Arzthaftungsrecht

Unsere Tätigkeitsbereiche im Arzthaftungsrecht

 

  • Beratung und Vertretung von Ärzten und Zahnärzten im Recht der medizinischen Behandlung
  • Vertretung in (Zahn-) Arzthaftpflichtprozessen
  • Vertretung vor Gutachterkommissionen und Ausschüssen

Wissenswertes zum Arzthaftungsrecht

Nachfolgend finden Sie Aufsätze aus dem Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts.

Allergischer Reaktion des Patienten auf Zahnersatzversorgung

Allergischer Reaktion des Patienten auf Zahnersatzversorgung

Zahnarzthaftung

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Stuttgart

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zwei Entscheidungen zur Frage der Haftung von Zahnärzten bei auftretenden allergischen Reaktionen nach Einbringung einer Zahnersatzversorgung getroffen. Zugrunde lagen Schmerzensgeldklagen der allergisch reagierenden Patienten. In einem Fall hatte die Klägerin nach dem Inserieren von vier Implantaten und hiernach durchgeführter Suprakonstruktion eine Unzufriedenheit mit der Zahnersatzversorgung geäußert. Neben diversen anderen Mängeln wurde die Materialverwendung beanstandet. Es wurde eine Unverträglichkeit moniert. Aufgrund dieser Unverträglichkeit sei es zu Magen- und Darmbeschwerden und allergischen Reaktionen gekommen. Es wurde als Pflichtverletzung dargelegt, dass vom Behandler auf Materialtests verzichtet worden wäre. Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz wurde diese Beurteilung vom 5. Zivilsenat geteilt. In erfreulicher Klarheit wurde darauf hingewiesen, dass es keine Pflicht des Zahnarztes gibt, quasi vorsorglich Allergietests durchzuführen. Dieser Einwand angeblich einschlägiger Pflichtverletzung wird im Übrigen in einer Vielzahl von Streitigkeiten, insbesondere im Zahnarztrecht vorgetragen. Verwendet der Zahnarzt allerdings anerkannte Materialien, besteht keine Veranlassung vorab Testungen durchzuführen. Eine andere Beurteilung ist selbstverständlich in den Fällen einschlägig, wenn Anhaltspunkte für Unverträglichkeiten im Vorfeld bestehen. (Vergleiche OLG Oldenburg, Az. 5 U 157/05)


In einer weiteren Entscheidung hatte der 5. Zivilsenat den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers für gerechtfertigt erachtet. In diesem Fall hatte die Patientin einen Allergiepass über Palladiumchlorid vorgelegt. Da der Arzt in der Folge einen Zahnersatz mit Palladiumanteil von 36,4 % eingliederte, sah das Gericht den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers für gerechtfertigt. Anstelle gewünschter 45.000,00 € wurden allerdings lediglich 1.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen. Die drastische Schmerzensgeldabsenkung ist darauf zurückzuführen, dass ein Sachverständiger die Vielzahl der behaupteten Schadensfolgen nicht mit der Prothetikversorgung in Verbindung bringen konnte. (Vergleiche OLG Oldenburg, AZ 5 U 31/05)


Stand: Januar 2008

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Patientenaufklärung

Patientenaufklärung

Wirtschaftliche Aufklärungspflichten des Zahnarztes, insbesondere in Fällen der Arbeitsteilung

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrech in Stuttgart

 

Für Zahnärzte und Anwälte, die mit Fragen des Zahnarztrechts befasst sind, ist seit Jahren eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, dass die Anforderungen an die wirtschaftliche Aufklärung stark forciert wurden.


1. Grundsatz
Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist lediglich eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Es handelt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Obergerichte um Dienstvertragsrecht. Die Nebenpflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sondern Ergebnis einer Rechtsprechungsentwicklung. Üblicherweise wird der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht Rechnung getragen durch Erstellung eines Heil- und Kostenplans und ein Aufklärungsgespräch. Dies gilt insbesondere in Fällen umfangreicher prothetischer/ implantologischer Behandlungsmaßnahmen.
Wie die Risikoaufklärung muss auch die wirtschaftliche Aufklärung rechtzeitig und adäquat erfolgen. Auch die wirtschaftliche Aufklärung hat daher vor Durchführung der Behandlung zu erfolgen. Eine Delegation auf nichtärztliches Personal ist zulässig.
Es wird empfohlen, das Datum und Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren und einen vom Patienten unterschriebenen Heil- und Kostenplan zur Patientenakte zu nehmen. Bei Änderungen des Behandlungskonzepts muss bei Kostenerhöhung ein zusätzlicher Hinweis, ggf unter Plankorrektur erfolgen. Bei korrekter Führung der Dokumentation genießt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit“.
 

2. Aufklärung über das Erstattungsverhalten der PKV?
Streitpunkt vor den ordentlichen Gerichten ist  gelegentlich die Frage, ob der Zahnarzt, der Kenntnis von einem restriktivem Erstattungsverhalten eines Krankenversicherers hat, den Patienten hierüber ausdrücklich aufklären muss und über die Zweifel bezüglich der Erstattungsfähigkeit zu unterrichten hat. Es ist fraglich, ob bei der Annahme einer Hinweispflicht des Zahnarztes diese davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Versicherung als besonders restriktiv und zurückhaltend im Erstattungsverhalten eingestuft werden kann. Jedenfalls hat das Kammergericht Berlin bereits in einer Entscheidung vom 21.09.1999, Az. 6 U 261/98, eine Vertragspflichtverletzung wegen fehlendem Hinweis angenommen. Es handelt sich um einen Fall, in dem der Zahnarzt positive Kenntnis hatte von einer Krankenversicherung seines Patienten. Aufgrund dieser Kenntnis durfte der Behandler erhebliche Zweifel hegen hinsichtlich der Kostenübernahme und somit ergab sich aus Sicht des Kammergerichts eine Hinweispflicht bezüglich der Kostenrisiken.


Auf die grundlegende Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 21.10.1985- 7 U 50/85) sei an dieser Stelle ergänzend hingewiesen. Der 7. Zivilsenat hatte zutreffend angemerkt, dass die Anforderungen an diese Nebenpflichten nicht überspannt werden dürfen. Es sei hiernach insbesondere nicht Aufgabe des Zahnarztes, sich um Erstattungsfragen zu kümmern.
In gleicher Weise wird diese Einschätzung bestätigt durch das Landgericht München I. Mit Urteil vom 12.06.2003 hat die 10. Zivilkammer zum Aktenzeichen 10 O 5870/01 bestätigt, dass den Zahnarzt keine Verpflichtung trifft, sich um die Vermögensinteressen des Patienten zu kümmern. Der Zahnarzt ist gerade kein Sachwalter der Vermögensinteressen seiner Patienten. So auch OLG Düsseldorf, Urt. v 20.05.1999-8 U 191/99


3. Beweislast
Allerdings gilt selbst bei Auferlegung zusätzlicher Hinweispflichten bezüglich ggf. auftretender Erstattungsprobleme die übliche Beweislastverteilung. Der Patient muss nachweisen, dass ein entsprechender Kenntnisstand auf Arztseite vorlag und diesen ein Verschulden traf infolge nicht oder nicht rechtzeitiger Aufklärung über mögliche Erstattungsrisiken.


4. Arbeitsteilung und Aufklärung
Eine Sonderproblem der Aufklärung berührt den Bereich arbeitsteiligen ärztlichen Handelns. In einer üblichen Fallkonstellation überweist der Hauszahnarzt seinen Patienten an einen Implantologen. Kommt es zur Implantatbehandlung wird der Patient regelmäßig beim Hauszahnarzt die Prothetikversorgung erhalten. Für die Kostenaufklärung birgt dieses Vorgehen Probleme. Kann dem Implantologen abverlangt werden, Angaben über die Gesamtbehandlungskosten zu machen, obgleich Prothetikkosten von ihm weder vorhersehbar sind noch taxiert werden können, da die Behandlung alio loco durchgeführt wird bzw. die Art der Durchführung noch nicht feststeht? Hier dürften zwei Aspekte beachtlich sein: Einerseits ist sicherlich die Grenze einer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht erreicht, wenn der Verantwortungs- und Kompetenzbereich des Arztes verlassen wird. Gleichzeitig bedarf es andererseits einer wirtschaftlichen Aufklärung im Großen und Ganzen aus Sicht des Patienten, wenn dieser sich im Vorfeld adäquat über die Folgen seiner Entscheidung, d. h. Durchführung einer implantologischen Behandlung nebst Prothetikversorgung informieren lassen möchte, um sodann eine qualifizierte Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick auf die Größenordnung der resultierenden Gesamtbehandlungskosten trifft auch den Implantologen die Pflicht darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den ggf über einen Heil- und Kostenplan bereits geschätzten Behandlungskosten der Implantation weitere Kosten einer Prothetikversorgung hinzutreten werden. Der Umfang dieser Hinweispflicht betreffend alio loco anfallender Behandlungskosten ist strittig. Eine exakte Kostenschätzung kann dem Implantologen nicht abverlangt werden, da ihm dies dies schlicht unmöglich ist. Der Implantologe sollte seinem Patienten den  Hinweis zu erteilen, dass dieser sich zur weiteren Abklärung der Prothetikkosten an den Hauszahnarzt zu wenden hat. In jedem Falle sollte ein Hinweis erfolgen, dass die Prothetikkosten obligatorisch hinzutreten werden und dass diese sich vermutlich zumindest in einer Größenordnung der Kosten der Implantatbehandlung bewegen werden.


Die zweizeitige wirtschaftliche Aufklärung, d. h. Aufklärung der Implantat- behandlungskosten beim Implantologen, sowie die spätere Aufklärung im Anschluss über die Prothetikkosten beim Hauszahnarzt wird häufig  im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten angreifbar sein. Zum Zeitpunkt der Aufklärung über die Prothetikkosten besteht für den Patienten keine Handlungsoption mehr, da er Implantate nicht unversorgt lassen kann. Vor diesem Hintergrund wird eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ vor Durchführung der Implantation und über die (geschätzten) Gesamtkosten zu leisten sein.
 
Vergleichbare Verständigungs- oder Beweisprobleme können auch auftreten, wenn zunächst offen bleibt, wer die Suprakonstruktion anfertigt. Beziehen sich zunächst genannte Zahlen auf Gesamtkosten oder nur Implantatkosten? Im Zweifel müssen die Gerichte Beweis erheben. Man sollte nicht auf die Beweisnot des Patienten vertrauen, vgl LG Stade Urteil 24.06.2004- 4 O 311/03.


Da sich der Umfang der Aufklärungspflicht stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet und insbesondere nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Patienten und dessen Aufklärungsbedürftigkeit, wird sich die Aufklärungstiefe   auch nach den Kostenfolgen zu richten haben. Je kostspieliger die Behandlung, desto intensiver hat der Zahnarzt nicht zuletzt zur Absicherung seines Honoraranspruchs die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten durchzuführen, ggf. unter Hinweis auf drohende Erstattungsrisiken, vgl OLG Köln, Urteil 17.11.2004- 5 U 44/04.


5. Rechtfolgen der Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht

Die wirtschaftliche Aufklärung stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar. Deren Verletzung löst einen Schadensersatzanspruch aus, welcher auf Freistellung von Verbindlichkeiten gerichtet ist, welche ansonsten nicht eingegangen worden wären. (Vergleiche hierzu BGHZ 102, 106, 112)
Unterlässt der Implantologe nach Zuweisung den Hinweis vor Behandlungsbeginn, dass über seine ggf. durch Behandlungsplan bereits klar offengelegten Kosten hinaus weitere Kostenfolgen durch Prothetikversorgung anfallen, gefährdet er u.U. sein Honorar.


Stand Januar 2008

Grober Behandlungsfehler?

Grober Behandlungsfehler?

Diagnosefehler

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Stuttgart

 

Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage eines Diagnoseirrtums befasst. In der Entscheidung VI ZR 304/02 hat der 6. Zivilsenat klargestellt, dass ein Diagnoseirrtum nur unter bestimmten spezifischen Voraussetzungen als Behandlungsfehler gewertet werden darf.


Im konkreten Fall verlangte ein Patient Schmerzensgeld und Schadenersatz von einem behandelnden Klinikarzt. Der Kläger wurde im Krankenhaus nach einem Sturz behandelt, wobei der beklagte Arzt eine Prellung festgestellt hatte. Tatsächlich war allerdings ein Bruch des 8. Brustwirbelkörpers einschlägig. Dies wurde erst später anderweitig erkannt. Dieses Übersehen des tatsächlichen Schadenumfangs war unstreitig. Der Senat war der Auffassung, dass der Diagnosefehler des Behandlers auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen war. Diese Fehlinterpretation sei irrtümlich erfolgt. Der Irrtum sei aber nicht als grober Behandlungsfehler zu werten. Ein grober Behandlungsfehler hätte laut BGH-Entscheidung lediglich dann bejaht werden müssen, wenn die Feststellung der unrichtigen Diagnose darauf beruht hätte, dass der beklagte Arzt objektiv eine notwendige Befunderhebung unterlassen hätte.


Stand: Januar 2008

 


Haftung eines plastischen Chirurgen

Haftung eines plastischen Chirurgen

Keine Arztvergütung bei Fehldiagnose

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Stuttgart

 

Mit Urteil vom 14.06.2007 hat das Oberlandesgericht Koblenz einen Schönheitschirurgen zur Zahlung von 30.000,00 € Schmerzensgeld verurteilt. Dieser hätte unter der unzutreffenden Diagnose „Exophthalmos“, d. h. einem pathologischem Hervortreten des Augapfels aus der Augenhöhle, einen Eingriff durchgeführt und dabei den nervus supraorbitalis verletzt. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass für diese Operation keine Vergütung verlangt werden kann, wenn feststeht, dass der Patient bei sachgemäßer Diagnose und Aufklärung einen Eingriff überhaupt nicht hätte vornehmen lassen. Der Fall hat ferner prozessrechtliche Relevanz. Im Berufungsverfahren wurde der Vortrag des Beklagtenvertreters als verspätet zurückgewiesen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die erstmals in der II. Instanz aufgestellte Behauptung des Arztes, ein weiterer operativer Eingriff könnte die Beschwerden zumindest lindern, war vom Gericht für verspätet und damit unbeachtlich erklärt worden. Die Entscheidung verdient in mehrfacher Hinsicht Beachtung. Zum einen wurde die erstinstanzlich ausgeworfene Schmerzensgeldhöhe noch angehoben. Zum zweiten hat sich das Gericht mit der Problematik Behandlungsfehler einerseits und Honoraranspruch andererseits befasst. Grundsätzlich berührt auch eine Schlechtleistung oder ein Mangel der Dienstleistung im Bereich ärztlicher Heilkunde den Honoraranspruch nicht. Das Gericht hat vorliegend eine Ausnahmesituation gesehen, da bei korrekter Aufklärung die Behandlung nicht zur Durchführung gelangt wäre. Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass auch in Arzthaftungsstreitigkeiten rechtzeitig vorzutragen ist, um nicht in der Berufungsinstanz mit dem berechtigten Einwand verspäteten Sachvortrags konfrontiert zu werden.


Stand: Januar 2008

 

Überzeugungskraft einer EDV-gestützten Patientendokumentation

Überzeugungskraft einer EDV-gestützten Patientendokumentation

Nachweis eines Behandlungsfehlers im Arzthaftpflichtprozess

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Stuttgart

 

Die meisten Arzt- und Zahnarztpraxen bedienen sich mittlerweile spezieller Computerprogramme zur Abwicklung des Praxisablaufs. Die Programme enthalten zumeist Module zur EDV-gestützten Krankendokumentation. Streitig war in der Vergangenheit die Frage, ob die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Patienteneintragungen nach BGH-Rechtsprechung auch Anwendung findet auf EDV-gestützte Krankendokumentation, wenn diese nicht gegen nachträgliche Veränderungen gesichert ist. Aufgrund der Verbreitung der EDV-Dokumentation ist die Frage von besonderer Bedeutung. Haftungsprozesse werden regelmäßig über die Frage der Beweislast entschieden. Ein Arzt ist Partei im Rechtsstreit und fällt daher selbst als Zeuge aus. Neben der Möglichkeit der Parteivernehmung ist daher der Rückgriff auf die Dokumentation geboten. Insofern hat die Frage der Geltung und der rechtlichen Einstufung der EDV-gestützten Dokumentation in Arzthaftungsprozessen große Bedeutung.


Mit Urteil vom 26.01.2005, AZ 3 U 161/06, hat der 3. Zivilsenat die Frage entschieden. Gemäß dieser Entscheidung verkennt der Senat nicht, dass die EDV-Dokumentation zwar keine Absicherung gegen nachträgliche Veränderungen aufwies. Gleichwohl sei nach Sichtung der Literatur und Rechtsprechung eine eindeutige Beurteilung der Dokumentation nicht geboten. Das Gericht stützte sich insbesondere auf die glaubhaften Angaben des beklagten Arztes im Termin, wonach die Dokumentation nicht nachträglich verändert worden sei. Nachdem auch der Sachverständige die Dokumentation im Rahmen der Anhörung im Termin vor dem Senat als medizinisch plausibel angesehen hatte, bestand keine Veranlassung für das Gericht, an dieser Dokumentation zu zweifeln bzw. die Verwertbarkeit der Dokumentation in Frage zu stellen. Die Dokumentation wurde daher verwertet und die Klage mangels Nachweis eines Behandlungsfehlers abgewiesen.


Stand: Januar 2008

Anspruch auf Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten

Anspruch auf Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten

Höhe des Schadenersatzes bei der Arzthaftung

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Stuttgart

 

Im Arzthaftungsrecht und insbesondere im Bereich zahnärztlicher Haftungsprozesse werden regelmäßig Kosten einer geplanten künftigen Neuversorgung als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob diese Kosten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht angefallen sind, erstattungsfähig sind.


Jedenfalls sind derartige Ansprüche zurückzuweisen, wenn eine Behandlungsabsicht nicht besteht oder erkennbar ist bzw. nicht nachgewiesen werden kann.


So das  OLG München mit Beschluss vom 01.02.2006, AZ 1 U 4765/05


Im genannten Beschluss hat sich der erste Zivilsenat des OLG München in der Tradition des BGH bewegend dezidiert mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine geplante neue Prothetikversorgung im Klagverfahren vom Patienten erfolgreich eingeführt werden kann, d. h. die Kosten bereits im Vorfeld vom beklagten Vorbehandler beansprucht werden können. Im konkreten Fall hatte der Patient den Honoraranspruch seines Zahnarztes mit diesem Anspruch bekämpft und diesen zur Aufrechnung gestellt. Nach richtiger Auffassung hat das OLG München klargestellt, dass eine solche Aufrechnungsmöglichkeit nicht bestand. Bei Personenschäden besteht eine Zweckbindung. Ein Verletzter kann Behandlungskosten nur dann verlangen, wenn er die konkrete Absicht hat, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen. Der Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten findet nicht statt. Gleichlautend: OLG Köln VersR 2000, 1021, sowie BGH NJW 1986, Seite 1538


Stand Januar 2008

Allergische Reaktion des Patienten auf Zahnersatzversorgung

Allergische Reaktion des Patienten auf Zahnersatzversorgung

Zahnarzthaftung

von Ralf Lächler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Stuttgart

 

Im Arzthaftungsrecht und insbesondere im Bereich zahnärztlicher Haftungsprozesse werden regelmäßig Kosten einer geplanten künftigen Neuversorgung als Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob diese Kosten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht angefallen sind, erstattungsfähig sind.


Jedenfalls sind derartige Ansprüche zurückzuweisen, wenn eine Behandlungsabsicht nicht besteht oder erkennbar ist bzw. nicht nachgewiesen werden kann.


So das  OLG München mit Beschluss vom 01.02.2006, AZ 1 U 4765/05


Im genannten Beschluss hat sich der erste Zivilsenat des OLG München in der Tradition des BGH bewegend dezidiert mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine geplante neue Prothetikversorgung im Klagverfahren vom Patienten erfolgreich eingeführt werden kann, d. h. die Kosten bereits im Vorfeld vom beklagten Vorbehandler beansprucht werden können. Im konkreten Fall hatte der Patient den Honoraranspruch seines Zahnarztes mit diesem Anspruch bekämpft und diesen zur Aufrechnung gestellt. Nach richtiger Auffassung hat das OLG München klargestellt, dass eine solche Aufrechnungsmöglichkeit nicht bestand. Bei Personenschäden besteht eine Zweckbindung. Ein Verletzter kann Behandlungskosten nur dann verlangen, wenn er die konkrete Absicht hat, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen. Der Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten findet nicht statt. Gleichlautend: OLG Köln VersR 2000, 1021, sowie BGH NJW 1986, Seite 1538


Stand Januar 2008