
Nachfolgend finden Sie Aufsätze aus dem Rechtsgebiet des Erbrechts.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Beim Tode eines Menschen tritt, sofern die Frage der Erbschaft nicht testamentarisch oder erbvertraglich geregelt ist, gesetzliche Erbfolge ein. In vielen Fällen wird aber die durch das Gesetz vorgegebene Erbfolge den Wünschen und persönlichen Verhältnissen des Erblassers nicht gerecht. Die Konsequenzen eines nicht vorhandenen, eines unwirksamen oder eines unklaren Testaments können fatal sein. Zerstrittene Familien, handlungsunfähige Firmen, nicht ausreichend versorgte Ehegatten und lang andauernde und kostspielige Prozesse sind nur einige Beispielsfälle hierfür. Die Regelung der Erbfolge sollte daher rechtzeitig geplant und wohl durchdacht sein.
Viele von Laien errichtete Testamente sind wegen gesetzlicher Formvorschriften unwirksam oder enthalten mehrdeutige Bestimmungen, die ein erhebliches Konfliktpotential in sich bergen. In Anbetracht der erheblichen Nachlasswerte, die oftmals im Erbgang zu übertragen sind und hinter denen das gesamte Lebenswerk eines Erblassers stehen kann, empfiehlt sich dringend, bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung fachmännischen Rat einzuholen.
In bestimmten Fällen ist es auch sinnvoll, die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten in Gang zu bringen, wenn es z. B. um das Sparen von Erbschaftssteuer oder aber um die Regelung der Unternehmensnachfolge geht.
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann über den Tode des Erblassers hinaus gewährleistet werden, dass sein letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, Streitereien der Erben untereinander vermieden werden oder Nachlassgegenstände wirklich den Personen zukommen, für die sie vom Erblasser gedacht waren.
Nach dem Tode einer Person ist zu klären, wer Erbe geworden ist, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll, z. B. bei überschuldetem oder beschwertem Nachlass, wie eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erreicht werden oder ob ein Testament angefochten werden kann. In Anbetracht der bei diesen Fragen häufig laufenden Fristen, ist auch hier die frühzeitige Konsultation eines Experten wichtig.
Oftmals stehen enterbten Familienangehörigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den oder die Erben zu, von denen die Betroffenen keine Kenntnis haben, geschweige denn wissen, wie diese errechnet und durchgesetzt werden können.
Schließlich bringt auch die Verwaltung und Auseinandersetzung eines Nachlasses durch eine Erbengemeinschaft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen mit sich, die häufig zu Zerwürfnissen innerhalb der Erbengemeinschaft führen.
Um die aufgezeigten Risiken und Probleme vermeiden bzw. minimieren zu können, stehen wir Ihnen bei der Errichtung und Gestaltung letztwilliger Verfügungen gerne zur Seite, sind als Testamentsvollstrecker für Sie tätig, beraten Sie nach dem Erbfall und sorgen gegebenenfalls für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Ihnen zustehenden erbrechtlichen Ansprüche.
Auf dem Gebiet des Erbrechts stehen Ihnen insbesondere die Rechtsanwälte Jochen Kroll und Armin Abele - beide Fachanwälte für Erbrecht - in Reutlingen, Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Gekeler in Balingen und Herr Rechtsanwalt Marc-Dierk Hartmann in unserem Büro in Stuttgart als Ansprechpartner zur Verfügung.
(Stand: Januar 2007)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Wer kann sich nicht noch an Daisy erinnern, die Yorkshire Hündin des im Jahre 2005 verstorbenen Modedesigners Rudolph Moshammer? Vielfach geisterte durch die Gazetten, dass sie Erbin des Modezaren geworden sei. Entgegen landläufiger Meinung kann ein Tier aber nicht Erbe werden. Tiere gelten nach dem Gesetz zwar nicht als Sachen, sind aber nicht erbfähig. Nach unserem Recht können nur natürliche oder juristische Personen erben oder Vermächtnisse erhalten. Dennoch kann ein Tier im Erbfall abgesichert werden.
Wichtig: Testament erstellen
Wenn kein Testament erricht wird, kommt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben (Blutsverwandte) zugute. Nicht immer sind diese aber gewillt oder in der Lage, ein verwaistes Haustier zu übernehmen und zu versorgen. Selbst dann, wenn sie zuvor dem Erblasser versprochen hatten, sich um das Tier zu kümmern, ist nicht sicher, dass sich die Verwandten nach dem Erbfall an ihr Versprechen halten. Die hohe Anzahl von Tieren, die nach dem Tod ihres „Herrchens“ oder „Frauchens“ in den Tierheimen abgegeben oder gar ausgesetzt werden, beweist dies. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, muss ein Testament machen, um sein Haustier abzusichern.
Erbrechtliche Auflage oder Bedingung
Nachdem ein Tier nicht Erbe werden kann, muss eine andere Person zum Erben bestimmt werden. Diese kann aber durch eine Auflage dazu verpflichtet werden, sich um das Tier zu kümmern. Die Tierpflege kann auch zur (auflösenden) Bedingung für die Erbeinsetzung gemacht werden. Kommt der Erbe dann der Pflege nicht nach, verliert er die Erbschaft und muss sie wieder herausgeben. Der Druck auf den Erben ist damit groß, die vom Testierenden gewünschte Tierbetreuung auch tatsächlich zu erfüllen.
Tierschutzverein als Erbe
Wer keine Person kennt, die sich um Hund, Katze, Papagei oder Meerschweinchen
kümmert, kann einen Tierschutzverein als Erben einsetzen, verbunden mit der Vorgabe, sich um das Tier zu kümmern. Dadurch wird dann nicht nur das eigene Tier sondern ein ganzes Tierschutzprojekt unterstützt.
Überwachung der Tierpflege
Wo keine Kläger, da kein Richter – ob die gewünschte Tierpflege auch tatsächlich durchgeführt wird, kann und sollte von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden. Dieser hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Tierpflege erfolgt. Im Testament muss dann aber eine Testamentsvollstreckung ausdrücklich angeordnet werden.
Beratung
Ein Testament zugunsten eines Tieres bietet viele juristische Fallstricke. Juristische Beratung durch einen Erbrechtsexperten ist daher sinnvoll, wenn der Lebensabend des tierischen Lieblings abgesichert sein soll.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Eine verbreitete und beliebte Gestaltungsform des Testamentes von Ehegatten ist das sogenannte Berliner Testament. Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben des Zuerstversterbenden und einen oder mehrere Dritte - zumeist die gemeinsamen Kinder - als Schlusserben des Letztversterbenden ein.
So beliebt und in vielen Fällen auch zweckmäßig die Gestaltungsform des Berliner Testaments ist, birgt sie doch Risiken und Nachteile, die bei Errichtung des Testaments bedacht sein sollten. Einige hiervon werden nachfolgend dargestellt:
Die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bedeutet gleichzeitig eine Enterbung der Kinder, die damit beim Tode des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche auslöst. Besteht der Nachlass im Wesentlichen „nur“ aus einem Miteigenumsanteil an dem gemeinschaftlichen Wohnhaus der Ehegatten und ist ansonsten kein Barvermögen vorhanden, kann der Pflichtteil eines Kindes dazu führen, dass das Hausgrundstück entweder beliehen - was nur selten möglich sein wird - oder verkauft werden muss, um den Pflichtteil ausbezahlen zu können. Durch eine frühzeitige Planung der Erbfolge unter Einbindung der Kinder kann dies vermieden werden oder aber, falls die Kinder nicht kooperieren, zumindest mit Pflichtteilsstrafklauseln ein Anreiz geschaffen werden, dass der Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend gemacht wird.
Im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, ist das Erbrecht der Kinder beim Tode des Zuletztversterbenden mit dem Pflichtteilsrecht des neuen Ehegatten belastet, was dazu führt, dass Vermögenswerte des Erstversterbenden, die dem Überlebenden durch den ersten Erbfall zugeflossen sind, dem neue Ehegatten zugute kommen. Dies ist in der Regel nicht gewollt. Vor dieser Gefahr bieten Wiederverheiratungs-Klauseln Schutz.
Auch erbschaftssteuerechtlich ist das Berliner Testament ungünstig, da beim Tode des Erstversterbenden die Steuerfreibeträge der Kinder für diesen Erbfall nicht ausgenutzt und damit verschenkt werden. Bei großen Nachlassvermögen, die die Steuerfreibeträge der Erben übersteigen, ist dieser Gesichtspunkt nicht außer Acht zu lassen, da ansonsten erhebliche Steuereinsparungen verloren gingen.
Zu bedenken ist, dass das Berliner Testament nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten häufig bindend wird, z. B. wenn gemeinschaftliche Abkömmlinge der Ehegatten zu Schlusserben eingesetzt werden und nicht bestimmt ist, dass keine Bindungswirkung eintreten soll. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann der überlebende Ehegatte dann nicht mehr frei von Todes wegen verfügen. Dies wird in den Fällen relevant, in denen sich der überlebende Ehegatte mit dem oder den eingesetzten Schlusserben überwirft und diese nicht mehr zu seinen Erben einsetzen oder eine andere, eventuell neu in sein Leben getretene Person von Todes wegen bedenken möchte. Eine Abänderung des Testaments ist dann nicht mehr möglich. Es kommt allenfalls eine Anfechtung des Testaments in Betracht.
Schließlich ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament auch zu Lebzeiten der Ehegatten nicht ohne weiteres einseitig widerrufen werden kann. Ein entsprechender Widerruf ist zwar jederzeit möglich, bedarf aber der notariellen Beurkundung und muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden.
von Armin Abele, Rechtanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Ehegatten wollen häufig das eingebrachte und während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen dem überlebenden Ehegatten zu dessen Lebzeiten erhalten. Gleichzeitig soll sicher gestellt sein, dass ihr beiderseitiges Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden den Kindern oder andere nahestehende Personen zufällt. Diesem Wunsch trägt das gemeinschaftliche Ehegattentestament Rechnung. Hierbei besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Sterbefälle hintereinander geschaltet werden. Im Gegensatz zum Einzeltestament können beide Ehegatten ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde errichten.
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann grundsätzlich wie ein eigenhändiges Testament errichtet werden, nur mit dem Unterschied, dass es ausreicht, wenn einer der Ehegatten den gesamten Text handschriftlich schreibt und im Anschluss daran beide Ehegatten ihre Unterschrift unter den Text des Testaments leisten. Es muss aber eine gemeinsame Verfügung und dürfen nicht zwei Einzelverfügungen vorliegen:
Testament 1: Der Ehemann schreibt auf ein als Testament überschriebenes Blatt: "Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein." Es folgt das Datum und die Unterschriftsleistung beider Ehegatten. Testament 2: Der Ehemann schreibt auf einem Blatt: "Mein letzter Wille! Meine Erbe soll meine Ehefrau sein." Es folgt Datum und Unterschrift des Ehemannes. Dieser schreibt weiter: "Mein letzter Wille! Mein Erbe soll mein Ehemann sein." Es folgt Datum und Unterschrift der Ehefrau. Im Gegensatz zum Testament 1 beinhaltet Testament 2 keine gemeinsame Erklärung der Ehegatten, weshalb nur das Testament des Ehemannes, nicht aber das seiner Frau wirksam ist.
Rechtlich besteht im Unterschied zum Einzeltestament die Besonderheit, dass eine gegenseitige Bindungswirkung der Verfügungen auftreten kann, mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden seine letztwilligen Verfügungen häufig nicht mehr ändern kann oder die Erbschaft ausschlagen muss, will er dies tun. Solange beide Ehegatten am Leben sind, können diese ihre letztwilligen Verfügungen im Testament jederzeit widerrufen, indem sie z. B. ein neues gemeinschaftliches Testament errichten. Einseitig bedarf der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments der notariellen Beurkundung mit anschließender Zustellung an den anderen Ehegatten, wodurch der heimliche Widerruf verhindert werden soll.
Der typische Fall eines Ehegattentestaments ist der, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig und anschließend die Kinder als Erben einsetzen. Wenn hierbei der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder Schlusserben (Einheitsprinzip) werden, ist dies ein Berliner Testament. Die andere Möglichkeit ist die, dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (Trennungsprinzip).
Der Unterschied zwischen dem Einheits- und dem Trennungsprinzip liegt darin, dass beim Einheitsprinzip vom ersten Erbfall das Vermögen voll auf den überlebenden Ehegatten übergeht und dieser frei hierüber verfügen kann. Beim Trennungsprinzip werden die Vermögensmassen der Eheleute nicht vereinigt, sondern bleiben getrennt. Über das Sondervermögen des Erblassers kann der Ehegatte nur in den vom Gesetz vorgesehenen Grenzen verfügen.
Vorteil des Trennungsprinzips ist, dass das Erbe der gemeinsamen Kinder besser gesichert ist. Es kann so vermieden werden, dass Vermögen des Erstversterbenden an "familienfremde" Personen abwandert, z. B. einen neuen Ehegatten oder etwaige Kinder des letztversterbenden Ehegatten aus erster Ehe. Diese wären pflichtteilsberechtigt und würden ansonsten mittelbar am Vermögen des Erstversterbenden partizipieren.
Das Ehegattentestament birgt neben der bereits angesprochenen Bindungswirkung eine Reihe von Risiken und Fußangeln, deren sich die testierenden Ehegatten bewusst sein müssen:
Die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bedeutet gleichzeitig eine Enterbung der Kinder, die damit beim Tode des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Bestünde das Vermögen der Ehegatten nur im hälftigen Miteigentumsanteil des gemeinsam bewohnten Hauses, ohne dass ansonsten nennenswertes Barvermögen vorhanden wäre, wird der geltend gemachte Pflichtteil eines Kindes häufig dazu führen, dass das Haus verkauft werden muss.
Aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht kann sich das Berliner Testament – dies gilt auch für die Trennungslösung – als echte Steuerfalle erweisen, da beim Tode des Erstversterbenden die Steuerfreibeträge der Kinder für diesen Erbfall nicht ausgenutzt und verschenkt werden. Bei großem Nachlassvermögen, das die Steuerfreibeträge von Kinder übersteigt, ist es ratsam, diese bereits beim Tode des Erstversterbenden an dessen Nachlass zu beteiligen, z. B. durch ein Geldvermächtnis damit der Erbschaftssteuerfreibetrag oder Teile davon ausgenutzt werden.
Beispielsfall
Ehegatten errichten ein Berliner Testament und setzten sich gegenseitig als alleinige Vollerben des anderen ein. Der gemeinsame Sohn wird zum Schlusserben eingesetzt. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt einen Nachlass von 1Mio €. Zugewinn wurde keiner erzielt. Die zu zahlende Erbschaftssteuer der Ehefrau (ohne Vorsorgefreibetrag) beträgt 131.670,00 €. Hätte der Ehemann im Testament zusätzlich ein Geldvermächtnis an seinen Sohn wenigstens in Höhe dessen Steuerfreibetrages von 205.000,00 € ausgesetzt, wären insgesamt nur 73.200,00 € Erbschaftssteuern angefallen.
Ein weiteres Risiko des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments liegt in der möglichen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Da der neue Ehegatte pflichtteilsberechtigt wäre, bestünde die Gefahr, dass Vermögen des erstversterbenden Ehegatten an den neuen Partner des Überlebenden abwanderte, wenn bei dessen Tod der Pflichtteilsansprüche geltend macht würden. Außerdem kann die Wiederverheiratung zu einem Anfechtungsrecht des überlebenden Ehegatten führen; nämlich dann, wenn diese die Ehegatten bei der Testamentserrichtung nicht in ihr Kalkül einbezogen haben. In diesem Fall könnte das Testament vom überlebenden Ehegatten mit der Folge der Nichtigkeit und Eintritt der gesetzlichen Erbfolge angefochten werden, was zu ungewünschten Ergebnissen führen kann.
Den meisten Gefahren lässt sich durch Testamentsgestaltungen, wie Anfechtungsverzicht, Pflichtteilsstraf- oder Wiederverheiratungsklauseln begegnen. Die Konsultation eines Erbrechtsexperten ist daher sinnvoll.
(Stand November 2003)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Von der gesetzlichen Regelung, was mit dem Vermögen eines Menschen nach seinem Tode geschieht, kann der Erblasser abweichende Regelungen treffen. Er kann also beispielsweise seine Kinder von der Erbfolge auch gänzlich ausschließen. Hierdurch entsteht ein ganz erhebliches Konfliktpotential, das der Gesetzgeber mit dem Pflichtteilsrecht auszugleichen versucht. Es verhindert, dass besonders nahe Angehörige, wie Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern, beim Erbe vollkommen leer ausgehen und sichert ihnen am Wert des Nachlasses eine Mindestbeteiligung, den sog. Pflichtteil. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, und zwar als Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar nicht Erbe, doch hat er gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch. Ehegatten und Kinder sind stets pflichtteilsberechtigt, es sei denn, sie haben in notarieller Form gegenüber dem Erblasser auf den Pflichtteil verzichtet; Eltern nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte.
Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts besteht darin, dem Pflichtteilsberechtigten wenigstens die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu sichern. Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss also immer die gesetzliche Erbfolge ermittelt werden.
Die garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass in Form des Pflichtteils kann auch nicht durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte ausgehöhlt werden. Einen Schutz hiervor bieten die Vorschriften der §§ 2325, 2326 BGB. Danach kann im Falle einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch). Hierbei sind alle Schenkungen zu berücksichtigen, die im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgt sind, bei Ehegatten gilt die 10 Jahresfrist nicht. Dort gilt die gesamte Zeit der Ehe als pflichtteilsergänzungsrelevanter Zeitraum, also auch bei einer längeren Dauer der Ehe als von 10 Jahren. Sollte ein verschenkter Gegenstand wirtschaftlich nicht vollständig aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert worden sein, so zum Beispiel bei der Schenkung eine Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt für den Schenker, läuft die 10-Jahresfrist ebenfalls nicht.
Hat der Pflichtteilberechtigte selbst vom Erblasser Geschenke erhalten, muss er sich diese auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen, ohne dass es hierfür einer Anordnung des Erblasser bedarf. Die Anrechnung eines Geschenks auf den Pflichtteilsanspruch erfolgt hingegen nur dann, wenn diese bei oder vor der Schenkung vom Erblasser angeordnet wurde.
Zur Durchsetzung des Pflichtteils gesteht das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, die vom Erben erfüllt werden müssen. So muss der Erbe auf Aufforderung ein geordnetes Nachlassverzeichnis errichten. Es kann auch die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Ebenso hat der Pflichtteilsberechtigte ein Recht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugegen zu sein. Sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erbe die Auskunft nicht vollständig oder unrichtig erteilt hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung des Erben zu, dass dieser die Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß errichtet hat.
Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, verjährt er in 3 Jahren.
Zusatzinfo: Derzeit liegt ein Gesetzentwurf für eine Pflichtteilsreform vor, so dass in Zukunft mit Änderungen im Pflichtteilsrecht gerechnet werden muss. Dass der Pflichtteil aber gänzlich in Wegfall gerät, ist nicht geplant.
(Stand Januar 2008)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Wenn ein Erblasser die Erbfolge nicht regelt, also z. B. kein Testament errichtet, bedeutet dies nicht, dass es keine Erben gibt. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Dies wird gesetzliche Erbfolge genannt.
Will ein Erblasser nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und ansonsten auch keine Anordnungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen u. ä. treffen, macht die Errichtung eines Testaments keinen Sinn. Nur wenn er die gesetzliche Erbfolge kennt, kann er also prüfen, ob die Errichtung eines Testaments notwendig ist.
Die gesetzliche Erbfolge ist außerdem bei der Bestimmung von Pflichtteilsansprüchen von großer Bedeutung, da der Pflichtteilsanspruch wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des enterbten Pflichtteilsberechtigten beträgt. Ohne die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge lässt sich die Höhe des Pflichtteilsanspruches nicht berechnen.
Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Grundsatz, dass sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weitervererben soll. Zu den gesetzlichen Erben sind daher vom Grundsatz nur Blutsverwandte des Erblassers vorgesehen (eine Ausnahme besteht jedoch bei adoptierten Kindern). Dabei sollen nicht alle Verwandten gleichermaßen erben. Vielmehr bestimmt das Gesetz eine bestimmte Rangfolge, die sogenannten Ordnungen. Mit anderen Worten normiert das Gesetz verschiedene Erbklassen. Die Verwandten einer näheren Ordnung schließen die Verwandten einer entfernteren Ordnung von der Erbschaft aus (vgl. § 1930 BGB). Es gibt folgende Ordnungen:
Das Ordnungssystem kann gedanklich unbegrenzt fortgeführt werden (z.B. Erben 9. Ordnung usw.). Innerhalb der 1. bis 3. Ordnung gilt das sogenannte Stammesprinzip. D.h. die Erbfolge wird nicht nach Anzahl der vorhandenen Verwandten in der Ordnung, sondern nach Stämmen geregelt. Jedes Kind des Erblassers begründet seinen eigenen Stamm. Jeder Stamm erhält dabei die gleiche Erbquote. War ein Stamm zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausgestorben, wächst sein Anteil den übrigen Stämmen an.
Beispiel: Erblasser E hat drei Kinder. Eines der Kinder verstirbt vor E und ist kinderlos. Nach dem Tode des Erblassers beerben die beiden übrigen Kinder den E je zur Hälfte.
Innerhalb der Stämme gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Der mit dem Erblasser näher verwandte Abkömmling schließt die entfernteren Abkömmlinge – also seine Kinder und Kindeskinder – von der Erbfolge aus, da er seinen Stamm repräsentiert.
Beispiel: Wie der zuvor genannte Beispielsfall, nur dass eines der zum Zeitpunkt des Todes des E lebenden Kinder seinerseits zwei Kinder hat. Auch hier erben nur die beiden Kinder des E und zwar jeweils zur Hälfte. Die Enkel des E erben nichts.
Ab der 2. Ordnung gilt zusätzlich das Linienprinzip. Vater und Mutter des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen je eine Linie, also eine Linie des Vaters und eine der Mutter. Auch innerhalb der Linie gilt das Repräsentationsprinzip.
Beispiel: Erblasser E verstirbt kinderlos. Sein Vater ist bereits vorverstorben, hat aber 2 weitere Abkömmlinge. Die Mutter des E lebt hingegen noch. Erben werden die Mutter zur Hälfte und die Geschwister des E je zu ¼.
Ab der 4. Ordnung wird das Erbrecht nach Stämmen zugunsten des sogenannten Gradualsystems aufgegeben, um eine zu große Zersplitterung des Nachlasses zu verhindern. Bei gesetzlicher Erbfolge der Urgroßelternverwandtschaft erben nur die Verwandten, die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind (§ 1928 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Der Sohn der Urgroßeltern des Erblassers schließt alle deren Enkel von der Erbfolge aus.
Zur Veranschaulichung der gesetzlichen Erbfolge unter Verwandten sollen folgende weitere Beispielsfälle dienen:
Beispielsfall 1
Die verwitwete Erblasserin E ist verstorben. Zum Zeitpunkt des Todes leben noch ihr Vater V, sowie ihre Tochter T, die einen nichtehelichen Sohn hat. Außerdem hatte die E noch einen Sohn S, der bereits vorverstorben ist und seine Frau F und seine Kinder K1 und K2 hinterlässt.
Die Abkömmlinge T und S sind Erben 1. Ordnung und haben jeweils einen eigenen Stamm begründet. Da S bereits vorverstorben war, treten seine Abkömmlinge, also K1 und K2 an seine Stelle. Gesetzliche Erben der E sind daher die T zur Hälfte und K1 und K2 jeweils zu ¼. Der nichteheliche Sohn von T erhält nichts, da der Stamm von T repräsentiert wird. Der Vater V als Erbe 2. Ordnung erhält ebenfalls nichts, da Erben 1. Ordnung vorhanden sind. F, die Frau von S, erbt ebenfalls nichts, da sie nur mit der Erblasserin verschwägert, nicht aber verwandt ist.
Beispielsfall 2
E verstirbt kinderlos. Sein Vater ist bereits vorverstorben. Seine Mutter M lebt noch. Außerdem lebt noch sein Bruder B und seine Schwester S, die beide Kinder seines vorverstorbenen Vaters sind.
Die Mutter erbt die Hälfte des Nachlasses. Die Geschwister erben je ¼ und erben also den auf diese Linie entfallenden Erbteil von ½.
Beispielsfall 3
Der verwitwete E stirbt und hinterlässt seine Tochter T. Außerdem lebt noch sein Bruder B.
T wird Alleinerbin. Sie ist Erbin 1. Ordnung, weswegen B, der Erbe 2. Ordnung ist, nichts erbt.
Stand: Januar 2008
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Wenn ein Erblasser die Erbfolge nicht regelt, also z. B. kein Testament errichtet, bedeutet dies nicht, dass es keine Erben gibt. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird. Dies wird gesetzliche Erbfolge genannt.
Will ein Erblasser nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und ansonsten auch keine Anordnungen wie Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen u. ä. treffen, macht die Errichtung eines Testaments keinen Sinn. Nur wenn er die gesetzliche Erbfolge kennt, kann er also prüfen, ob die Errichtung eines Testaments notwendig ist.
Die gesetzliche Erbfolge ist außerdem bei der Bestimmung von Pflichtteilsansprüchen von großer Bedeutung, da der Pflichtteilsanspruch wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des enterbten Pflichtteilsberechtigten beträgt. Ohne die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge lässt sich die Höhe des Pflichtteilsanspruches nicht berechnen.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Die Grundregelung für das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten befindet sich in § 1931 BGB, die durch § 1371 BGB ergänzt wird.
§ 1931 BGB lautet wie folgt:
„Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großelten Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatten auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung (vgl. hierzu Artikel zum Erbrecht der Blutsverwandten)noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatten die ganze Erbschaft.
Die Vorschriften des § 1371 BGB bleiben unberührt.
Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 BGB gilt auch in diesem Falle.“
In § 1371 Abs. 1 BGB steht:
„ Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist es unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.“
Wie sich aus den Gesetzestexten ergibt, spielen also für die Höhe des Ehegattenerbteils folgenden Fragen eine Rolle:
Sind gesetzliche Erben 1. oder 2. Ordnung vorhanden?
In welchem Güterstand lebte der Erblasser?
Eine Besonderheit beim gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten ergibt sich noch daraus, dass dem Ehegatten der sogenannte Voraus zusteht. Unter dem Voraus sind die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke zu verstehen (§ 1932 BGB). Neben den Verwandten der 1. Ordnung erhält der Ehegatten den Voraus jedoch nur insoweit, als er zur Führung eines angemessenen Haushalts notwendig ist. Neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern sowie den weiteren Verwandten erhält er den Voraus uneingeschränkt.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde. Darüber hinaus ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Verstirbt beispielsweise der Ehegatte zwischen der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht und der Zustellung durch das Gericht, geht dem überlebenden Ehegatten sein Erbrecht nicht verloren, da die Scheidung noch nicht rechtshängig war. Hatte der überlebende Ehegatte die Scheidung allein beantragt, fehlte jedoch die Zustimmung des verstorbenen Ehegatten, bleibt sein gesetzliches Erbrecht erhalten.
Stand: Januar 2007
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt in Reutlingen
Die Scheidung einer Ehe hat nicht nur in familienrechtlicher Hinsicht sondern auch im Erbrecht ganz erhebliche Auswirkungen, die allerdings vor dem Hintergrund der durch die Scheidung ausgelösten, nicht selten höchst streitigen Folgesachen oft in den Hintergrund rücken oder aber überhaupt nicht gesehen werden. Dies kann zu unliebsamen Überraschungen führen, die dann im Todesfall nicht oder nur noch äußerst eingeschränkt korrigiert werden können.
I. Scheidungsfolgen für gesetzliche Erbrechte
Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931, 1371 BGB), sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 II BGB) und das Recht auf den „Voraus“ (§ 1932 BGB). Die Trennung der Ehegatten allein hat auf die Rechte noch keinen Einfluss. Tritt der Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, verliert der überlebende Ehegatte seine Rechte, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hatte, § 1933 BGB. Es reicht nicht aus, wenn nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hatte und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, da § 1933 BGB nur einseitig wirkt. Während der die Scheidung beantragende Ehegatte erbberechtigt bleibt, gilt dies nicht für seinen Partner. Dieser muss der Scheidung zumindest zugestimmt haben. Auch in diesem Fall kann er indes nicht sicher sein, dass ein Ausschluss der Erbrechte erfolgt, da die Zustimmung des Erblassers ihre Wirkung verliert, wenn vor dessen Tod der andere Ehegatte den Scheidungsantrag zurücknimmt.
Tipp: Um gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte auszuschließen, sollte jeder Ehegatte immer ein eigenen Scheidungsantrag stellen. Hierfür bedarf es allerdings eines Rechtsanwalts.
II. Auswirkungen auf die gewillkürte Erbfolge
Um ein bestehendes Testament aufzuheben, muss der Erblasser i.d.R. aktiv werden, wie etwa durch Errichtung eines späteren Testaments mit anderem Inhalt, willentliches Vernichten oder Streichen von Textpassagen, Rücknahme aus amtlicher Verwahrung oder Anfechtung. Abweichend hiervon fingiert das Gesetz in den §§ 2077, 2268, 2279 BGB eine Ausnahme. Im Zweifel soll, auch ohne dass es einer besonderen Handlung des Erblassers bedürfte, die Unwirksamkeit angenommen werden können. Bei einfachen Verfügungen von Todes wegen und Erbverträgen sollen diese insoweit als unwirksam gelten, als dass der vormalige Ehegatte des Erblassers bedacht wird. Andere Verfügungen zugunsten Dritter bleiben hingegen bestehen. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament soll davon auszugehen sein, dass sämtliche Verfügungen keine Geltung haben. Ob der andere Ehegatte bedacht ist, spielt keine Rolle.
Die gesetzliche Auslegung greift nur dann, wenn sich kein anderer Wille des Erblassers nachweisen lässt, §§ 2077 III, 2268 II BGB. Der in der Praxis häufigste Fall von Ehegattentestamenten dürfte die Errichtung eines Ber-liner Testaments sein, in dem gemein-same Kinder als Schlusserben eingesetzt sind. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung aber an, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, dass das Testament trotz Scheidung nach wie vor Geltung haben soll. Dies führt zur weiteren Problematik, ob solche Verfügungen über die Scheidung hinaus ihre Wechselbezüglichkeit behalten und der Widerruf daher der notariellen Form des § 2271 BGB bedarf. Der BGH nimmt dies an.
Also Vorsicht: Nicht immer wird ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit der Scheidung hinfällig. Sofern im Testament keine Regelung getroffen wurde, was im Fall der Scheidung gelten soll, sollte das Testament, wenn es keine Geltung haben soll, in jedem Fall in notarieller Form gegenüber dem geschiedenen Ehegatten widerrufen werden, um spätere Unsicherheiten zu vermeiden und die volle Testierfähigkeit zurück zu erhalten.
(Stand Januar 2005)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Das Bundeskabinett hat am 23. August 2006 den Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2007 beschlossen (Pressemitteilung des BMF Nr. 102/06 v. 23. 8. 2006, das überraschenderweise zum 1. Januar 2007 in Kraft tretende Änderungen des Bewertungsgesetzes enthält.
Die Bewertung von unbebauten Grundstücken richtet sich danach nicht mehr nach den Wertverhältnissen zum Stichtag 1. Januar 1996. Vielmehr gilt zukünftig eine zeitnahe Stichtagsbewertung.
Da sich die Bodenrichtwerte seit dem Höhepunkt der Marktpreise 1995/96 wieder erholt und teilweise auf einem Niveau über dem von 1995 eingependelt haben, ist zunächst aufgrund der Neufassung des Gesetzes nicht mit relevanten Erhöhungen bei der Grundstücksbewertung zu rechnen.
Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken wird die Anknüpfung an den Nettoertrag der letzten drei Jahre aufgegeben. Berücksichtigt wird künftig nur noch die im Besteuerungszeitraum vereinbarte Jahresnettomiete. Weicht die tatsächlich vereinbarte Miete um zumindest 20% von der marktüblichen Miete ab, wird die übliche Miete bei der Bewertung angesetzt.
Stand: November 2006
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Der Erwerb von Betriebsvermögen im Wege der Schenkung oder der Erbfolge ist zugleich in mehrfacher Weise steuerlich begünstigt. Dies soll nach der Intention des Gesetzgebers der Sicherung des Unter-nehmensfortbestandes dienen. Zum 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber nun still und leise einige Neuregelungen eingeführt, die zu einer höheren Besteuerung von Betriebsvermögen führen.
Bei der Unternehmensnachfolge bestehen folgende Steuer-vergünstigungen: der Betriebsvermögensfreibetrag, der Bewertungs-abschlag, die Steuertarifbegrenzung und die Steuerstundung.
Betriebsvermögensfreibetrag
Der Freibetrag wird nicht nur Familienangehörigen gewährt. Es ist gleichgültig, ob Kinder bedacht werden oder nicht. Auch natürlichen Personen der Steuerklasse II und III kommt der Freibetrag zugute. Der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG wurde nun vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2004 von bisher 256.000,00 € auf 225.000,00 € abgesenkt.
Bewertungsabschlag
Der nach Abzug des Betriebsvermögensfreibetrages verbleibende Wert des begünstigten Unternehmens ist um 35 % zu kürzen. Nur dieser Wert wird besteuert. Auch insoweit hat sich zum 1. Januar 2004 eine Verschlechterung ergeben. Zuvor galt ein Bewertungsabschlag von 40 %. Das bedeutete, dass nur 60 % - jetzt aber 65 % - des Betriebsvermögens der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.
Steuertarifbegrenzung
Neben dem Betriebsvermögensfreibetrag und dem Bewertungsabschlag wird bei Erwerben der Steuerklasse II und III das Produktivvermögen nach der Steuerklasse I besteuert, vgl. § 19a ErbStG. Die Erbschaft- oder Schenkungssteuer wird durch Abzug eines Entlastungsbetrages gemindert. Die Höhe des Entlastungsbetrages ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der tatsächlichen Steuer nach der Steuerklasse II und III und einer fiktiven Erbschaftssteuer nach der Steuerklasse I, soweit diese auf Betriebsvermögen anfällt. Nach § 19 a Abs. 4 S. 3 ErbStG wurde die Ermäßigung nun auf 88 von Hundert des Unterschiedsbetrages abgesenkt, der sich für das begünstigte Vermögen bei Anwendung der tatsächlichen Steuerklasse gegenüber der Steuerklasse I ergeben würde.
Steuerstundung
Auf Antrag kann die auf Betriebsvermögen anfallende Steuer bis zu 10 Jahre gestundet werden.
Zu beachten ist, dass die Steuerbegünstigung rückwirkend wegfallen kann, wenn der Betrieb innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb verkauft oder stillgelegt wird. Auch übermäßige Entnahmen können zum Wegfall des Steuerprivilegs führen!
(Stand Januar 2004)
Achtung: Zum 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft getreten, so dass die vorstehenden Ausführungen nur für davor liegende Erb- und Schenkungssteuerfälle relevant sein kann!
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. Januar 2007 entschieden:
Das Erbschaftsteuergesetz ist in seiner jetzigen Form verfassungswidrig!
Das Verfahren, nach dem der Wert von Immobilien und Betriebsvermögen ermittelt wird, führe zu willkürlichen Ergebnissen und verstoße damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, so das Gericht. Die geltenden Regelungen bleiben aber einstweilen, bis längstens aber Ende 2008 weiter anwendbar. Bis dahin hat der Gesetzgeber für eine einheitliche und transparente Bewertung der verschiedenen Vermögensarten zu sorgen.
Die Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31. Januar 2007 des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02 – lautet:
„Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung
bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag der Beschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichen Gründe).
Rechtlicher Hintergrund:
In § 19 Abs. 1 ErbStG ist unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten sich Nachlass oder Schenkung zusammensetzen, für alle steuerpflichtigen Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in drei nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Steuerklassen unterteilter Prozentsatz des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt. Um mittels dieses Tarifs zu einem in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag zu gelangen, müssen die dem steuerpflichtigen Erwerb unterfallenden Vermögensgegenstände in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht als Geldsumme vorliegenden Steuerobjekten ist deshalb die Umrechnung in einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuerschuld zu erhalten. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich die Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet.
Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände werden danach nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwerts zur Anwendung. Der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert.
Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts.
Die Vorlage durch den Bundesfinanzhof betrifft die Frage, ob die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG auf alle Erwerbsvorgänge wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei den unterschiedlichen Vermögensarten verfassungswidrig ist.
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Dem geltenden Erbschaftsteuerrecht liegt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, den beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall oder der Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern. Diese Belastungsentscheidung hat mit Blick auf den Gleichheitssatz Auswirkungen auf die Bewertung des anfallenden Vermögens als den ersten Schritt bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Die geichmäßige
Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Belastungsentscheidung. In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden
müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Stellt der Gesetzgeber schon bei der Bewertung auf andere Bewertungsmaßstäbe ab, so löst er sich von seiner Belastungsgrundentscheidung und legt damit strukturell Brüche und Wertungswidersprüche des gesamten Regelungssystems an.
Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher
Verschonungsregelungen, ausgestalten. Die Bewertungsebene dagegen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits vom Ansatz her ungeeignet zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele im Erbschaftsteuerrecht.
II. Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Die erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften führen bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen nicht zu dem gemeinen Wert angenäherten Steuerwerten. Sie sind nicht ausreichend belastungsgleich und folgerichtig ausgestaltet.
1. Beim *Betriebsvermögen* verhindert die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte strukturell die Annäherung an den gemeinen Wert. Dies führt zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sind:
Nach der gesetzlichen Regelung (§ 109 Abs. 1 BewG) werden die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit ihrem Steuerbilanzwert angesetzt. Dieser stimmt aber nur in Ausnahmefällen mit dem jeweiligen Verkehrswert des Wirtschaftsguts (Teilwert) überein. So können durch bilanzpolitische Maßnahmen wie zum Beispiel die Wahl von degressiver oder linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie auch durch spätere Wertsteigerungen so genannte stille Reserven – also vereinfacht ausgedrückt Differenzen zwischen dem Verkehrswert eines Wirtschaftsguts und seinem niedrigeren Buchwert – gebildet werden, die bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden. Zudem fließen immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa der Geschäfts- oder Firmenwert eines Unternehmens in die erbschaftsteuerliche Bewertung nicht ein. Das hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerwert gerade von ertragstarken Unternehmen weit hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, weil der den Wert bestimmende Faktor des Ertrags keine Berücksichtigung findet. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte bewirkt mithin für Betriebsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn auch nicht stets – einen deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert.
Darüber hinaus bewirkt die durch den Steuerbilanzwertansatz erzielte Begünstigungswirkung keine zielgerichtete und gleichmäßig wirkende Steuerentlastung, sondern tritt völlig ungleichmäßig und damit willkürlich ein. Durch den Steuerbilanzwertansatz ist die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische Maßnahmen ergriffen hat. Die vielfältigen Möglichkeiten, über die Bilanzpolitik Einfluss auf den erbschaftsteuerlichen Wertansatz zu nehmen, eröffnen sich den Inhabern von Betriebsvermögen in stark differierendem Ausmaß. Die Regelung kommt den Erwerbern von Betriebsvermögen folglich in ganz unterschiedlichem Umfang zugute. Zudem fehlt es der Regelung mit Blick auf die vom Gesetzgeber genannten Lenkungsziele an einer ausreichend zielgerichteten Ausgestaltung. Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte der Gesetzgeber insbesondere mittelständische Personenunternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Tendenziell wird aber gerade der Übergang des Betriebsvermögens von solchen Unternehmen gefördert, die der Entlastung am wenigsten bedürfen. Denn begünstigt wird besonders der Erwerb ertragstarker Unternehmen, bei denen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich sein dürften. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts führt zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens in den Genuss der Steuerbegünstigung kommen, die eine Fortführung des Unternehmens nicht beabsichtigen.
2. Auch beim Grundvermögen genügt die erbschaftsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes und führt deshalb zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sind.
a) Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich angeordnete (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG) vereinfachte Ertragswertverfahren mit einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Bewertung mit durchschnittlich ca. 50 % des Kaufpreises – also des gemeinen Werts – erreichen und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau- und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der Bewertungsebene steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Bewertungsmethode führt im rechnerischen Durchschnitt nicht nur zu Grundbesitzwerten, die etwa 50 % des gemeinen Werts erreichen, so dass eine Annäherung an den gemeinen Wert nicht erfolgt. Vielmehr differieren die Einzelergebnisse auch in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts. Es ist offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden im Verhältnis zum gemeinen Wert führen muss und der Bewertung daher Zufälliges und Willkürliches anhaftet.
Keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedarf deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber das auf der Bewertungsebene verfolgte Ziel, den Erwerb bebauter Grundstücke nur auf der Basis hälftiger Verkehrswerte mit Erbschaftsteuer zu belasten, verfassungsrechtlich zulässig auf der zweiten Ebene der Bemessungsgrundlagenermittlung – etwa im Wege einer eindeutigen Verschonungsbestimmung, nach der bebaute Grundstücke nur mit 50 % ihres gemeinen Werts zum Ansatz kommen – hätte erreichen können. Mit den Belangen der Bau- und insbesondere Wohnungswirtschaft hat der Gesetzgeber gewichtige Gemeinwohlgründe angeführt, die grundsätzlich geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die den Erwerb von Grundvermögen aufgrund Erbschaft oder Schenkung steuerlich begünstigen. Die Frage, in welchem Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich zulässig wäre, kann aber hier offen bleiben.
b) Die in § 148 BewG – seiner bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung – geregelte Bewertung von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken ist ebenfalls mit dem Erfordernis einer Bewertung, die die Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet, nicht vereinbar. Der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks wird schematisch starr durch einheitliche Vervielfältigung des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu entrichtenden jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6 bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder das Fehlen einer Heimfallentschädigung berücksichtigt oder die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt werden. Das führt dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung des Grundstücks als auch der des Erbbaurechts teils zugunsten des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich vom gemeinen Wert abgewichen wird. Zu dieser Erkenntnis ist auch der Gesetzgeber gelangt. Denn im Entwurf für das Jahressteuergesetz 2007 wird ausgeführt, die jetzige Regelung führe insbesondere bei kurzen Restlaufzeiten zu nicht vertretbaren Bewertungsergebnissen.
c) Schließlich entspricht auch die Wertermittlung für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) der Anforderung, die Wertverhältnisse in ihrer Relation realitätsgerecht abzubilden, jedenfalls inzwischen nicht mehr. Grund hierfür ist die gesetzlich angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996. Die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt führt dazu, dass die vergangenheitsbezogenen Werte sowohl die Wertverhältnisse innerhalb der Gruppe der unbebauten Grundstücke nicht mehr in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden als auch nicht mehr den Gegenwartswerten anderer Vermögensgegenstände entsprechen. Damit führt die Wertbemessung nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Recht zu verfassungswidrigen Besteuerungsergebnissen.
3. Auch die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbarer Weise ausgestaltet. Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führt der vom Gesetzgeber angeordnete Steuerbilanzwertansatz zu Steuerwerten, die im Regelfall deutlich hinter der Teilbewertung zurückbleiben. Zwar sind nach den gesetzlichen Vorgaben – anders als beim Betriebsvermögen – die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen. Gleichwohl werden durch den vom Gesetzgeber angeordneten Steuerbilanzwertansatz auch für die zu schätzenden Anteile an Kapitalgesellschaften Steuerwerte erzielt, die im Durchschnitt deutlich unter dem gemeinen Wert liegen. Darüber hinaus wirkt sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte – wiederum parallel zum Betriebsvermögen – für die Anteile an Kapitalgesellschaften in ganz unterschiedlicher Weise aus. Die Gesellschaften sind in höchst unterschiedlichem Maße in der Lage, von den Bilanzierungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Das bewirkt zwingend eine große Streubreite der Steuerwerte im Verhältnis zu den Verkehrswerten. Darüber hinaus führt die für die zu schätzenden Anteile an Kapitalgesellschaften angeordnete Übernahme der Steuerbilanzwerte auch zu einer großen Kluft gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich höheren Werten führt.
4. Schließlich verstößt auch die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen gegen die aus dem Gleichheitssatz folgenden Anforderungen und führt deshalb zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sind. Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als Bewertungsziel vorgegeben. Damit wird bereits strukturell eine Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt, die sich aufgrund der der Erbschaftsteuer zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption gerade nach dem bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis, nicht aber allein nach dem vermittels der Vermögenssubstanz erzielbaren Ertrag bemisst. Die Bewertung von Wohnteil und Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert als Wertkategorie. Insoweit gilt das zum Grundvermögen Gesagte entsprechend. Die dort festgestellten verfassungsrechtlichen Mängel führen auch hier schon auf der Bewertungsebene zu Verstößen gegen den Gleichheitssatz.
III. Trotz Unvereinbarkeitserklärung mit dem Gleichheitssatz ist es im vorliegenden Fall geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftsteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zuzulassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen. Dabei ist er verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe in einem zweiten Schritt der
Bemessungsgrundlagenermittlung mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände zu begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig eintreten. Schließlich kann der Gesetzgeber auch mittels Differenzierungen beim Steuersatz eine steuerliche Lenkung verfolgen.“
Stand: 31. Januar 2007
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Auf dem 2. Deutschen Erbrechtstags am 16. März 2007 in Berlin stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Eckpunkte der von ihr geplanten Erbrechtsreform vor, die sich vor allem mit dem Pflichtteilsrecht befasst.
"Das deutsche Erbrecht hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren sowie Patchworkfamilien enthält das geltende Recht jedoch keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb wollen wir das Pflichtteilsrecht modernisieren und die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausbauen. Die geplante Reform wird dem Spannungsfeld zwischen den beiden verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen und der Mindestbeteiligung der Abkömmlinge am Nachlass auf der anderen Seite gerecht", erläuterte die Ministerin die geplante Gesetzesnovelle.
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Haus geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann für den Pflichtteilsberechtigten nach geltendem Recht bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an eine dritte Person verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Das bedeutet: Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, wird der Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Anspruchs so gestellt, als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit pflegt. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
Der Referentenentwurf ist zur Abstimmung an die beteiligten Ressorts versandt worden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz)
Stand: 21. März 2007
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Mit der Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsfähigkeit der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anerkannt. Nach Auffassung des BGH kann die GbR als Gesamthands-gemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, sofern dem nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Das bedeutet, dass die GbR in eigenem Namen Rechte begründen und Verpflichtungen eingehen kann, ohne juristische Person zu sein.
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshof war fraglich geworden, ob damit auch die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft, die wie die GbR ebenfalls eine Gesamthandsgemeinschaft ist, anerkannt werden sollte. Diese Frage hat der BGH zwischenzeitlich mit seiner Entscheidung vom 11. September 2002 (XII ZR 187/00) eindeutig beantwortet und hierbei die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft verneint. In dem dort zu beurteilenden Fall, hatte ein Miterbe einer Erbengemeinschaft einen befristeten Mietvertrag über Gewerberäume abgeschlossen. Der Vertrag wurde im Namen der Erbengemeinschaft abgeschlossen, ohne dass hierbei die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft in dem Mietvertrag benannt worden wären. Der Mieter hatte später vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, dass Mietverhältnis gekündigt. Die entscheidende Frage war nun die, ob ein befristeter oder ein unbefristeter Mietvertrag zustande gekommen war. Die Kündigung des Mieters wäre nur dann wirksam gewesen, wenn es sich bei dem Mietvertrag um einen unbefristeten Mietvertrag gehandelt hätte, da dann eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich gewesen wäre.
Mietverträge können befristet werden. In diesem Fall ist eine vorzeitige Kündigung während der vereinbarten Mietzeit grundsätzlich nicht möglich. Mietverträge, die für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr abgeschlossen werden, bedürfen aber der Schriftform, vgl . § 550 BGB. Ist die Schriftform nicht gewahrt, gilt das Mietverhältnis als unbefristet, mit der Folge, dass die ordentlichen Kündigungsfristen gelten und sich die Parteien nicht an die vereinbarte Mietzeit halten lassen müssen. Bei Mietverträgen über Wohnraum gilt die Besonderheit, dass eine Befristung nur bei Vorliegen besonderer im Gesetz genannter Voraussetzungen möglich ist und die Gründe für die Befristung im Mietvertrag schriftlich angegeben werden müssen. Ansonsten gelten auch solche Mietverträge als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, vgl. § 575 BGB.
Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben. Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das Schriftformerfordernis u. a. dient, nur dann genügt ist, wenn die genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn auf der einen Vertragsseite eine Personenmehrheit beteiligt ist.
Im vom BGH zu beurteilenden Fall war nur die Erbengemeinschaft als Vermieter angegeben worden. Wäre die Erbengemeinschaft als solche rechtsfähig, wäre die Vermieterpartei damit hinreichend genau bezeichnet gewesen. Der BGH ist aber der Auffassung, dass die Erbengemeinschaft im Gegensatz zur GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und daher nicht rechtsfähig ist. Da aber die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht im Mietvertrag benannt worden waren, entsprach der Mietvertrag nicht der gesetzlichen Schriftform. Die vereinbarte Befristung war damit unwirksam. Das Mietverhältnis galt als unbefristet abgeschlossen mit der Folge, dass der Mieter den Mietvertrag vorzeitig kündigen konnte.
TIPP:
Soll im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung der Erbengemeinschaft ein Mietvertrag bezüglich einer im Nachlass befindlichen Wohnung abgeschlossen werden, empfiehlt sich, s ä m t l i c h e Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft und deren Anschriften in dem Mietvertrag einzutragen.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Wer ein Testament errichtet, verfolgt bestimmte Ziele und Wünsche, wie z. B.
Diese Ziele lassen sich zumeist besser und effektiver verwirklichen, wenn die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses nicht in die Hände der Begünstigten selbst gelegt wird sondern in die Hände eines neutralen Dritten, eines Testamentsvollstreckers. Die Betroffenen werden geneigt sein, ihre Eigeninteressen gegenüber anderen Begünstigten voranzustellen, so dass Streit vorprogrammiert ist.
Es gibt viele gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung:
1. Arbeitsentlastung für die Erben
Die Nachlassabwicklung ist oft schwierig und zeitaufwändig. Nicht selten müssen ohnehin sachkundige Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater zu Rate gezogen werden, wodurch zusätzlich Kosten entstehen.
2. Friedenstiftung
Der Testamentsvollstrecker hat die Fäden in der Hand. Er ist zur Objektivität und Neutralität verpflichtet und kann aufkommenden Streit häufig im Keim ersticken.
3. Durchsetzung des Erblasserwillen
Sofern sich die Erben einig sind, können sie sich über den Willen des Erblasser hinwegsetzen. Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen um.
4. Schutz von Minderjährigen oder jungen Erben
Bei minderjährigen Erbe wird dieser von seinem gesetzlichen Vertreter, zumeist den Eltern, vertreten. Dies ist nicht immer gewollt und praktisch, vor allem wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern das Erbe nicht ordnungsgemäß verwalten oder nicht in der Lage sind, dies zu tun. Nicht alle Rechtsgeschäfte können von den gesetzlichen Vertretern ausgeführt werden. Vielfach wird die Zustimmung des Vormundschaftsgericht benötigt. Selbst wenn die Kinder volljährig sind, ist die Gefahr noch nicht gebannt. Häufig ist die Beziehung von jüngeren Personen zum Geld noch sehr locker. Es droht die Verschleuderung des Erbes in jungen Jahren, in denen eigentlich eine solide Berufsausbildung erfolgen sollte. Dies kann durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden, der die Vermögensverwaltung inne hat. So kann beispielsweise bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder Abschluss einer Berufsausbildung die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. In dieser Zeit können den Begünstigten angemessene, zur Ausbildung und zum Lebensunterhalt benötigte Geldmittel zur Verfügung gestellt werden, ohne dass aber ein Zugriff auf das gesamte Vermögen möglich ist.
5. Schutz Behinderter
Bei geistig behinderten Erben ohne eigenes Einkommen droht in der Regel der Zugriff des Sozialhilfeträgers, der die Kosten für Pflege und Unterbringung trägt, auf das Erbe. Dies wird aufgezehrt, ohne dem Behinderten Nutzen zu bringen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann dies verhindern und die Stellung des Behinderten dauerhaft verbessern, da er vom Testamentsvollstrecker aus dem Erbe zusätzliche Leistungen, die nicht dem Sozialhilferegress unterliegen, erhalten kann (angemessenes Taschengeld, Urlaube, Ausflüge, Besuche, Kleidung, etc.)
6. Wahrung der Handlungsfähigkeit
Die Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgt gemeinschaftlich durch die Erben. Können sich die Erben nicht einigen, droht die Handlungsunfähigkeit, was katastrophale Folgen haben kann, z. B. wenn sich dort eine Firma befindet.
7. Steuerersparnis
Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Als Erbrechtsexperte ist er in steuerlichen Fragen versiert und wird Steuerbelastungen minimieren.
8. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern
Manchmal steht der Erblasser vor der schwierigen Frage, wie er beispielsweise einen überschuldeten Angehörigen davor schützen kann, dass dessen Gläubiger Zugriff auf das zugedachte Erbe nehmen. Auch dieses Problem kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gelöst und damit die Rechtsposition des überschuldeten Angehörigen erheblich verbessert werden, ohne dass das Erbe damit verloren geht.
Das Amt des Testamentsvollstrecker erfordert neben fachlicher Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft, sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit. Die Person des Testamentsvollstrecker muss daher sorgfältig ausgesucht werden.
Weitere ausführliche Informationen zur Testamentsvollstreckung erhalten Sie unter:
www.ndtv.info
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Das Zivilrecht gibt in Bezug auf die Beerdigungskosten zunächst eine scheinbar klare Regelung vor. Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen. Nicht selten, bleibt aber zunächst unklar, wer Erbe geworden ist oder aber die Erbschaft wird wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen.
Da die Beerdigung keinen Aufschub duldet und nicht so lange gewartet werden kann, bis der Erbe oder eine sonstige für die Beerdigung verantwortliche Person ermittelt wurde, hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. Nach den Bestattungsgesetzen der Länder kann und muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zuständige Behörde selbst die Beerdigung veranlassen. Hier ergibt sich dies aus § 31 II BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 in der Fassung vom 7.2.1994. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 I BestattG).
Nach Veranlassung der Beerdigung kann die Behörde per Leistungsbescheid die erstattungsfähigen Kosten von dem oder den Bestattungspflichtigen einfordern. Die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbenstellung. Nach § 31 I BestattG müssen die „Angehörigen“ für die Bestattung sorgen. In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 I Nr. BestattG). Die Bestattungs- und Kostentragungspflicht besteht auch für nichteheliche Kinder, selbst dann, wenn sich der Erblasser nie um sein Kind gekümmert hatte, vgl. Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004, Az.: 1 S 681.
Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Auch wenn ein Angehöriger, der nicht zugleich Erbe geworden ist, öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen wurde und zunächst die Beerdigungskosten verauslagen musste, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er auf diesen Kosten sitzen bleibt.
Ist der Nachlass werthaltig, kann er von dem oder den Erben, ggf. im Wege der Zivilklage, die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB erstattet verlangen. Daneben gibt es aber in den Fällen, in denen der Nachlass nicht ausreicht, um die Beerdigungskosten zu tragen, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme verauslagter Bestattungskosten (vgl. §§ 844 I, 1360 a III, 1615 II, 1615 m BGB oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag).
In Fällen, in denen zivilrechtliche Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Erblasser völlig mittellos verstirbt, besteht schließlich nach § 74 SGB VII die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes erstattet zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten selber zu tragen. Es muss dann beim zuständigen Sozialamt ein entsprechender leistungsantrag gestellt werden. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also er selbst bedürftig ist. Der Begriff der “Zumutbarkeit“ im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften ist nach den Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Insbesondere spielt hier eine Rolle, welche Nähe und Beziehung zum Verstorbenen bestand. Hier kann es sich z. B. auswirken wenn, der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte. In diesen Fällen kann es also, ebenso, wie wenn der Angehörige selbst hilfebedürftig wäre, doch noch zur Erstattung der Beerdigungskosten kommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: 5 C 2/03).
Eine pauschale Aussage, wann der Sozialleistungsträger in der Pflicht ist, kann nicht getroffen werden. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Die wichtigsten Punkte der Reform, wie sich aus der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums ergeb
Wann und ob das Gesetz so in Kraft tritt steht noch nicht fest. Es wird vermutlich frühestens Mitte des Jahres in Kraft treten.
(Stand 1. Februar 2008)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Für einen bestimmten Personenkreis hat der Gesetzgeber beim Tode eines Erblassers eine Mindestbeteiligung an dessen Nachlass vorgesehen, den so genannten Pflichtteil. Dieser ist ein auf Geld gerichteter Anspruch, der sofort mit dem Tode des Erblassers gegenüber den Erben geltend gemacht werden kann und wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Zum Kreise der Pflichtteilsberechtigten zählen die Kinder, der Ehegatte und sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Die Geschwister gehören nicht dazu, wie häufig irrtümlich angenommen wird.
Immer wieder kommt es vor, dass pflichtteilsberechtigte Erben oder enterbte Pflichtteilsberechtigte einen Anteil an dem zu Lebzeiten des Erblassers verschenkten Vermögen als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ geltend machen könnten, dies aber übersehen und damit bares Geld verschenken, so Fachanwalt für Erbrecht Armin Abele aus der Kanzlei Dr. Kroll & Partner in Reutlingen.
Beispiel: Ein verwitweter Unternehmer hat eine Tochter und einen ungeliebten Sohn. Er überträgt 2 Jahre vor seinem Tod sein Haus im Wert von 1,2 Mio € an die Tochter, die er auch als Alleinerbin einsetzt. Der in Ungnade gefallene Sohn wird enterbt. Als der Unternehmer stirbt, hinterlässt er einen Nachlass im Wert von 120.000,00 €.
Würde lediglich der im Zeitpunkt des Todes vorhandene Nachlass bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt, könnte der enterbte Sohn nur 30.000,00 € von seiner Schwester als Pflichtteil verlangen. Hier hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch weiter. Um die Höhe dieses Anspruchs zu ermitteln, wird das zu Lebzeiten des Erblassers verschenkte Vermögen zum vorhandenen Nachlass hinzuaddiert. Der so ermittelte „fiktive Nachlass“ ist dann die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Anspruchs aus dem Erbe. Im Beispiel erhielte der enterbte Sohn dadurch weitere 300.000,00 € von seiner Schwester.
Es spielt keine Rolle, ob man Mit- oder Alleinerbe geworden, durch Testament enterbt ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen zu können. Das Pflichtteilsergänzungsrecht greift nur bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Bei einer Schenkung unter Ehegatten oder einem Nutzungsvorbehalt, wie etwa einem Nießbrauch oder Wohnungsrecht, läuft die 10-Jahres-Frist jedoch nicht an. In diesen Fällen können Pflichtteilsergänzungsansprüche sogar für länger als 10 Jahre zurückliegende Geschenke geltend gemacht werden.
Aber Achtung: der Anspruch muss selber geltend gemacht werden und wird nicht automatisch ausbezahlt. Auch das Nachlassgericht kümmert sich nicht darum. Drei Jahren nach dem Erbfall ist es dann zu spät, da der Anspruch nach dieser Zeit verjährt. Die Probleme sind vielschichtig, so dass die Einschaltung eines Erbrechtsexperten empfehlenswert ist.
Stand: Dezember 2007
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Derzeit stehen rund 1 Millionen Bundesbürger unter Betreuung. Mit anderen Worten werden die Angelegenheiten dieser Personen durch einen vom Gericht bestellten Betreuer geregelt. Ein weitverbreiteter Irrglaube ist die Annahme, dass bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit automatisch nahe Angehörige zum Betreuer bestellt werden. Oftmals werden Amtsbetreuer bestellt, die keinerlei persönlichen Bezug zum Betreuten haben.
Wird keine Vorsorge getroffen hat der Betroffene keinerlei Einfluss auf die Bestellung eines Betreuers und dessen Person. Um dies zu vermeiden kann und sollte unbedingt eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Sie bewirkt, dass der Betroffene handlungsfähig bleibt und die Anordnung einer Betreuung entbehrlich ist. Es besteht dann bereits keine Notwendigkeit, einen Betreuer zu bestellen, da der Betroffene dank seiner Vorsorgevollmacht handlungsfähig geblieben ist..
Häufig werden Vorsorgevollmachten mit einer sog. Betreuungsverfügung verknüpft oder diese isoliert errichtet. Mit der Betreuungsverfügung kann der Betroffene die Tätigkeit der Gerichte und die Bestellung eines Betreuers zwar nicht verhindern, er kann aber Einfluss auf die zum Betreuer zu bestellende Person nehmen und Regelungen hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festlegen. Die Gerichte und Betreuer sind im Grundsatz hieran gebunden.
Damit die Vorsorgevollmachten zur Geltung kommen ist es wichtig, dass das Vormundschaftsgericht auch Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorsorgevollmacht existiert. Hat es keine Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht und liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Bereuung vor, wird es eine Betreuung anordnen.
Das nun von der Bundesnotarkammer eingerichtete Zentrale Vorsorgeregister soll helfen, Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher zu finden. Die Gerichte können per Internet bzw. Justiznetz beim Register anfragen und so schnellstens klären, ob eine Vorsorgevollmacht existiert.
Im Zentralen Vorsorgeregister werden die wesentlichen Daten der Vorsorgeverfügung erfasst: Namen und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, Umfang der Vollmacht und ähnliches. Das Schriftstück selber wird nicht beim Vorsorgeregister aufbewahrt. Der Eintrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Internet-Meldung beträgt derzeit 15,50 EUR.
Angemeldet werden können die Vorsorgevollmachten per Post oder Internet.
Weitere Informationen können auf der Seite des zentralen Vorsorgeregisters unter www.vorsorgeregister.de abgerufen werden.
(Stand 1. März 2005)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Häufig werden letztwillige Verfügungen und Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch die Absicht geprägt, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu sparen.
Der Gesichtspunkt der Steuerersparnis ist immer dann zu berücksichtigen, wenn große Vermögen übertragen und dabei die Steuerfreibeträge des Zuwendungsempfängers überschritten werden.
Es lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Eine mögliche Steuerersparnis sollte aber nur ein Gesichtspunkt unter vielen sein, eine bestimmte Gestaltung zu wählen. In keinem Fall darf dabei die Eigensicherung des Erblassers und seines Ehegatten vernachlässigt werden. Schließlich muss nicht der Erblasser die Steuern bezahlen sondern seine Erben.
Die Steuerlast ist in doppelter Weise progressiv. Sie hängt von zwei Faktoren ab: der Steuerklasse und der Höhe der Bereicherung. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Zuwendung fallen die Steuerfreibeträge und Steuersätze unterschiedlich hoch aus.
In die Steuerklasse I fallen, Ehegatten (Freibetrag von 307.000 €), Kinder, Stiefkinder und deren verwaisten Abkömmlinge (Freibetrag 205.000 €), nicht verwaiste Abkömmlinge der Kinder, Urenkel, sowie Eltern und Großeltern in Erbfällen (Freibetrag 51.200 €).
In der Steuerklasse II sind Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Der Steuerfreibetrag beträgt hier 10.300 €.
Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an, die einen Freibetrag von 5.200 € vorsieht.
Die persönlichen Freibeträge können vom Beschenkten bzw. Erben alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Ehegatten und jüngere Kindern im Erbfall neben dem persönlichen Freibetrag auch noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen können.
Für Betriebsvermögen gelten besondere Konditionen.
Es gelten nach § 19 Abs. 1 ErbStG folgende Steuersätze:
&nb
| Erwerb bis einschl.€ | I.* | II.* | III.* |
| 52.000,00 | 7 | 12 | 17 |
| 256.000,00 | 11 | 17 | 23 |
| 512.000,00 | 15 | 22 | 29 |
| 5.113.000,00 | 19 | 27 | 35 |
| 12.789.000,00 | 23 | 32 | 41 |
| 25.565.000,00 | 27 | 37 | 47 |
| über 25.565.000,00 | 30 | 40 | 50 |
* der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse ist in Prozenten ausgedrückt
Achtung: Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erachtet. Bis zum Ende des Jahres 2008 ist der Gesetzgeber in der Pflicht, ein neues Gesetz zu verabschieden. Solange dieses noch nicht verabschiedet ist, gelten die alten Regelungen.
Mittlerweile ist das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft getreten, so dass die die oben Stehenden Steuersätze und Freibeträge für ab dem 1. Januar 2009 eintretende Erb- und Schenkungsfälle nicht mehr gelten! Für davor liegenden Schenkungs- und Erbfälle können sie noch von Bedeutung sein, je nachdem ob der VErmögensempfänger von seinem Wahlrecht Gebrauch macht.
Stand: Januar 2009
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Zum 1. Januar 2009 ist das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft getreten.Die ab dem 1. Januar 2009 geltenden Freibeträge und Steuerklassen sind nun wie folgt:
1. Freibeträge
| Steuerklasse | Verhältnis Erwerber/Erblasser | alt | neu |
| I | Ehepartner | 307.000 € | 500.000 € |
| I | Kinder, Stiefkinder, Enkel von vorverstorbenen Kindern | 205.000 € | 400.000 € |
| I | Enkel | 51.200 € | 200.000 € |
| I | Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 51.200 € | 100.000 € |
| II | Eltern und Voreltern bei lebzeitigem Erwerb, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedener Ehegatte | 10.300 € | 20.000 € |
| III | sonstige Personen | 5.200 € | 20.000 € |
| III | Ausnahme: eingetragene Lebenspartner | 5.200 € | 500.000 € |
| III | Beschränkt Stpfl. | 1.100 € | 2.000 € |
2. Steuertarif
| Erbschaft/Schenkung bis EUR | Steuerklassen | ||||||
| I | II | III | |||||
| alt | neu | alt | neu | alt | neu | alt | neu |
| 52.000 | 75.000 | 7 % | 7 % | 12 % | 30 % | 17 % | 30 % |
| 256.000 | 300.000 | 11 % | 11 % | 17 % | 30 % | 23 % | 30 % |
| 512.000 | 600.000 | 15 % | 15 % | 22 % | 30 % | 29 % | 30 % |
| 5.113.000 | 6.000.000 | 19 % | 19 % | 27 % | 30 % | 35 % | 30 % |
| 12.783.000 | 13.000.000 | 23 % | 23 % | 32 % | 50 % | 41 % | 50 % |
| 25.565.000 | 26.000.000 | 27 % | 27 % | 37 % | 50 % | 47 % | 50 % |
| darüber | darüber | 30 % | 30 % | 40 % | 50 % | 50 % | 50 % |
Stand: Januar 2009
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Zum 1. Januar 2009 trat vergangenes Jahr ein neues Erbschaftssteuergesetz in Kraft. Dieses wurde nun durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz revidiert. Die Steuertarife naher Angehöriger der Steuerklasse II, die bislang die gleichen waren, wie die von Fremden, sind nun verringert worden und sind farblich in der nachfolgenden Tabelle hervorgehoben.
Die ab dem 1. Januar 2010 geltenden Freibeträge und Steuerklassen:
1. Freibeträge
| Steuerklasse | Verhältnis Erwerber/Erblasser | alt | neu |
| I | Ehepartner | 307.000 € | 500.000 € |
| I | Kinder, Stiefkinder, Enkel von vorverstorbenen Kindern | 205.000 € | 400.000 € |
| I | Enkel | 51.200 € | 200.000 € |
| I | Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 51.200 € | 100.000 € |
| II | Eltern und Voreltern bei lebzeitigem Erwerb, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedener Ehegatte | 10.300 € | 20.000 € |
| III | sonstige Personen | 5.200 € | 20.000 € |
| III | Ausnahme: eingetragene Lebenspartner | 5.200 € | 500.000 € |
| III | Beschränkt Stpfl. | 1.100 € | 2.000 € |
2. Steuertarif
| Erbschaft/Schenkung bis EUR | Steuerklassen | ||||||
| I | II | III | |||||
| alt | neu | alt | neu | alt | neu | alt | neu |
| 52.000 | 75.000 | 7 % | 7 % | 12 % | 15 %* | 17 % | 30 % |
| 256.000 | 300.000 | 11 % | 11 % | 17 % | 20 %* | 23 % | 30 % |
| 512.000 | 600.000 | 15 % | 15 % | 22 % | 25 %* | 29 % | 30 % |
| 5.113.000 | 6.000.000 | 19 % | 19 % | 27 % | 30 %* | 35 % | 30 % |
| 12.783.000 | 13.000.000 | 23 % | 23 % | 32 % | 35 %** | 41 % | 50 % |
| 25.565.000 | 26.000.000 | 27 % | 27 % | 37 % | 40 %** | 47 % | 50 % |
| darüber | darüber | 30 % | 30 % | 40 % | 43 %** | 50 % | 50 % |
* bis zum 1.01.10 war der Steuertarif 30 %
** bis zum 1.01.10 war der Steuertarif 50 %
Stand: Januar 2010
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Zum 1. Januar 2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten, die nur punktuell Änderungen mit sich gebracht hat. Anwendbar sind die neuen Vorschriften für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010.
Überblick
1.1. Neuregelung des § 2306 BGB
1.2. Vereinheitlichung und Straffung der Pflichtteilsentziehungsgründe
1.3. Zuwendungsverzicht auch für Abkömmlinge des Verzichtenden
1.4. Einführung eines Abschmelzungsmodells in § 2325 III BGB
1.5. Erweiterte Stundungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs
1.6. Erleichterte Ausgleichung von Pflegeleistungen § 2057a BGB
1.7. Reform des Verjährungsrechts
1.8. Was geplant, aber nicht umgesetzt wurde.
1.1. Neuregelung des § 2306 BGB
War der Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten kleiner oder gleich dem Pflichtteil, geriet eine im Testament angeordnete Beschwerung, wie beispielsweise ein Vermächtnis zugunsten Dritter oder eine Testamentsvollstreckeranordnung bisher kraft Gesetz automatisch in Wegfall. War der Erbteil größer als Pflichtteil, musste der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen, um sich von der Beschwerung zu lösen und sich den Pflichtteil zu erhalten. Nach der der neuen Rechtslage muss der Pflichtteilsberechtigte jetzt unabhängig von der Größe seines ihm zugewendeten Erbteils stets aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen, wenn er sich von Beschwerungen lösen will! Die Ausschlagung will aber wohl durchdacht sein und sollte erst nach fundierte juristischer Beratung erfolgen, um Nachteile zu vermeiden. Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen!
Beispielsfall
Der verwitwete Erblasser E hat zwei Kinder, S und T. Er setzt beide zu seinen Erben ein, T zu 3/4 und zu S 1/4. Außerdem ordnet er ein Vermächtnis zu Lasten des Erbteils von S in Höhe von 5.000 € an. Der Nachlasswert ist 100.000 €. Es gab lebzeitig keine Zuwendungen des Erblassers. Was ist S nach alter und nach neuer Rechtslage zu raten?
Lösung:
Der Pflichtteil des S beträgt ¼, mithin 25.000,00 €.
Alte Rechtslage
Da sein Erbteil genau dem Pflichtteil entspricht, durfte S nicht ausschlagen, ansonsten verlor er nicht nur die Erbschaft sondern auch den Pflichtteil. Die Belastung fiel nach § 2306 I S. 1 BGB a. F. automatisch weg.
Neue Rechtslage
Schlägt S die Erbschaft nicht aus, muss er das Vermächtnis erfüllen und erhält insgesamt nur 20.000 € (25.000 € - 5.000 €). S muss deshalb die Erbschaft nunmehr ausschlagen, damit er 25.000 € bekommt.
1.2. Vereinheitlichung und Straffung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist in § 2333 BGB geregelt. Dieser hat nur eine geringfügige Erweiterung des Anwendungsbereichs erfahren so dass nun auch strafbare Handlungen gegenüber Lebenspartnern, Stief- und Pflegekindern zur Pflichtteilsentziehung führen können. Die Gründe der Entziehung des Pflichtteils sind durch die Reform gegenüber Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten vereinheitlicht worden.
1.3. Zuwendungsverzicht auch für Abkömmlinge des Verzichtenden
In § 2352 S. 3 BGB wird nun auf § 2349 BGB verwiesen, wonach ein Zuwendungsverzicht auch für die Abkömmlinge wirkt. Dies war bislang nicht der Fall.
1.4. Einführung eines Abschmelzungsmodells in § 2325 III BGB
Von großer praktischer Relevanz ist, dass es künftig zu einer kontinuierlichen Abschmelzung des der Pflichtteilsergänzung unterliegenden Werts einer innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgten Schenkung des Erblassers kommt, wodurch Pflichtteilsergänzungsansprüche erheblich geringer ausfallen können als früher.
Beispielsfall
Der verwitwete Erblasser E hat zwei Kinder S und T. Seinem geliebten Kind S schenkt er 9 ½ vor seinem Tod 450.000 €. Bei seinem Tod ist ansonsten kein Vermögen mehr vorhanden, ohne dass es zu weiteren Geschenken gekommen wäre. Der auf den Todeszeitpunkt indexierte Wert des Geschenks beträgt 500.000 €.
Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch von T?
Lösung nach alter Rechtslage
Die Pflichtteilsquote beträgt ¼. Der Wert des Geschenks wird in voller Höhe zur Pflichtteilsergänzung herangezogen (Alles-oder-nichts-Prinzip). T hat einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 125.000 €.
Lösung nach neuer Rechtslage
Der Wert des Geschenks wird nur noch anteilig zur Pflichtteilsergänzung herangezogen. Da die Schenkung bereits über 9 Jahre her ist, wird der Wert der Schenkung um 9/10 reduziert. Es erfolgt damit eine Pflichtteilsergänzung nur noch wegen eines Betrages in Höhe von 50.000 €. Der Anspruch beträgt damit 12.500 €.
1.5. Erweiterte Stundungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs
Bisher war die Stundung nur für selbst Pflichtteilsberechtigte möglich und bei "un-
gewöhnlicher" Härte. Nun ist jeder Erbe stundungsberechtigt und bereits eine "unbillige" Härte ausreichend.
1.6. Erleichterte Ausgleichung von Pflegeleistungen § 2057a BGB
Pflegeleistungen, die von Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser erbracht werden, können nun leichter ausgeglichen werden, da das bisherige gesetzliche Erfordernis des Verzichts auf berufliches Fortkommen wegen der Pflege gestrichen wurde. Auch Hausfrauen, die Pflegleistungen erbringen, sind jetzt ausgleichungsberechtigt.
1.7. Reform des Verjährungsrechts
Die erbrechtliche Sonderverjährung wurde abgeschafft. Bislang regelmäßige Verjährung von 30 Jahren für erbrechtliche Ansprüche, jetzt gilt die Regelverjährung von 3 Jahren.
1.8. Was wurde zum Jahreswechsel nicht geändert, obwohl geplant?
Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung von Geschenken für Ausgleichung oder Anrechnung auf den Pflichtteil wurde nicht eingeführt. Ferner erstreckt sich die Ausgleichungspflicht von Pflegeleistungen nicht auf alle gesetzlichen Erben sondern nur die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Erblassers.
(Stand 1.1.2010)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Zum 1. Januar 2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Hierbei wurde auch das Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes abgeändert worden ist.
Die Änderungen betreffen zum einen die steuerliche Wertermittlung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften, die in § 13a ErbStG geregelt ist. Die so genannte Lohnsummenfrist gilt nun nur noch fünf Jahre nach dem Erwerb und nicht mehr sieben Jahre danach. Die Mindestlohnsumme darf nach der Neuregelung insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Bislang waren dies 650 %. Diese Vorgaben müssen nach der Neuregelung nicht erfüllt sein, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, - bisher mussten die Voraussetzungen bereits bei mehr als 10 Beschäftigten erfüllt sein. Die Behaltensfrist in § 13a Abs. 5 wurde von sieben Jahren auf fünf Jahre verkürzt.
In § 19 ErbStG wurden zum anderen die Steuersätze für nahe Angehörige der Steuerklasse II geändert – vgl. hierzu die aktuelle Steuertabelle.
(Stand 1.1.2010)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Nach § 2247 I BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Wer ein wirksames Testament errichten will, muss also nicht zwingend zum Notar, sondern kann selber ein Testament errichten. Das OLG München hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob es ausreicht, wenn einem handschriftlichen und vom Erblasser unterschriebenen Testament eine handschriftliche nachfolgende Liste beigefügt ist, in der die gewünschten Erben benannt sind, die aber nicht gesondert unterschrieben i
Das OLG hat in seinem Beschluss vom 7.10.2010 in dem Verfahren 31 Wx 161/10 entschieden, dass dies nicht reicht.
Die Erblasserin hatte wie folgt formuliert:
„Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste).“
Unter der Unterschrift waren dann die von der Erblasserin gewünschten Erben benannt.
Das OLG München führt aus, dass als Abschluss des Testaments die Unterschrift des Erblassers am Schluss des Textes stehen müsse. Sinn und Zweck von § 2247 BGB sei es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern. Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssten grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen nur in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng sei, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich werde. Obwohl sich die von der Erblasserin gewünschten Erben direkt im Anschluss an die Unterschrift befanden, nahm das OLG München keinen engen Zusammenhang im vorgenannten Sinne an.
Praxistipp: Das Testament muss immer mit der Unterschrift enden. Ergänzungungen und Streichungen sollten nicht vorgenommen werden. Werden solche gleichwohl in der bisherigen Testamentsurkunde, sollte das Testament nochmals bezüglich der Änderungen unterschrieben werden.
von Nadine Mutschler, Rechtsanwältin in Tübingen
Fachanwältin für Familienrecht
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bzw. die Höhe der dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbquote hängt zunächst davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und welche Personen neben dem überlebenden Ehegatten gesetzliche Erben sind.
Was aber, wenn die Ehegatten getrennt leben, zwischen ihnen ein Scheidungsverfahren läuft und einer der Eheleute noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens stirbt? Erbt der überlebende Ehegatte in diesem Fall noch?
Das Gesetz regelt für diesen Fall den endgültigen Wegfall des Ehegattenerbrechts, wenn am Todestag (nicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) die formellen Scheidungsvoraussetzungen erfüllt waren und der verstorbene Ehepartner die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Trotz dieser auf den ersten Blick eindeutigen gesetzlichen Regelung muss das Gericht genau prüfen, ob die Eheleute während der Trennungszeit nicht einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen haben, der den Lauf des Trennungsjahres unterbrochen hat und das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen entfallen lässt.
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 02.07.2008 (Az. IV ZR 34/08) muss das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren außerdem feststellen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden konnte und die Ehe endgültig gescheitert war.
Kann diese Feststellung, die derjenige zu beweisen hat, der sich auf den Wegfall des Erbrechts des überlebenden Ehegatten beruft, nicht getroffen werden, bleibt der überlebende Ehegatte trotz eingeleitetem Scheidungsverfahren Erbe.
Hatte der verstorbene Ehegatte ein Testament gefertigt oder liegt ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute vor, führen die gesetzlichen Auslegungsregeln in vielen Fällen dazu, dass das Ehegattenerbrecht bei Vorliegen der formellen Scheidungsvoraussetzungen entfällt.
Im laufenden Scheidungsverfahren muss der überlebende Ehegatte –um die Weitergeltung eines zu seinen Gunsten verfassten Testaments zu erreichen- beweisen, dass der verstorbene Ehegatte die letztwillige Verfügung unabhängig von einem Scheidungsverfahren getroffen hat oder getroffen hätte und sein Erbrecht nicht ausgeschlossen ist.
Da weiterhin etwa jede dritte Ehe geschieden wird und ein Scheidungsverfahren u. U auch mehrere Jahre dauern kann, empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für den Wegfall des Ehegattenerbrechts bereits zu Beginn der Trennung oder eines Scheidungsverfahrens zu schaffen, um den übrigen Erben für den „Fall der Fälle“ langwierige (ggf. gerichtliche) Auseinandersetzungen zu ersparen.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Das Einkommenssteuergesetz sieht die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien vor, die innerhalb von 10 Jahren nach deren Erwerb mit Gewinn veräußert werden (§ 22 Nr.2, 23 I Nr. 1 EStG).
Beispiel: Ein Erwerber kauft ein Haus für 300.000,00 € und verkauft es nach 4 Jahren für 350.000,00 €. Hier fallen auf den Gewinn von 50.000,00 € Einkommensteuer an.
Nicht selten kommt es vor, dass ein Erblasser einem seiner Kinder das Recht einräumt, das elterliche Haus gegen Zahlung einer bestimmten Summe, z. B. zu einem bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes, übertragen zu erhalten. Ein solches Übernahmerecht kann zu unliebsamen Überraschungen führen, wenn das so übernommene Grundstück innerhalb der nächsten 10 Jahre weiterveräußert wird. Bezüglich des entgeltlichen Teils des Erwerbs gelten die gleichen Grundsätze über Spekulationsgewinne, wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat (Urteil vom 29.06.2011 - IX R 63/10). In dem Urteil werden folgende Grundsätze aufgestellt bzw. bestätigt:
Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss.
Ein voll entgeltliches Geschäft liegt vor, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung annähernd ausgleicht.
Wenn der Wert der Zuwendung nicht voll auszugleichen ist, handelt es sich um ein teilentgeltliches Erwerbsgeschäft, das in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist.
Nur in Bezug auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs liegt ein Anschaffungsvorgang vor und erfüllt die bedachte Klägerin mithin die Voraussetzungen eines steuerbaren Veräußerungsgeschäfts.
Der Erwerb eines Grundstücks in Erfüllung eines Vermächtnisses ist damit ein teilentgeltlicher und damit im Rahmen der Besteuerung nach §§ 23 I 1 Nr. 1, 22 Nr. 2 EStG aufteilbarer Vorgang, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert die vermächtnisweise Zuwendung nicht ausgleicht.
Beispiel: In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seine Töchter zu Miterben mit gleichen Beteiligungen eingesetzt. Eine Tochter durfte das elterliche Grundstück (Wert 240.000,00 €) durch Zahlung von 25 % des Wertes (60.000,00 €) an die Schwester übernehmen. Zwei Jahre später verkauft die Schwester das Grundstück für 240.000,00 €. Das Finanzamt erhob auf 60.000,00 € Einkommensteuer, da die Schwester den hälftigen Eigentumsanteil im Werte von 120.000,00 € für 60.000,00 € erworben und deshalb einen Spekulationsgewinn von 60.000,00 € erzielt habe. Dies sah der BFH anders. Er stellte darauf ab, dass lediglich ein Viertel des Grundstückes entgeltlich erworben worden und deshalb kein Spekulationsgewinn angefallen sei.
Wäre das Haus aber beispielsweise für 280.000,00 € verkauft worden, wäre ein Veräußerungsgewinn von 10.000,00 € zu versteuern gewesen.
Tipp: Das Problem lässt sich leicht vermeiden, indem der das Haus übernehmende Abkömmling zum Alleinerben eingesetzt wird und mit einem Vermächtnis zugunsten der anderen Abkömmlinge belastet wird, das den gewünschten Ausgleich schafft. In diesem Fall beruht der Erwerb des das Grundstück übernehmenden Kindes auf dem Erbrecht und ist damit unentgeltlich, so dass es anschließend immer steuerfrei veräußert werden kann, sofern der Erblasser seinerseits das Grundstück nicht innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren angeschafft hatte.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Im Gesetz war bestimmt, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder vom Nachlass des Vaters nichts erben und nicht einmal einen Pflichtteil bekommen. Anders war dahingegen die Regelung für nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Diese waren wie eheliche Kinder voll erb- und pflichtteilsberechtigt.
In seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Ungleichbehandlung des deutschen Gesetzgebers beanstandet und festgestellt, dass darin eine Menschenrechtsverletzung nichtehelicher Kinder liegt.
Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die Entscheidung und stellt nun nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, denen die danach geboren worden sind, gleich. Gleichzeitig ordnete der Gesetzgeber aber an, dass dies nur für Erbfälle Geltung habe, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingetreten sind. Nach aktueller Gesetzeslage haben deswegen nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und bei denen der Erbfall des Vaters vor dem 28. Mai 2009 eingetreten ist, nach wie vor keinerlei Erbrechte!
Der BGH hatte sich deshalb nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung rechtlichen Bestand hat. Er hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2011 die Stichtagsregelung des Gesetzgebers bestätigt und insbesondere weder einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG angenommen. Begründet wird dies damit, dass die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der deutsche Gesetzgeber habe insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der bisherigen Regelungen Rechnung tragen dürfen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Es ging durch alle Gazetten: Schloss Gymnich, das Schloss der Musikerfamilie Kelly wird versteigert. Grund dafür sind nicht etwa bestehende Bankverbindlichkeiten, sondern die fehlende Vorsorgeplanung des Vaters der Kelly Family. Nach dessen Tod wurden seine 12 Kinder Erben und damit Miteigentümer des Schlosses. Diese steht seit Jahren leer, kostet Unsummen an Unterhalt und konnte bislang nicht verkauft werden. Der Grund: die Erben sind sich uneinig, weshalb Joey Kelly, derzeit bekanntestes Familienmitglied, nun medienwirksam die Versteigerung forciert hat.
Es müssen also nicht immer Schulden sein, warum eine Immobilie zwangsversteigert wird. Häufig ist, wie auch im Fall der Familie Kelly, ein Erbfall schuld daran, dass oft im Lauf der Jahrzehnte hart erarbeitetes Familienvermögen zerschlagen wird und große Werte verloren gehen. 5,3 Mio. Euro ist das Schloss wert. Nun wurden gerade einmal 1,7 Mio. Euro geboten. Da nicht zumindest die Hälfte des Wertes im ersten Versteigerungstermin geboten wurde, wurde der Zuschlag versagt. Im zweiten Termin gibt es aber keine Wertgrenze mehr, so dass dann ein Zuschlag zu einem noch geringeren Gebot erteilt werden könnte.
Jeder Miterbe kann ohne Angabe von Gründen die Versteigerung einer Nachlassimmobilie beantragen. Bei Eheleuten mit Familienangehörigen kann dies beim Tod des Partners und Streit in der Familie bedeuten, dass der Überlebende nicht nur seinen Gatten sondern auch das Heim verliert. Am Erbstreit sind aber nicht immer die Erben Schuld. Der Erblasser hat es selber in der Hand, durch ein richtiges Testament, Streit zu vermeiden und Familienangehörige abzusichern. Mittels letztwilliger Verfügung kann die Entstehung von Erbengemeinschaften vermieden, Testamentsvollstreckung, Auseinandersetzungsverbote, Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse angeordnet werden, um Streit und damit eine Teilungsversteigerung zu vermeiden. Vor dem Hintergrund oft Existenz bedrohender Folgen, ist die die Errichtung einer letztwilligen Verfügung Pflicht und die Hilfe eines auf das Erbrecht spezialisierten Experten bei der richtigen Abfassung des Testaments sinnvoll.
