
Nachfolgend finden Sie Aufsätze aus dem Rechtsgebiet des Familienrechts.
von Dr. Karl Frick, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Familienrecht
Frohe Hochzeitsfeiern, überschwengliche Liebe und das dauerhafte Glück vor Augen, lassen i.d.R. weder die Braut noch den Bräutigam oder den Lebenspartner im Voraus an die rechtlichen Konsequenzen ihres Zusammenlebens denken. Die Kunst, für Eheleute und Partner vorbeugend in die Zukunft zu schauen und ihnen zu helfen, wenn der Karren vor der Wand steht, beherrschen wir.
1.
Ein gut gestalteter und ausgewogener Ehevertrag hilft beiden Partnern im Falle von Konflikten ihre Rechte und Pflichten mindestens teilweise schon im Voraus zu kennen, weil sie sich selbst die Lösung im Vertrag bereits vorbereitet haben. Der Vertrag hilft Unternehmern ebenso wie Privatleuten.
2.
Ein „Erste-Hilfe-Crash-Kurs“ durch den Anwalt bei Beziehungsschwierigkeiten kann jedem Ehegatten/Partner das frühzeitige Anpacken von Beziehungsproblemen erleichtern. Wir vermitteln die Erkenntnis, dass das Leben einer guten Partnerschaft eines permanenten Dazulernens bedarf und ermutigen jeden Partner sich im Falle von Partnerschafts-problemen professioneller Hilfe zu bedienen. Wir stellen auf Wunsch selbstverständlich auch den Kontakt zu wirklich guten Paar- und Familienberatern her.
3.
Manche Trennung lässt sich nicht vermeiden – und dann ist es auch gut so!
Die Scheidung als formaler Akt löst i.d.R. gar nichts!
Wenn Sie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen, schaffen wir für Sie eine klare Struktur und lösen Ihre Fragen über
Die Lösung schwierigster Problemkomplexe gelingt uns aufgrund unserer alltäglichen und intensiven Arbeit in Familiensachen, wobei unser spezielles Fachwissen von einer soliden Grundausbildung sowie einer regelmäßigen Fortbildung herrührt.
Für familienrechtliche Fragen stehen Ihnen in unserem Reutlinger Büro Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Karl Frick, Rechtsanwalt Armin Abele und Rechtsanwältin Sigrid Schmitz zur Verfügung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Klaus Gekeler ist in unserem Büro Balingen und Rechtsanwalt Marc-Dierk Hartmann im Büro Stuttgart für Sie zu sprechen.
von Dr.Karl Frick, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Familienrecht
Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, wonach der angeheiratete Gesellschafter im Falle der Scheidung seinen vom ehemaligen Ehegatten ohne Gegenleistung erhaltenen Geschäftsanteil nach dessen Wahl unentgeltlich diesem oder den zu dessen Stamm gehörenden Kindern zu übertragen habe, ist wirksam.
In der Rechtspraxis ist schon lange anerkannt, dass ein Rückforderungsrecht schenkweise hingegebener Zuwendungen für den Fall der Scheidung vereinbart werden kann. Noch komfortabler ist eine Regelung dahingehend, dass eine Zuwendung auch mit einer auflösenden Bedingung für den Fall der Scheidung der Ehe verknüpft werden kann.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12.10.2006, FamRZ 2007 Seite 823, entschieden, dass eine Rückfallklausel in einem Gesellschaftsvertrag im Falle einer schenkweisen Zuwendung an den Ehegatten jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn mit dieser Klausel erreicht werden soll, dass das dem Gatten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Ehe überlassene Vermögen dem Famililenstamm auch nach der Scheidung erhalten bleiben soll.
(Stand: Mai 2007)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Der Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Vater eines Kindes verheirateten Mutter ist in § 1615 l BGB geregelt. Danach steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Anspruch beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch kann nur ausnahmsweise über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dieses aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.
Die Höhe des Unterhalts hängt u.a. von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters ab. Die Grenze der Unterhaltspflicht liegt bei einem ihm zu belassenden Selbstbehalt, der nicht unterschritten werden darf. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht von Unterhaltsansprüchen anderer Unterhaltsgläubiger.
Der BGH hatte nun den Fall zu entscheiden, wie hoch dieser Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter anzusetzen ist. Als geringster zu belassender Selbstbehalt kam der sog. notwendige Selbstbehalt in Betracht, der von den Leitlinien der Oberlandesgerichte derzeit mit monatlich 840,00 € angesetzt wird. Die bisherige Rechtsprechung und Literatur haben aber bislang auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt, der auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder angesetzt wird. Dieser beträgt 1.000,00 €.
Dies ist nun vom BGH beanstandet worden. Der 12. Senat befürwortet einen Selbstbehalt, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen sein wird.
(Stand Dezember 2004)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Die Scheidung einer Ehe hat nicht nur in familienrechtlicher Hinsicht sondern auch im Erbrecht ganz erhebliche Auswirkungen, die allerdings vor dem Hintergrund der durch die Scheidung ausgelösten, nicht selten höchst streitigen Folgesachen oft in den Hintergrund rücken oder aber überhaupt nicht gesehen werden. Dies kann zu unliebsamen Überraschungen führen, die dann im Todesfall nicht oder nur noch äußerst eingeschränkt korrigiert werden können.
I. Scheidungsfolgen für gesetzliche Erbrechte
Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931, 1371 BGB), sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 II BGB) und das Recht auf den „Voraus“ (§ 1932 BGB). Die Trennung der Ehegatten allein hat auf die Rechte noch keinen Einfluss. Tritt der Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, verliert der überlebende Ehegatte seine Rechte, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hatte, § 1933 BGB. Es reicht nicht aus, wenn nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hatte und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, da § 1933 BGB nur einseitig wirkt. Während der die Scheidung beantragende Ehegatte erbberechtigt bleibt, gilt dies nicht für seinen Partner. Dieser muss der Scheidung zumindest zugestimmt haben. Auch in diesem Fall kann er indes nicht sicher sein, dass ein Ausschluss der Erbrechte erfolgt, da die Zustimmung des Erblassers ihre Wirkung verliert, wenn vor dessen Tod der andere Ehegatte den Scheidungsantrag zurücknimmt.
Tipp: Um gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte auszuschließen, sollte jeder Ehegatte immer ein eigenen Scheidungsantrag stellen. Hierfür bedarf es allerdings eines Rechtsanwalts.
II. Auswirkungen auf die gewillkürte Erbfolge
Um ein bestehendes Testament aufzuheben, muss der Erblasser i.d.R. aktiv werden, wie etwa durch Errichtung eines späteren Testaments mit anderem Inhalt, willentliches Vernichten oder Streichen von Textpassagen, Rücknahme aus amtlicher Verwahrung oder Anfechtung. Abweichend hiervon fingiert das Gesetz in den §§ 2077, 2268, 2279 BGB eine Ausnahme. Im Zweifel soll, auch ohne dass es einer besonderen Handlung des Erblassers bedürfte, die Unwirksamkeit angenommen werden können. Bei einfachen Verfügungen von Todes wegen und Erbverträgen sollen diese insoweit als unwirksam gelten, als dass der vormalige Ehegatte des Erblassers bedacht wird. Andere Verfügungen zugunsten Dritter bleiben hingegen bestehen. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament soll davon auszugehen sein, dass sämtliche Verfügungen keine Geltung haben. Ob der andere Ehegatte bedacht ist, spielt keine Rolle.
Die gesetzliche Auslegung greift nur dann, wenn sich kein anderer Wille des Erblassers nachweisen lässt, §§ 2077 III, 2268 II BGB. Der in der Praxis häufigste Fall von Ehegattentestamenten dürfte die Errichtung eines Ber-liner Testaments sein, in dem gemein-same Kinder als Schlusserben eingesetzt sind. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung aber an, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, dass das Testament trotz Scheidung nach wie vor Geltung haben soll. Dies führt zur weiteren Problematik, ob solche Verfügungen über die Scheidung hinaus ihre Wechselbezüglichkeit behalten und der Widerruf daher der notariellen Form des § 2271 BGB bedarf. Der BGH nimmt dies an.
Also Vorsicht: Nicht immer wird ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit der Scheidung hinfällig. Sofern im Testament keine Regelung getroffen wurde, was im Fall der Scheidung gelten soll, sollte das Testament, wenn es keine Geltung haben soll, in jedem Fall in notarieller Form gegenüber dem geschiedenen Ehegatten widerrufen werden, um spätere Unsicherheiten zu vermeiden und die volle Testierfähigkeit zurück zu erhalten.
(Stand Januar 2005)
von Dr. Karl Frick, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Familienrecht
Die in vielen Ehen übliche Gestaltung von mehrfachen Pkw-Versicherungsverträgen auf den Namen nur eines Ehegatten birgt für den anderen Gatten nach einer jüngeren Entscheidung des Landgerichts Tübingen die Gefahr des Verlustes eines über Jahre hinweg „erfahrenen“ Schadensfreiheitsrabattes. Das Landgericht Tübingen und das AG Reutlingen vertreten entgegen anderen Gerichten die Auffassung, dass nach einer Trennung derjenige Ehegatte, auf den die Versicherungsvertragsverhältnisse lauten, nicht verpflichtet sei, seinem Ehegatten aufgrund des ehelichen Treueverhältnisses diesen Schadensfreiheitsrabatt zurück zu gewähren. Der Versicherungsnehmer könne ohne Verstoß gegen die eheliche Treue jedenfalls den Schadensfreiheitsrabatt an ein gemeinsames Kind der Parteien übertragen. Dieses hier gesprochene Recht widerspricht jener Rechtsprechung vom Amtsgericht Euskirchen sowie vom Landgericht Freiburg, wonach aus dem Rechtsinstitut der ehelichen Treue oder dem Auftragsrecht nach dem Scheitern einer Ehe eine Rückübertragungspflicht des Schadenfreiheitsrabattes angenommen wird; diese Rechtsprechung in unserem Bezirk gibt insbesondere Anlass dafür, dass Mann/Frau sich ohne schriftliche Vereinbarung nicht mehr trauen dürfen das Versicherungsverhältnis des Partners auszunutzen. Wer ein Versicherungsverhältnis auf seinen Ehepartner „laufen“ lässt, sollte sich somit seinen Rückgewähranspruch schriftlich bestätigen lassen, weil er ansonsten in der Pkw-Versicherung nach der Scheidung wieder mit 150 % starten darf.
(Stand: August 2004)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Am 11. Februar 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das seit langem mit Spannung erwartete Urteil zur Frage der Wirksamkeit von Eheverträgen verkündet. Das Urteil ist von großer Bedeutung für die Ehevertragspraxis, da darin die Maßstäbe für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt werden.
Folgende Grundsätze und Wirksamkeitskriterien lassen sich kurz zusammengefasst aus der Entscheidung des BGH ableiten:
Grundsatz:
1. Es gibt keine Beschränkung in der Güterrechtswahl. Den Ehegatten steht es frei, die vom Gesetzgeber vorgesehenen Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vertraglich zu wählen.
2. Auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen besteht grundsätzlich die Freiheit, Eheverträge zu schließen. Die gesetzlichen Regelungen über
unterliegen der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Es gibt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zu Gunsten des berechtigten Ehegatten.
Einschränkungen und Prüfungskriterien:
Aber: Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen darf nicht durch vertraglichen Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden. Der BGH führt hierzu aus:
„ Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzliche Regelungen in den Kernbereich der Scheidungsfolgenrechts eingreift."
Der Bundesgerichtshof stellt bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte ab: auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den des Geltendmachens der aus der Ehe resultierenden Rechte.
Für den ersten Zeitpunkt ist nach dem BGH eines Wirksamkeitskontrolle vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob bereits bei Abschluss des Ehevertrages eine evident einseitige und durch die individuellen Verhältnisse der Parteien nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstanden ist? Sollte dies der Fall sein, ist Sittenwidrigkeit des Vertrages anzunehmen.
Ergibt sich nach diesem ersten Prüfungsschritt die Wirksamkeit des Ehevertrages, ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle zu klären, ob das Berufen auf den Ehevertrag im Zeitpunkt der Geltendmachung von nachehelichen Rechten einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, weil sich etwa aufgrund veränderter Lebensumstände der Ehegatten eine einseitige und nicht mehr zu billigende Lastenverteilung ergeben haben kann.
Je nachdem welcher Bereich des Scheidungsfolgenrechts betroffen ist, ist dieser durch vertragliche Gestaltung mehr oder minder modifizierbar. Die vom BGH aufgestellte Kardinalfrage dabei lautet:
Wurde durch den Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen?
Scheidungsfolgenrechte des Kernbereich sind nach Auffassung des BGH nur sehr eingeschränkt modifizierbar. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählt der BGH den
Innerhalb des Kernbereichs stellt der BGH noch ein gewisses Rangverhältnis auf, wonach der Betreuungsunterhalt höherangig anzusiedeln ist als die anderen Unterhaltstatbestände des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts.
Alle anderen Unterhaltstatbestände sind nachrangig und deshalb am ehesten modifizierbar und verzichtbar. Nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört der Zugewinnausgleich und ist damit ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Folgen:
(Stand April 2004)
von Dr. Karl Frick, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Familienrecht
I. Rechtsprechungsentwicklung
1.
Fast 100 Jahre lang, also seit der Kodifikation des BGB, haben die Ehegatten die familienrechtlichen gesetzlichen Regeln durch den Ehevertrag individuell und nahezu schrankenlos selbst gestalten können. Die neue Rechtsprechung - ab Beginn des 3. Jahrtausend - legt den Ehepartnern nun über das Band der Ehe hinaus noch die Fesseln einer unvorausschaubaren Einzelfallrechtsprechung der Familiengerichte an.
2.
Das BVerfG (FamRZ 2001, S. 343 und FamRZ 2001, S. 985) hat im Jahre 2001 die sogenannte Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle für Eheverträge begründet. Dabei wird geprüft, ob in einem Ehevertrag eine besonders einseitige Aufbürdung von unvertraglichen Lasten enthalten ist und ob dies die Folge von erheblich ungleichen Verhandlungspositionen ist.
Seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind eine Unzahl von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen der gerichtlichen Kontrolle zugeführt worden. Die zuständigen Familiengerichte/Oberlandesgerichte und nicht zuletzt der Bundesgerichtshof (grundlegend Entscheidung vom 11.2.04, FamRZ 2004, 601) versuchen seither für jeden Einzelfall die Konsequenzen aus dieser verfassungsgerichtliche Ausgangsentscheidung zu ziehen. Leider muss für die Rechtspraxis festgestellt werden, dass die Rechtsprechung hierdurch zwar mehr Einzelfallgerechtigkeit herstellen mag, jedoch die Rechtssicherheit und die Vorausschaubarkeit für ehevertragliche Gestaltungen darunter leidet.
II. Was ist heute möglich – was nicht
1.
Die Gerichte betonen unisono, dass die sogenannte Dispositionsfreiheit nach wie vor im Ehevertrag vorherrsche. Es müsse allerdings ein Kernbereich von fundamentalen gesetzlichen Schutzbereichen, wie z. B. dem Betreuungsunterhalt beim Vorhandensein von kleinen Kindern, etc., übrig bleiben. Das bedeutet umgekehrt, dass an sich für die Ehegatten ein relevanter Gestaltungsspielraum gegenüber den ansonsten geltenden gesetzlichen Vorschriften des Familienrechts verbleiben muss. Allerdings kann heute festgestellt werden, dass es praktisch keinen einzigen Ausschnitt der wirtschaftlich bedeutsamen familienrechtlichen Regelungsbereiche mehr gibt, für den eine glasklare Aussage bei der Gestaltung von Eheverträgen getroffen werden könnte. So hat z.B. die Rechtsprechung ursprünglich den Ausschluss des Zugewinnausgleichs an sich für einen weiterhin den Ehegatten frei disponiblen Bereich verkündet (BGH FamRZ 2004, 601). Selbst diese Aussage ist jedoch relativ, weil nach allgemeiner Meinung der gesamte Ehevertrag nicht nur in seinen Einzelregelungen, sondern auch in seiner Gesamtheit im Zuge einer Gesamtabwägung berurteilt werden müsse; ein Totalausschluss beim Zugewinn ist somit von der Rechtsprechung ebensowenig als rechtlich zulässig abgesegnet (siehe OLG Celle, FamRZ 2004, S.1489).
2.
Im Hinblick einzelne ehevertraglich denkbar zulässigen oder nicht mehr zulässigen vertraglichen Regelungen zum Ehegattenunterhalt (OLG Hamm, FamRZ 2004, 201; OLG Düsseldorf 2005, 216; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1789; OLG Celle FamRZ 2004, 1969), zum Zugewinnausgleich (OLG Celle FamRZ 2004, 1489), zum Versorgungsausgleich (OLG Koblenz, FamRZ 2005,40; NJW Spezial 2004, 346) etc. sei vor allem auf die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verwiesen.
Es bleibt zu konstatieren, dass das Maß der ehevertraglich zulässigen Gestaltung schwer zu finden ist. Dennoch haben die Ehegatten aus meiner Sicht mit ihrem fachlichen Berater die Chance, den angespielten Ball dorthin zurück zu kicken, wo er herkommt. Die Vertragsfreiheit im Ehevertrag zweifelt niemand an. Wer deshalb ehevertraglich gestaltet, handelt per se nicht sittenwidrig oder missbräuchlich, sondern gibt allenfalls dem seinen Fall prüfenden künftigen Richter auf, sich mit den individuellen Vertragswünschen der Ehegatten auseinander zu setzen. Dabei müssen diejenigen Ehegatten, die vertraglich gestaltet haben, von der Rechtsprechung in ihrem Gestaltungswunsch weitestgehend Berücksichtigung fin-den. Von daher sind zeitlich befristete Unterhaltsregelungen, Unterhaltsbegrenzungen der Höhe nach, der Ausschluss des Zugewinnausgleiches oder eines Teiles davon, Regelungen zum Versorgungsausgleich etc. nach wie vor Maßnahmen, die die individuellen Verhältnisse wirksam anders gestalten können als durch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Und dies muss meines Erachtens noch mehr am Ende einer Ehe im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung unter Eheleuten gelten, für die nach der aktuellen Rechtsprechung die Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle ebenso gelte (vgl. hierzu Oberlandesgericht Celle, FamRZ 2004, Seite 1969 ; Oberlandesgericht München, FamRZ 2005, S. 215)!
(Stand: Oktober 2005)
von Armin Abele, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Erbrecht
Der BGH hatte in zwei Verfahren (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) jüngst die Frage zu entscheiden, ob ein ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholtes DNA-Vaterschaftsgutachten im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage verwertet werden darf. Die Frage hat der BGH verneint.
Hintergrund der Entscheidungen ist der, dass es regelmäßig zur Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht ausreicht, dass der antragstellende Vater behauptet, nicht der Vater des Kindes zu sein. Vielmehr muss der Antragsteller konkrete Umstände vortragen, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die die Annahme nicht fern liegen lassen, dass das Kind möglicherweise von einem anderen Vater abstammt. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird zur Klärung der Vaterschaft in derartigen Statusverfahren vom Gericht die Einholung einer DNA-Vaterschaftsanalyse angeordnet.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße und daher rechtswidrig sei. Dieses Grundrecht des Kindes brauche auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen, der sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft verschaffen will. Selbst die Weigerung des Kindes oder der Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin, der Einholung einer solchen Analyse oder der Verwertung ihres Ergebnisses zuzustimmen, sei als solche regelmäßig nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen.
von Dr. Sigrid Schmitz, Rechtsanwältin in Reutlingen
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Der Leitsatz dieser bahnbrechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lautet:
„Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.“
Nach der bisherigen Rechtslage kann ein geschiedener Elternteil gem. § 1570 BGB von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht.
Die Süddeutschen Leitlinien sehen in Ziffer 17.1 ausdrücklich eine Erwerbsobliegenheit des berechtigten, betreuenden Ehegatten erst vor, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann jedoch abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor der Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit. Das bedeutet, dass der Elternteil (das kann die Mutter, aber durchaus auch der Vater sein), der ein minderjähriges Kind betreut, in der Regel solange einen Unterhaltsanspruch hat, wie seine eigenen Einkünfte hinter den Einkünften des anderen Elternteils zurückbleiben.
Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung.
Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB (Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes), durch eine Änderung von § 1570 BGB (Unterhaltsanspruch des geschiedenen Elternteils, welcher gemeinsame minderjährige Kinder betreut) oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.
Welche Möglichkeit der Gesetzgeber wählen wird, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. So soll zum 1. Juli 2007 eine umfassende Reform des Unterhaltsrechts in Kraft treten, die sich allerdings nur mit der Neuregelung der nachehelichen Unterhaltsansprüche beschäftigt. Eine Änderung der Unterhaltsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes war bislang nicht geplant.
Im Einzelfall empfiehlt es sich daher, bereits jetzt anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um gegebenenfalls vorsorglich die Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
(Stand: Juni 2007)
von Dr. Karl Frick, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Familienrecht
1.
Auch nach dem Inkrafttreten der ziemlich revolutionären Unterhaltsrechtsreform ab dem 1.1.2008 sind nach dem Unterhaltsgesetz grundsätzlich nacheheliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung geschuldet. Die teilweisen falschen Gerüchte - mit der Gesetzesänderung sei der nacheheliche Unterhalt abgeschafft - sind de facto falsch. An jedem Gerücht ist aber nach altem Sprichwort etwas dran.
2.
Während die Rechtsprechung ab dem Jahre 2001 (infolge einer damaligen Änderung einer 20-jährigen Rechtsprechung) bis zum 31.12.07 oftmals lebenslange Unterhaltsrenten zusprach, hat der Gesetzgeber dieser fatalen Rechsprechung ab dem 1.1.08 ein Ende bereitet. Selbst bei langjährigen Ehen können inzwischen die nachehelichen Unterhaltsansprüche nach § 1578 b BGB befristet werden - und das wird in der Praxis auch schon praktiziert. Dies ist das wirklich wesentlich Neue an dieser Reform.
3.
Die Frage, ob und ggf. wie in der Scheidung die Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs auszusprechen ist, wird von den Umständen des Einzelfalles im Zuge einer Billigkeitsabwägung entschieden. Dabei kommt es vor allem an auf:
4.
Wie ist zu befristen?
Das Gesetz legt keinen besonders griffigen Maßstab fest. Dennoch kann für die Praxis aus der vergangenen Rechtsprechung des BGH und den neuen Tendenzen aus der Gerichtspraxis sowie Literaturansichten eine grobe Faustregel aufgestellt werden.
Die Ehezeit und die Kindererziehungszeiten sind zusammen zu rechnen. Hievon ist ein Drittel (u.U. auch mehr) der errechneten Zeiten ab Rechtskraft der Scheidung als nachehliche Unterhaltszeit zuzubilligen.
In Einzelfällen kann sehr wohl auch auf unbefristete lebenslange sowie auf sofortigen Wegfall von Unterhaltsansprüchen in der Scheidung entschieden werden. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei uns gerne in einem ersten Beratungsgespräch.
Stand: Juni 2008
von Dr. Sigrid Schmitz, Rechtsanwältin in Reutlingen
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.
Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.
1. Zur Bedarfsbemessung:
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).
Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes – wie im zu entscheidenden Fall – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch.
Es kommt also maßgeblich darauf an, welches Einkommen und gegebenenfalls welchen Unterhaltsanspruch die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes vor der Geburt des nächsten Kindes hatte, denn nach dieser Höhe bemisst sich ihr späterer Unterhaltsanspruch gem. § 1615l BGB.
2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts:
Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.
Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.
Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.
Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein.
Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, hat der BGH nicht entschieden. Dazu wird weitere Rechtsprechung abzuwarten sein.
Bereits jetzt kann aber angenommen werden, dass es auch zukünftig noch Fälle geben wird, in denen eine vollschichtige Erwerbstätigkeit überobligatorisch sein kann, auch wenn das Kind älter als drei Jahre ist. Außerdem kann auch nicht pauschal angenommen werden, dass bei einer Ganztagsbetreuung im Kindergarten von der Mutter eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben ist.
Urteile vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05
(Stand Juli 20
von Nadine Mutschler, Rechtsanwältin in Tübingen
Fachanwältin für Familienrecht
von Dr. Karl Frick, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Familienrecht
Zum 01.09.2009 werden im Bereich des Familienrechts zahlreiche gesetzliche Regelungen weitreichend reformiert, so auch das Recht des Zugewinnausgleichs nach den §§ 1371 ff BGB.
Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt darin, das was die Ehegatten in der Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben, hälftig aufzuteilen. Die bisher bewährte Systematik des Zugewinnausgleichs wird nach dem neuen Recht im Grundsatz beibehalten, indes soll aus den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte ab dem 01.09.2009 in einigen Punkten nachgebessert und mehr Gerechtigkeit hergestellt werden.
1.
Das Reformgesetz will zunächst mehr Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen bieten, also z.B. dagegen, dass ein Ehegatte vor der Scheidung noch schnell sein Vermögen „in Sicherheit“ bringt. Diesen sog. illoyalen Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung und der Einreichung des Scheidungsantrags wird mit einem Anspruch des Gatten auf Auskunft bereits zum Zeitpunkt der Trennung begegnet. Bisher gab es nur Auskunft auf den Stichtag des Scheidungsantrages bezogen.
2.
Gerechtere Ergebnisse sollen künftig auch dadurch erzielt werden, dass ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt wird. Mithin werden im Rahmen der Zugewinnberechnung auch während der Ehe getilgte voreheliche Schulden eines Gatten in die Berechung einbezogen und damit der wirtschaftliche Zugewinn eines Ehepartners auch dann berücksichtigt, wenn im Scheidungsfall noch keine vollständige Tilgung der vorehelichen Verbindlichkeiten erfolgt ist. Dies ist nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich gewesen. Ein negatives Anfangskapital gab es sozusagen nicht, ggf. wurde mit Null gerechnet.
3.
Neu ist auch, dass die Beteiligten die in ihrem Anfangs- und Endvermögen jeweils zu berücksichtigenden Vermögenswerte nachweisen, also belegen müssen. Das Gesetz bleibt damit im güterrechtlichen Bereich nicht mehr hinter den im Unterhaltsrecht schon lange bestehenden gesetzlichen Auskunfts- und Belegansprüchen zurück, sondern wird insoweit endlich angeglichen.
4.
Weitere Verbesserungen und eine Klärung der bislang unterschiedlichen Rechtspraxis in den verschiedenen OLG-Bezirken ergeben sich durch die Änderungen im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes. Der Ehepartner, der befürchtet, dass der andere das Vermögen „beiseite schafft“, kann seine Ansprüche durch das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren effektiv sichern lassen.
Fazit:
Zwar werden mit dem neuen Zugewinnausgleichsrecht sicherlich nicht alle Ungereimtheiten und Manipulationsmöglichkeiten beseitigt werden können, doch bietet das neue Gesetz in wesentlichen Bereichen mehr Chancen auf Gerechtigkeit für Frau und Mann als bisher und ist deshalb zu begrüßen.
Stand: Juli 2
von Nadine Mutschler, Rechtsanwältin in Tübingen
Neben zahlreichen weiteren gesetzlichen Neuregelungen im familienrechtlichen Bereich trat zum 01.09.2009 auch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft.
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich anlässlich einer Ehescheidung durchzuführen, es sei denn, die Ehepartner haben ehevertraglich wirksam etwas anderes vereinbart.
Der Versorgungsausgleich verfolgt unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes das Ziel, die von den Ehegatten in der Ehezeit (das ist die Zeit vom Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Trauung erfolgte, bis zum Letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht) erworbenen Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche hälftig auszugleichen.
Rechtslage bis 31.08.2009:
Bisher wurden alle von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und einander insgesamt gegenübergestellt. Die verschiedenen Anrechte bei diversen Versorgungsträgern (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen) mussten, da sie in der Entwicklung bis zur Fälligkeit und auch danach nicht gleich sind, durch relativ komplexe Berechnungen unter Anwendung der Barwertverordnung umgerechnet werden, um danach miteinander vergleichbar zu sein.
Nach dieser Umrechnung konnten die von jedem Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu einer Summe addiert und dem Gesamtbetrag der Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten gegenüber gestellt werden.
Die Hälfte der Differenz zwischen den jeweiligen Rentenanwartschaften wurde sodann zugunsten des Ehegatten mit den geringeren Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Dieser Ausgleich erfolgte in den meisten Fällen in der Form, dass der gesamte Ausgleichsanspruch des Berechtigten vom Rentenversicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bei der Deutschen Rentenversicherung abgezogen und dem eigenen Konto des Ausgleichsberechtigten -wiederum bei der Deutschen Rentenversicherung- gutgeschrieben wurde.
z. B.:
I.) Rentenanwartschaften Ehefrau:
1.) Deutsche Rentenversicherung EUR 350,00
2.) Betriebsrente: Ehezeitliches Deckungskapital: EUR 800,00 mtl.
Umgerechnet unter Anwendung
der Barwertverordnung EUR 34,58
3.) Private Rentenversicherung: ehezeitliche Jahresrente: EUR 500,00
= Barwert von EUR 1.575,00
entspricht einer dynamischen Rente von mtl. EUR 6,81
Rentenanwartschaften insgesamt EUR 391,39
II.) Rentenanwartschaften Ehemann:
1.) Deutsche Rentenversicherung EUR 550,00
2.) Betriebsrente: Ehezeitliches Deckungskapital: EUR 14.400,00
Umgerechnet unter Anwendung der Barwert-
Verordnung EUR 62,24
3.) Private Rentenversicherung:
ehezeitliche Jahresrente: EUR 700,00
=Barwert von EUR 2.205,00
entspricht einer dynamischen Rente von EUR 9,53
Rentenanwartschaften insgesamt EUR 621,77
Die Differenz der jeweils erworbenen Rentenanwartschaften beträgt EUR 230,38 (EUR 621,77 ./. EUR 391,39). Hiervon ist die Hälfte auszugleichen, also EUR 115,19.
Dieser Betrag wurde bisher im Wege des Splittings nach § 1587 a I BGB vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes „abgebucht“ und dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung nach Umrechnung in sog. Entgeltpunkte, gutgeschrieben.
Hingegen blieben die Ansprüche auf Betriebsrente sowie gegenüber den Versicherungsgesellschaften der privaten Rentenversicherungen bei beiden Ehegatten unverändert bestehen.
Rechtslage seit dem 01.01.2009:
Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht in § 10 vor, dass jede einzelne Rentenanwartschaft nunmehr „intern“ geteilt wird. Dies bedeutet zunächst, dass grundsätzlich die oben dargestellte komplizierte Umrechnung nach der Barwertverordnung entfällt, die einzelnen Rentenanwartschaften müssen also nicht mehr vergleichbar gemacht und zu einer Summe addiert werden, sondern stehen sich jeweils einzeln gegenüber.
Dies bedeutet weiter, dass künftig ein Versorgungsausgleich nicht mehr lediglich in „eine Richtung“ zugunsten des Ehegatten mit den insgesamt geringeren Rentenanwartschaften erfolgt, sondern jedes einzelne Anrecht dem Ausgleich gesondert unterliegt.
z. B.:
| Rentenanwartschaften | Ehefrau | Ehemann |
| Deutsche Rentenversicherung | EUR 700,00 | EUR 450,00 |
| Betriebsrente | EUR 200,00 | EUR 0,00 |
| Private Rentenversicherung | EUR 0,00 | EUR 800,00 |
Die Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung werden mit EUR 125,00 zugunsten des Ehemannes ausgeglichen (EUR 700,00 ./. EUR 450,00 = EUR 250,00 : 2 = EUR 125,00).
Dieser Betrag wird nach Umrechnung in Entgeltpunkte dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau abgezogen und demjenigen des Ehemannes gutgeschrieben.
Entsprechend werden die Betriebsrentenanwartschaften der Ehefrau ausgeglichen; EUR 100,00 werden zugunsten des Ehemannes übertragen.
Aus der privaten Rentenversicherung des Ehemannes werden hingegen EUR 400,00 auf die Ehefrau übertragen.
Bei Vorliegen der Rentenbezugsvoraussetzungen müssen die geschiedenen Ehegatten nun also berücksichtigen, dass rechtzeitig Rentenanträge bei allen Versorgungsträgern gestellt werden, der Ehemann im Beispielsfall also auch beim Arbeitgeber seiner geschiedenen Ehefrau einen Rentenantrag stellen muss.
Durch den Ausgleich der Betriebsrentenansprüche der Ehefrau und Übertragung des Betrages von EUR 100,00 erlangt der Ehemann nach § 12 VersAusglG die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes, vorausgesetzt, für das auszugleichende Anrecht gilt das Betriebsrentengesetz.
Für den Arbeitgeber kann das – bei interner Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung – bedeuten, dass er dann nicht nur die Daten und Ansprüche der Mitarbeiter, sondern auch die der geschiedenen Ehegatten verwalten muss. Außerdem gelten die Beitragspflicht für den Pensionssicherungsverein (§§ 7 ff. BetrAVG), die Anpassungsprüfungspflichten bei laufenden Renten (§ 16 BetrAVG) sowie die steuerlichen Regelungen dann auch für die Anwartschaften der bzw. die Pensionszahlungen an die geschiedenen Ehegatten.
Neben der beschriebenen internen Teilung sieht das neue Versorgungsausgleichsrecht ausnahmsweise die externe Teilung vor (§§ 14 ff. VersAusglG). Dadurch wird das auszugleichende Anrecht in einem anderen Versorgungssystem begründet. Vergleichbar der Übertragung einer Anwartschaft nach § 4 BetrAVG findet also ein Wechsel des Versorgungsträgers statt. Welcher Versorgungsträger ausgewählt wird, entscheidet letztlich die ausgleichsberechtigte Person.
Die externe Teilung ist möglich
Der Arbeitgeber hat damit die Möglichkeit, erteilte Versorgungszusagen, deren Durchführung er unmittelbar gewährleistet bzw. deren Verwaltung ihm obliegt, für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht sein Arbeitnehmer ist, schuldbefreiend auszugliedern und sich damit vor allem der Verwaltungs- und Anpassungspflicht zu entledigen.
Die Möglichkeit der Abfindung des Anrechtes des anspruchsberechtigten Ehegatten besteht dagegen für den Arbeitgeber nur in sehr engen Grenzen:
Ist das Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung einmal unverfallbar oder werden die Leistungen bereits erbracht, kommt eine Abfindung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (§ 3 BetrAVG), es sei denn, der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung wird bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1% (bei Kapitalleistungen 12/10) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV nicht übersteigen, oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind (es sich also im Nachhinein herausstellt, dass er überhaupt nicht sozialversicherungspflichtig war).
Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden.
Der Versorgungsausgleich wird nach „altem Recht“ durchgeführt in allen Fällen, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, es sei denn, der Versorgungsausgleich wurde in einem solchen Altverfahren abgetrennt, zum Ruhen gebracht oder ausgesetzt und nach dem 01.09.2009 fortgeführt.
Dann finden die Vorschriften des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes Anwendung.
Selbstverständlich bleibt es auch nach dem neuen Recht weiterhin möglich, außerhalb des Scheidungsverfahrens ehevertraglich von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen über den Versorgungsausgleich zu treffen.
Solche Regelungen sind zwingend notariell zu beurkunden und unterliegen –auch das ist neu- gem. § 8 VersAusglG dennoch grundsätzlich der richterlichen Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle, d. h. das Familiengericht muss jede notariell beurkundete Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auf Angemessenheit prüfen und den Versorgungsausgleich unter Umständen trotz anders lautender notarieller Vereinbarung durchführen.
Erfreulicher Weise wurden die bisher sehr starren Regelungen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs für manche Fälle auch gelockert.
So kann der Versorgungsausgleich nach § 3 VersAusglG gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die Ehe der Beteiligten nur von kurzer Dauer war (bis drei Jahre), ebenfalls, wenn sich lediglich geringe Ausgleichsansprüche ergeben (bis ca. EUR 25,00).
In beiden Fällen musste der Versorgungsausgleich nach „altem Recht“ i. d. R. durchgeführt werden.
Das Ziel des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, diesen zu vereinfachen und bisher aufgrund der Umrechnungserfordernisse hinzunehmende Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz zu beseitigen, wurde realisiert.
Wie bei nahezu allen gesetzlichen Neuregelungen ergeben sich jedoch auch aus dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz für die Beteiligten nicht nur Vorteile.
Ein wesentlicher Nachteil dürfte darin zu sehen sein, dass die Beteiligten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich an verschiedenen Stellen Rentenanwartschaften erworben haben.
Es besteht die Gefahr –vor allem wenn der Eintritt ins Rentenalter bei der Scheidung nicht unmittelbar bevor steht- dass einzelne in Verbindung mit der Ehescheidung erworbene Anwartschaften im Laufe der Zeit in Vergessenheit geraten und bei Vorliegen der Rentenbezugsvoraussetzungen eine Antragstellung bei einzelnen Versorgungsträgern schlicht vergessen und so bares Geld verschenkt wird.
Vor allem dann, wenn auf Seiten beider Ehegatten mehrere Rentenversicherungsträger beteiligt sind, sollte überlegt werden, ob nicht eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung, welche nicht nur die Durchführung des Versorgungsausgleichs individuell regelt, sondern auch die weiteren ehelichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten einbezieht, sinnvoller ist.
(Stand: Januar 2010)
[1] Die dynamischen Obergrenzen liegen im Jahr 2009 bei 50,40 Euro monatliche Rente (2% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) bzw. bei 6.048 Euro als Kapitalwert (240 % der monatlichen Bezugsgröße), bei auszugleichenden Anrechten aus
Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege) bei 64.800 Euro Kapitalwert (Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung).
von Nadine Mutschler, Rechtsanwältin in Tübingen
1. Gesetzlicher Güterstand – wem gehört was?
Schließen die Ehegatten (vor oder während der Ehe) keinen Ehevertrag, in dem ein besonderer Güterstand gewählt wird, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt zwar grundsätzlich der Ehegatte Eigentümer seines vor und während der Ehe erwirtschafteten Vermögens, doch wird im Falle der Scheidung jeweils der Vermögenszuwachs ausgeglichen, den die Ehegatten während der Ehe zu verzeichnen hatten.
2. Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe
Die Berechnung des wechselseitig erzielten Zugewinns orientiert sich dabei starr an zwei Stichtagen:
Dem Stichtag des Anfangsvermögens (Tag der standesamtlichen Trauung) und dem Tag des Endvermögens (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages).
Nur der in der Zeit zwischen diesen beiden Stichtagen erfolgte Vermögenszuwachs ist in Höhe der hälftigen Differenz an den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten auszugleichen.
Bestimmte Vermögenspositionen (Schenkungen, Erbschaften) werden dabei privilegiert behandelt, da diese nicht durch die Ehegatten erwirtschaftet wurden, sondern eine Vermögensmehrung von dritter Seite darstellen.
Zur Berechnung der Ausgleichsforderung sind alle Vermögenspositionen mit messbarem wirtschaftlichen Wert in die jeweilige Vermögensbilanz der Ehegatten einzustellen, zu bewerten und zu saldieren.
Verbindlichkeiten sind in Abzug zu bringen.
Zwar behält im Falle der Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen, doch ergibt sich für denjenigen Ehepartner, der weniger Vermögen „dazugewonnen“ hat, ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer bestimmten Ausgleichssumme.
In die Vermögensbilanz einzubeziehen ist damit nicht nur das während der Ehe gesparte Kapital, Immobilien, Kapitallebensversicherungen, Pkw etc., sondern auch eine während der Ehe gegründete oder weiter aufgebaute Arztpraxis.
Im Falle der Ehescheidung ist der Sachwert der Praxis (vermindert um eine latente Steuerlast) in das aktive Endvermögen des Praxisinhabers einzustellen. Die praxisbezogenen Verbindlichkeiten sind als Passiva ebenfalls einzubeziehen.
Da gesetzlich keine bestimmte Bewertungsmethode vorgeschrieben ist, wurde früher häufig Streit darüber geführt, nach welcher Methode der Wert der Arztpraxis zu ermitteln ist.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2008 (Az. XII ZR 45/06) ist dieser Streit weitestgehend eingedämmt.
Zur Bewertung freiberuflicher Unternehmen wird inzwischen regelmäßig das Umsatzverfahren angewendet, da die Praxisumsätze i. d. R. stark von der Person des Inhabers abhängen. Die Ärztekammern haben spezielle Modifikationen zum Umsatzwertverfahren entwickelt, die von der Rechtsprechung bestätigt wurden.
Der Wert einer Arztpraxis bestimmt sich demnach zum einen aus dem Substanzwert (= materieller Wert) und dem immateriellen Praxiswert („good will).
Zum Substanzwert gehören neben der Praxiseinrichtung, die mit ihrem jeweiligen Zeitwert zu bewerten ist, auch Arbeitsmaterialien und ausstehende Forderungen.
Hinzu kommt der immaterielle Praxiswert (=ideeller Wert), welcher auf der Grundlage der Durchschnittsumsätze der letzten drei (teilweise bis fünf Jahre) ermittelt wird.
Um den ideellen Praxiswert zutreffend zu ermitteln ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn –nicht wie früher üblich ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn- in Abzug zu bringen.
Nur durch den Abzug des konkreten Unternehmerlohns wird der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und nicht auf einen Unternehmer übertragbar ist (BGH FamRZ, 99, 361, 364; BGH Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 45/06).
Sofern lediglich ein kalkulatorischer Unternehmerlohn vom immateriellen Praxiswert in Abzug gebracht wird, führt dies nicht nur zu einem überhöhten Ansatz des „good will“, sondern auch dazu, dass im Ergebnis künftiges Einkommen des Praxisinhabers über den Zugewinnausgleich verteilt wird, obwohl im Rahmen des Zugewinnausgleichs nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist. Außerdem würde eine doppelte Teilhabe des zugewinnausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten erfolgen, da das Einkommen des Praxisinhabers auch für den Unterhalt des anderen Ehegatten einzusetzen ist.
Eine doppelte Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten –über den Zugewinnausgleich und den Unterhalt- ist jedoch zu vermeiden.
Nicht selten ist das Ergebnis einer Zugewinnausgleichsberechnung, in welche der aufwendig ermittelte Praxiswert einbezogen wurde, dass der Ausgleichspflichtige zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht ohne Weiteres leistungsfähig ist.
Zwar bietet das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen über § 1382 BGB die Möglichkeit eine Stundung der Zugewinnausgleichsforderung zu erreichen und den Ausgleichsbetrag in Raten zu zahlen, doch ergibt sich für den Praxisinhaber, der neben der Praxis nicht über erhebliche weitere liquide Vermögenswerte verfügt, dennoch u. U. die Notwendigkeit der Liquidierung der Praxis, um die Zugewinnausgleichsverpflichtung zu erfüllen.
3. Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Ehevertrages
Um im Falle einer Scheidung langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen zu verhindern und die berufliche Grundlage nachhaltig zu sichern, bietet es sich nicht nur an, sondern kann existenziell wichtig sein, sich über vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig Gedanken zu machen.
Denkbar ist beispielsweise, den im Gesetz ebenfalls vorgesehenen Güterstand der Gütertrennung zu wählen. Im Güterstand der Gütertrennung findet im Falle der Ehescheidung keine Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens statt, sondern es bleibt jeder Ehegatte schlicht Eigentümer seiner Vermögenswerte und des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses.
Möglich ist ebenso, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beizubehalten, jedoch in der Form zu modifizieren, dass bestimmte Vermögensgegenstände –insbesondere die Praxis- bei der späteren Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche unberücksichtigt bleiben.
Der ausgleichspflichtige Zugewinn wird dann lediglich unter Berücksichtigung der übrigen Vermögenswerte berechnet.
Vertraglich vereinbart kann weiter werden, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Zwangsvollstreckung in die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Positionen versagt ist.
Durch derartige vertragliche Regelungen kann ein optimaler Schutz der Praxis und damit der beruflichen Grundlage des Praxisinhabers erreicht werden.
Jede Änderung oder Modifikation des gesetzlichen Güterstandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit allerdings zwingend der notariellen Beurkundung.
4. Die Auseinandersetzung der Ehegattenpraxis
Die unter Ziffer 3. dargestellten Schwierigkeiten der Praxisbewertung ergeben sich gleichermaßen, wenn die scheidungswilligen Ehegatten eine Gemeinschaftspraxis betreiben.
In diesem Fall ergeben sich regelmäßig deshalb noch weitere Probleme, weil die früher gemeinsam betriebene Praxis im Scheidungsfall häufig nicht fortgeführt werden kann oder will und auseinandergesetzt werden muss.
Neben der Durchsetzung familienrechtlicher Ausgleichsansprüche hat im Falle der Notwendigkeit der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis jeder Ehegatte/Arzt auch Interesse daran, den gesamten Patientenstamm zu behalten. Jedoch scheitert eine vollständige Übergabe der Patientendaten regelmäßig an datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
Es ist daher ratsam, bereits beim Zusammenschluss zu einer Gemeinschaftspraxis unter Ehegatten den Fall einer Scheidung zu bedenken.
Grundsätzlich kommt zwischen den Ärzten einer Gemeinschaftspraxis und dem Patienten ein einheitlicher Behandlungsvertrag zustande. Die Ärzte schaffen demnach einen gemeinsamen Patientenstamm, auf welchen beide jederzeit zugreifen können.
Im Falle der Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis unter Ehegatten müssen neben dem Bundesdatenschutzgesetz, den landesrechtlichen und berufsrechtlichen Regelungen auch die Patientenwünsche berücksichtigt werden.
Eine Weitergabe der Patientendaten und Unterlagen erfordert grundsätzlich das Einverständnis des Patienten.
Es liegt nahe, dass scheidungswillige Ehegatten, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben für diese Erfordernisse dann, wenn die Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft infolge der familienrechtlichen Trennungssituation ohnehin bereits nicht mehr sehr ausgeprägt ist, oft nur schwer vernünftige Lösungen finden können und viele Patienten, weil sie in diese privaten Auseinandersetzungen ihres Arztes nicht einbezogen werden wollen, schlicht einen anderen Arzt aufsuchen und sich der Patientenstamm rapide ausdünnt.
Damit ist sicher keinem geholfen.
Auch um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, bieten sich vielfältige vertragliche Regelungsmöglichkeiten, über die sich Ärzteehepaare frühzeitig informieren sollten, um „in guten Zeiten“ ausreichend Vorsorge für den Fall der Trennung und Scheidung getroffen zu haben.
Denkbar ist nicht nur, die Praxis von Anfang an als Praxisgemeinschaft zu betreiben, bei welcher jeder Arzt seinen eigenen Patientenstamm hat, den er im Falle der Auflösung der Praxisgemeinschaft problemlos mitnehmen kann.
Es kann alternativ auch vereinbart werden, dass beim Betrieb einer Gemeinschaftspraxis sogleich eine Zuordnung der Patienten ausschließlich zum behandelnden Arzt erfolgt und praxisintern eine getrennte Speicherung der Patientendaten stattfindet.
5. Fazit
Ob Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft – aus familienrechtlicher Sicht sind frühzeitige ehevertragliche Regelungen über die Behandlung und Bewertung der Praxis im Scheidungsfall nicht nur zu empfehlen, sondern unerlässlich, will der Praxisinhaber nicht Gefahr laufen, seine berufliche Grundlage durch familienrechtliche Ausgleichsansprüche aufs Spiel zu setzen.
