Ein Kurzüberblick über aktuelle Entscheidungen
von Klaus Martin, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
und von Volker Bettin, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Das private Baurecht beinhaltet im Gegensatz zum öffentlichem Baurecht, wo es überwiegend um Fragen von Bebauungsplänen, Baugenehmigungen und Erschließungsbeiträgen geht, das Recht von Bauverträgen in der Regel zwischen Unternehmern und Auftraggebern, der Abwicklung derselben, Durchsetzung von Mängelansprüchen (früher Gewährleistung) und des Verhältnisses zwischen Bauherrn, Unternehmern und Architekten und sogenannten Sonderfachleuten. Diese Kurzdarstellung ist selbstverständlich nicht abschließend, sondern umreisst die Gebiete nur beispielhaft.
In beiden Bereichen ist die Rechtsprechung inzwischen so vielgestaltig geworden, dass sie kaum noch zu überblicken ist. Rechtsanwalt, Architekt und Sonderfachleute müssen sich durch ständiges Studium der entsprechenden Medien immer auf dem Laufenden halten, um die am Bau Beteiligten zutreffend beraten zu können.
Neues aus dem Architektenrecht
Prüfbarkeit der Architektenrechnung
Die Hauptstreitigkeiten zwischen Bauherrn und seinem Architekten behandeln meistens Honorarfragen. Bislang wurde in Honorarprozessen nahezu formelhaft der Einwand erhoben, die Architektenrechnung sei nicht prüfbar. Dieser Einwand, wenn er tatsächlich zutraf (hierzu ist nicht nur schlagwortartig vorzutragen, sondern genau darzulegen, was nicht prüfbar ist), führte zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet, mit der Folge, dass der Architekt die Kosten tragen musste. Hier ist für den Bauherrn in Zukunft größere Aufmerksamkeit geboten. Das Argument kann, entgegen der Vergangenheit, ohne zeitliche Einschränkung nicht mehr erhoben werden, wenn auch in der Vergangenheit die Anforderungen an die Prüfbarkeit vom BGH weiter reduziert wurden. Jetzt plötzlich vertritt der BGH die Auffassung, dass der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nur innerhalb zwei Monaten seit Zugang der Rechnung erhoben werden kann. Der BGH hat die in der VOB maßgebliche Regelung für einen Bauvertrag, jedenfalls bezüglich der Frist, auf den Architektenvertrag übertragen. Der Bauherr wird, wenn er mit seinem Architekten über dessen Honorar in Streit gerät, sehr frühzeitig gehalten sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Selbst wird er wohl kaum in der Lage sein, die Kriterien herauszuarbeiten, die nach der Rechtsprechung zur mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung führen.
Vereinbarung eines zu niedrigen Architektenhonorars
Im Kampf um den Auftrag, der in Zeiten einer schwachen Baukonjunktur besondere Bedeutung gewinnt, ist der Architekt häufig bereit, ein Honorar unter den sogenannten Mindestsätzen der HOAI zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen erweisen sich in aller Regel als nichtig. Die Darstellung der Einzeltatbestände hierzu würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Die Folge ist, und hiermit muss ein Bauherr immer rechnen, dass der Architekt die Mindestsätze nach der HOAI abrechnen kann, was für die finanzielle Kalkulation zu erheblichen Überraschungen führen kann und wird. Bislang konnte zur Umgehung dieses Problemes eine zu niedrige Honorarzone vereinbart werden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, wenn diese zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führt, im Regelfall unwirksam ist. Allerdings muss das Gericht dem den Parteien eingeräumten Beurteilungsspielraum noch Rechnung tragen.
Neues zum Bauvertragsrecht
Vorsicht bei Bauverträgen des Architekten
Private Bauherren schließen häufig Bauverträge, die ihnen von ihrem Architekten zur Verfügung gestellt werden und ganz oder teilweise den Bestimmungen zu AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Architekt im Vertrag eine Klausel verwendet, die aus seiner Sicht der Mehrfachverwendung dienen soll (Einsatz in Bauverträgen verschiedener Bauherren). Hier ist Vorsicht geboten, weil eine Vielzahl der häufig in Bauverträgen anzutreffenden Klausel unwirksam ist. Dies trifft für den jetzt neu entschiedenen Fall einer Klausel zu nach welcher jegliche Nachforderung ausgeschlossen sein soll, wenn sie nicht auf schriftlichen Zusatz oder Nachtragsauftrag des Auftraggebers beruht. Aus der Unwirksamkeit einer solchen Klausel können für den Bauherrn erhebliche Mehrkosten erwachsen, wenn er sich auf die Wirksamkeit einer solchen Klausel verlässt.
Zu hohe Kosten der Mängelbeseitigung
Im Streit um die Beseitigung von Mängeln an einem Bauvorhaben ist der Bauherr häufig gezwungen, die Mängelbeseitigung, weil diese vom ursprünglich beauftragten Unternehmen verweigert wird, zunächst auf eigene Kosten durchzuführen, um diese Kosten alsdann gegen das Bauunternehmen geltend zu machen. Erfolgt dies, ist der Bauherr wiederum häufig dem Einwand des Unternehmens ausgesetzt, er habe für die Mängelbeseitigung zu hohe Kosten aufgewandt.
Diesem Einwand ist durch ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Celle in gewissem Umfang die Bedeutung entzogen worden.
Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt eingenommen, dass sich der Schaden nicht nach den Aufwendungen, die objektiv zu seiner Beseitigung notwendig sind, bemisst, sondern, wenn diese Aufwendungen bereits angefallen sind, der Schaden in der tatsächlich erlittenen Geldeinbuße des Bauherrn besteht. Dabei kann dem Bauherrn i. d. R. nicht vorgehalten werden, er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wodurch die Kosten zu hoch geworden seien, wenn der Bauherr Fachleute, z. B. einen Architekten, eingeschaltet hat, weil er auf deren Auskünfte vertrauen darf. Insbesondere sind diese Fachleute nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
Aus dieser Entscheidung resultiert eine bedeutende Stärkung der Rechte des Auftraggebers.
Keine Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB beim Kauf einer Wohnung für private Zwecke von einem Bauträger
Die oben bezeichneten Vorschrift räumt dem Unternehmer die Möglichkeit ein, vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung hinsichtlich des Teils des Werklohns zu verlangen, der noch nicht bezahlt worden ist, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Unternehmer die ihm obliegenden Bauleistungen bereits erbracht hat.
Im Hinblick darauf, dass die Finanzierung privater Bauvorhaben für eigene Wohnbedürfnisse häufig ohnehin bereits an die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Bauherrn stößt, sieht das Gesetz vor, dass bei Errichtung eines Einfamilienhauses für private Zwecke des Bauherrn eine solche Sicherheit nicht verlangt werden kann.
Das Oberlandesgericht Celle hat nunmehr, obwohl dies im Gesetz so nicht geregelt ist, jedoch unter nachvollziehbarer Berücksichtigung des oben bezeichneten Schutzzwecks die einzelne, für private Wohnzwecke erworbene Eigentumswohnung, welche noch zu errichten ist, dem Einfamilienhaus gleichgestellt, sodass auch in diesem Fall eine Sicherheitsleistung durch den Bauträger nicht verlangt werden kann.
Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB nach Abnahme des Bauvorhabens
Dieses häufig in der Baupraxis auftretende Problem wurde kontrovers von verschiedenen Oberlandesgerichten entschieden. Nun hat der Bundesgerichtshof das Problem höchstrichterlich entschieden zu dem Sachverhalt, dass der Auftragnehmer nach Abnahme seine Schlussrechnung stellt und der Auftrag die Zahlung mit dem Hinweis auf Mängel verweigert, was ihn berechtige, das mindest Dreifache der Mängelbeseitigungskosten zurückzuhalten. Der Auftragnehmer indessen befürchtet auch nach erfolgter Nachbesserung keine Nachzahlung zu erhalten und will die Leistung verweigern. Er macht seine Nachbesserungsbereitschaft davon abhängig, dass der Auftraggeber für die noch ausstehende Vergütung Sicherheit leistet. Der BGH hat bejaht, dass der Auftragnehmer hierzu berechtigt ist, da das Bedürfnis des Auftragnehmers nach Absicherung seiner Vorleistungen auch nach der Abnahme bestehe, wenn der Auftraggeber Mängelbeseitigung fordert, jedoch den Werklohn noch nicht bezahlt hat. Der nachbesserungsbereite Auftragnehmer kann daher die Mängelbeseitigung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die noch offene Forderung absichert. Hierzu muss er eine Frist zur Beibringung einer Sicherheit (meistens Bürgschaft) in Höhe der noch ausstehenden Forderung mit der Erklärung setzen, dass nach Fristablauf die Leistung verweigert werde. Wenn die Sicherheit nicht beigebracht wird, kann der Auftragnehmer nach ergebnislosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Kündigungsandrohung den Vertrag als aufgehoben betrachten oder sogar noch zur Bekräftigung eine – nicht notwendige – Kündigungserklärung abgeben. Der Auftraggeber verliert hierdurch seinen Mangelbeseitigungsanspruch und mithin sein Leistungsverweigerungsrecht. Der Auftragnehmer kann nun Restvergütung verlangen, die jedoch um den mangelbedingten Minderwert (regelmäßig die Mängelbeseitigungskosten) zu kürzen sind. Andererseits hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz seines sogenannten „Vertrauensschadens“, wobei vermutet wird, dass dieser 5 % der Vergütung für die nun nicht mehr zu erbringende Restleistung beträgt.
Schadensersatz gegen die Baurechtsbehörde bei nicht rechtzeitiger Anzeige des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung
Heute hat ein Widerspruch gegen eine Baugenehmigung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Bauherr darf also mit der Errichtung des Bauvorhabens fortfahren, obwohl gegen die ihm erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt ist. Ob er dies tut oder nicht, ist seine Entscheidung, wobei der natürlich geneigt sein wird, um nicht Gefahr zu laufen, bereits durchgeführte Teile des Bauvorhabens wieder beseitigen bzw. ändern zu müssen, den Bau zunächst einzustellen, wenn sich die erteilte Genehmigung zumindest als problematisch erweist. Denkbar wäre auch eine Steuerung des Bauvorhabens so, dass Teile des Bauwerks, bzgl. deren der Widerspruch begründet sein könnte, nach hinten verschoben werden.
Es liegt auf der Hand, dass der Bauherr, um diese Entscheidung überhaupt verantwortlich treffen zu können, von einem Widerspruch informiert sein muss. Erfolgt eine solche Information durch die Baurechtsbehörde nicht, kann dies dazu führen, dass, wenn die Baugenehmigung ganz oder teilweise aufgehoben wird, Investitionen des Bauherrn durch das Land bzw. die Stadt oder Gemeinde mit eigener Baurechtszuständigkeit zu erstatten sind. Relevant wird dies allerdings nur dann werden, wenn der Bauherr, sobald er Kenntnis von einem solchen Widerspruch erlangt, seine Bautätigkeit im wesentlichen einstellt bzw. zumindest so umdisponiert, dass keine Arbeiten an im Hinblick auf die mögliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung problematischen Bauteilen mehr erfolgen außer solchen der Sicherung zum Beispiel vor der Witterung.
Stand: Juni 2006