im Bereich der Arbeitnehmerhaftung stets Einzelfälle zu beurteilen sind. Das Ergebnis einzelner Entscheidungen ist daher nur schwerlich auf andere Fälle zu übertragen. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Vielzahl von Kriterien zur Abwägung der Gesamtumstände entwickelt. Hierbei wendet die Rechtsprechung folgende Kriterien an:
● Der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens.
● Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit.
● Die Höhe des Schadens.
● Ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko.
● Die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.
● Die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist.
● Unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten.
● Dauer der Schadenstilgung
Da die Grenzen der Arbeitnehmerhaftung und die hierzu ergehende Rechtsprechung ständig im Fluss sind, ist auch im Falle des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit die Anwendung der Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zu dem verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Dies könnte anhand des Beispiels Costa Concordia für den Kapitän relevant sein. Sollten sich die im Umlauf befindlichen Gerüchte bezüglich des Grunds der Havarie bestätigen, müsste zumindest von einem grob fahrlässigen Verhalten des Kapitäns ausgegangen werden. Im Falle des Unglücks der Costa Concordia dürften allein die Sachschäden der Passagiere weit über das Jahreseinkommen des Kapitäns hinausgehen. Dies könnte dem Kapitän nach dem Deutschen Arbeitnehmerhaftungsrecht zu Gute kommen.
Schließlich ist auch der Reederei durch die Havarie der Costa Concordia ein erheblicher materieller Schaden durch die Beschädigung des Kreuzfahrtschiffs entstanden. Für den Ausgleich des Schadens zwischen Reederei und Kapitän gelten die oben genannten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs mit dem Unterschied, dass dieser sich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt auswirkt. Auch hier wäre dem Kapitän nach Deutschem Arbeitsrecht zu Gute zu halten, dass der durch die Havarie am Schiff entstandene Schaden deutlich über dem Einkommen des Kapitäns liegen dürfte. Dies könnte dazu führen, dass der Kapitän vorliegend nur anteilig am Schaden der Reederei beteiligt würde. Zusätzlich müssten etwaige Versicherungszahlungen bei der Bezifferung der Ersatzansprüche gegenüber dem Kapitän berücksichtigt werden.
Sollte die Reederei im vorliegenden Fall in irgendeiner Art und Weise für das Unglück mitverantwortlich sein, könnte dem Arbeitgeber vorliegend ein Mitverschulden nach § 254 BGB vorzuwerfen sein. Dieses Mitverschulden des Arbeitgebers mindert die Haftung des Arbeitnehmers anteilig. Ein Fall des Mitverschuldens kommt immer dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber erforderliche Anweisungen nicht erteilt, wenn er die notwendige Überwachung unterlässt, wenn er dem Arbeitnehmer mangelhaftes Werkzeug oder Material zur Verfügung stellt oder wenn seine Arbeitsorganisation mangelhaft ist. Des Weiteren kann von einem Mitverschulden auszugehen sein, wenn der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers überfordert oder ihn überlastet. Kein Mitverschulden des Arbeitgebers liegt hingegen vor, wenn dieser gesetzlich nicht vorgeschriebene, aber übliche und zumutbare Versicherungen (z. B. Kfz-Vollkaskoversicherungen) nicht abschließt. Dies könnte sich jedoch bei der Abwägung und der Quotierung des Schadens auswirken.
Abschließend soll noch kurz die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Reederei vorliegend ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, und dem Kapitän durch das Schiffsunglück selbst ein Schaden entstanden ist. Hier muss zunächst geprüft werden, ob der erlittene Sachschaden mit der Vergütung abgegolten ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer den Ersatz des Schadens vom Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts gemäß §§ 670, 675 BGB verlangen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers an dem Schaden führt in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu einer Minderung des Ersatzanspruchs. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen eigenen Schaden in dem Umfang zu tragen hätte, in dem er umgekehrt einem dem Arbeitgeber zugefügten Schaden zu erstatten hätte.
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