Insolvenz- und Sanierungsrecht

Unsere Tätigkeitsbereiche im Insolvenz- und Sanierungsrecht

 

  • Sanierungsberatung von Unternehmen und Privatpersonen
  • Beratung von Geschäftsführern und Gesellschaftern zur Vermeidung der persönlichen Haftungsinanspruchnahme (Vermögenssicherung)
  • Gläubigervertretung zur Durchsetzung von Ansprüchen
  • Beratung von Gläubigern, insbesondere Banken, bei der Bestellung insolvenzfester Sicherheiten und im Rahmen der Sanierung von Krisenengagements (Turn Around Management)
  • Unternehmenskäufe (übertragende Sanierung)
  • Tätigkeit für Insolvenzverwalter (Back-Office)
  • Führung von Anfechtungsstreitigkeiten

Wissenswertes zum Insolvenz- und Sanierungsrecht

Nachfolgend finden Sie Aufsätze aus den Rechtsgebieten des Insolvenz- und Sanierungsrechts.

Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Allgemeines zum Insolvenzrecht

von Florian Majer, Rechtsanwalt in Balingen


In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich Tausende von Unternehmen und Privathaushalte insolvent, indem sie den Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr nachkommen können.

Diese Insolvenzen zu regeln ist das erklärte Ziel des in der Insolvenzordnung (InsO) verankerten Insolvenzrechts. Die Insolvenzordnung legt dabei ein besonderes Gewicht auf die Sanierung und Restschuldbefreiung des in Zahlungsnöte geratenen Schuldners, jedoch sollen auch die Gläubiger infolge ihrer ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu ihrem Recht kommen.

Die Bewältigung der Unternehmenskrise kann sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens erfolgen. Besteht noch keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, so kann die Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens bspw. durch Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung, Sacheinlagen, Gesellschafterdarlehen, Änderungen in der Gesellschafts- und Gesellschafterstruktur, Neugliederung des Personalaufbaus etc. erfolgen. Innerhalb des Insolvenzverfahrens kann eine Sanierung durch Insolvenzplan versucht werden. Ziel der Sanierung ist dabei immer die Fortführung des Betriebes. Nur wenn dies nicht mehr zu bewerkstelligen ist, sollte wenigstens eine Restschuldbefreiung erzielt werden.

Für Fragen und Hilfestellungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und insbesondere bei der Sanierung des in die Krise geratenen Unternehmens stehen Ihnen Rechtsanwalt Florian Majer in Balingen und Rechtsanwalt Christina Kühn in Reutlingen zur Verfügung.

Der Arzt in der wirtschaftlichen Krise

Der Arzt in der wirtschaftlichen Krise

- Ursachen und Lösungsmöglichkeiten -

von Christian Kühn, Rechtsanwalt in Reutlingen
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Nicht nur die aktuelle Diskussion zur geänderten Abrechnungspraxis gibt Anlass die Reaktionsmöglichkeiten von krisenbehafteten Arztpraxen aufzuzeigen. Bereits jetzt ist in der täglichen Beratungspraxis ein starker Anstieg von liquiditätsschwachen Arztpraxen zu verzeichnen. So sollen nach Angaben des Verbandes der Vereinigten Kreditreform e.V. die Zahl der insolventen Arztpraxen im Jahr 2005 um fast 25% gestiegen sein. Nachfolgend sollen daher sowohl kurz die Ursachen, wie auch entsprechende Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden:


1. Aus der anwaltlichen Begleitung zahlreicher Arztpraxen ist ersichtlich, dass die Ursachen der wirtschaftlichen Krise zum größten Teil in einer fehlenden Standortanalyse, einer fehlenden Finanzplanung sowie in einer fehlenden Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung der Praxis liegen. Kaum eine Arztpraxis verfügt über einen externen Berater, der regelmäßig die wirtschaftliche Situation der Praxis evaluiert.


Auffällig ist, dass die wirtschaftliche Krise eines Arztes häufig zu einem äußerst frühen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Praxisgründung beginnt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Ärzten, die in eine Gemeinschaftspraxis eintreten die Haftungsrisiken für die Altverbindlichkeiten der bestehenden Gemeinschaftspraxis, somit für solche Schulden, die vor dem Eintritt des Arztes begründet wurden gänzlich unbekannt sind. Seit dem Jahr 2003 ist es gefestigte Rechtsprechung, dass der eintretende Arzt für die Altverbindlichkeiten voll mit seinem persönlichen Vermögen in Anspruch genommen werden kann, wenn er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft die Alterverbindlichkeiten kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (zuletzt BGH-Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 283/03). Hiervon ist lediglich dann eine Ausnahme zu machen, sofern sich zwei bisher allein praktizierende Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen. In derartigen Fällen muss aufgrund eines Urteils des BGHs (22. Januar 2004 – IX ZR 65/01) für einen für Rechtsanwälte entschiedenen Fall davon ausgegangen werden, dass der jeweils andere Rechtsanwalt nicht für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten haftet.


Auch bei der Gründung einer Einzelpraxis werden häufig grundlegende Fehler gemacht. Insbesondere beim Kauf einer Praxis werden zum Teil überhöhte bzw. nicht finanzierbare Kaufpreise bezahlt. Derartige Fehler können schnell zur Schieflage und wirtschaftlichen Krise der Arztpraxis führen. Darüber hinaus werden nur in den seltensten Fällen Standortanalysen und regelmäßig Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt. 


Dies sind nur einige Ursachen, die zu einer wirtschaftlichen Krise der Arztpraxis führen können.


2. Stellt ein Arzt erst einmal fest, dass er sich in der wirtschaftlichen Krise befindet, wird er meistens möglichst rasch die Entscheidung treffen müssen, ob er seine Arztpraxis fortführen kann, ob er liquidieren muss oder ob er sogar einen Insolvenzantrag stellen muss.


Grundlage der Entscheidung ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw. die Prüfung der Sanierungsfähigkeit der Arztpraxis. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Arzt nicht nur mit seinem Betriebsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten haftet. Im Rahmen der Sanierungsfähigkeitsprüfung muss daher ein Finanzstatus aufgestellt werden, in welchem die Einnahmen und das gesamte Vermögen den betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen ist. Anhand dieses Finanzstatutes kann dann eine Liquiditätsentwicklung der Arztpraxis für die Dauer von 12 bis 24 Monaten vorgenommen werden und die weiteren, notwendigen Sanierungsmaßnahmen geplant werden. Die Beratungspraxis zeigt immer wieder, dass die Gläubiger einer Arztpraxis, insbesondere Banken nur dann zu einer Einigung bereit sind, sofern ein Sanierungskonzept mit den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten vorgelegt wird.


Sollte die Sanierungsfähigkeitsprüfung zu einer negativen Fortführungsprognose führen, sollte dringend ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen werden und im Fall des Scheiterns ein Insolvenzantrag mit anschließender Restschuldbefreiung gestellt werden.


Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung bestehen darin, dass diese erheblich schneller erfolgreich sein kann, als ein sechs Jahre dauerndes Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung und es vermieden werden kann, dass der Öffentlichkeit bekannt wird, in welcher wirtschaftlichen Situation sich der Arzt befindet. Betont werden muss ferner, dass die Kosten einer außergerichtlichen Sanierung regelmäßig geringer sind als die in einem Insolvenzverfahren entstehenden Kosten.


Eine außergerichtliche Sanierung erfolgt in aller Regel durch eine vergleichsweise Regelung mit sämtlichen Gläubigern.


So muss den Gläubigern eine Zahlung angeboten werden, deren Höhe sich an den Erlösen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens orientiert. Hierzu kann Zahlung eines Einmalbetrages oder monatliche Raten für die entsprechende Dauer eines Insolvenzverfahrens, somit 72 Monaten vereinbart werden. Auf die darüber hinausgehenden Restforderungen müssen die Gläubiger dann verzichten.


Die Beratungspraxis hat gezeigt, dass eine außergerichtliche Sanierung zur Vermeidung einer Insolvenz hauptsächlich dann erfolgsversprechend ist, sofern den Gläubigern eine Einmalzahlung angeboten wird. Da das gesamte Vermögen des Arztes, somit auch sein Privatvermögen durch die Krise involviert ist und in eine mögliche Insolvenzmasse fallen würde, muss die Einmalzahlung von einem Dritten kommen. Nur so entsteht ein zusätzlicher Anreiz für die Gläubiger. Die Generierung der Einmalzahlung stellt die größte Anforderung bei der außergerichtlichen Sanierung dar.


Nicht selten kann über den Verkauf des dem Arzt zugewiesene Vertragsarztsitzes die Einmalzahlung erzielt werden. Eine Verpflichtung zur Verwertung besteht in der Insolvenz nicht, weshalb dies einen zusätzlichen Anreiz für die Gläubiger schaffen könnte.


Selbstverständlich ist auch an eine Neukreditierung zu denken. Dies gelingt regelmäßig jedoch nur dann, sofern der Arzt in der Lage ist weitere Sicherheiten für den neuen Kredit zu stellen. Sollte eine außergerichtliche Sanierung gelingen, so ist zu berücksichtigen, dass hierdurch unter Umständen ein steuerpflichtigter Sanierungsgewinn anfällt. Die Rechtslage zu diesem Bereich, insbesondere sofern der Arzt eine Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vornimmt, ist noch nicht abschließend geklärt. Auch dies verdeutlicht, dass ein Sanierungsversuch von einem versierten Rechts- oder Steuerberater vorgenommen werden sollte.


3. Im Fall des Scheiterns des Sanierungsversuchs ist dringend an die Beantragung einer Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung zu denken. Der Vorteil besteht darin, dass der Gesetzgeber seit Ende der 90er-Jahre die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung geschaffen hat. Dem Arzt werden nach 72 Monaten die Restschulden erlassen. Dies erfolgt dann, sofern der Arzt sich redlich verhält und gewisse Obliegenheiten erfüllt und für die Dauer von 72 Monaten ab Antragstellung den pfändbaren Anteil seines Einkommens an einen Insolvenzverwalter/Treuhänder abtritt. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass einzelne Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Vermögen des Arztes zugreifen können sondern die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht.


Die Beantragung der Insolvenz erscheint auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten dringend geboten. In nicht seltenen Fällen erstatten die Lieferanten des Arztes Anzeige wegen Betruges, sofern ihre Rechnungen nicht bezahlt werden. Insbesondere bei Zahnärzten, die teure Präparate beziehen, wird der Ruf nach strafrechtlichen Konsequenzen regelmäßig erhoben.


In der Insolvenz müssen nur noch laufende Zahlungen erbracht werden, weshalb die Arztpraxis in aller Regel fortgeführt wird, sofern sie kostendeckend arbeitet. Vermögensverfügungen sind dann allerdings nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässig, der die Haftung für sämtliche Neuverbindlichkeiten übernimmt.


4. Entgegen der Meinung in der Öffentlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arztes jedoch nicht zwangsläufig mit sozialem Abstieg und lebenslangen Schulden verbunden. Spätestens nach Ablauf von sechs Jahren wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Arzt aus dem Schuldturm entlassen.


Bereits auch vor Ablauf dieser Zeit kann ein gerichtlicher Sanierungsversuch durchgeführt werden, um das Insolvenzverfahren aufzuheben.


Hierzu bestehen mehrere Sanierungsinstrumente. So muss das Insolvenzverfahren nach erfolgreichem Abschluss eines Insolvenzplans frühzeitig aufgehoben werden. Ein Insolvenzplan bietet sich in den Fällen an, in denen die Gläubiger Sicherungsrechte am Vermögen des Arztes beanspruchen und die Verwertung zur Einstellung der Praxis führen würde. Im Rahmen eines Insolvenzplans kann den Gläubigern wiederum eine Einmalzahlung oder für den Fall, dass es dem Schuldner nicht gelingt Drittmittel für eine Einmahlzahlung aufzubringen, eine monatliche Ratenzahlung angeboten werden. Die monatlichen Zahlungen müssen aus den Überschüssen des fortgeführten Praxisbetriebes geleistet werden. Vorteil eines Insolvenzplans ist, dass es entgegen der außergerichtlichen Sanierung nicht der Zustimmung aller Gläubiger bedarf. Der Plan wird dann angenommen, sofern die Kopf- und Summenmehrheit vorliegt und kein Gläubiger schlechter gestellt wird. Motivationen für die Gläubiger ist regelmäßig eine wesentlich höhere Quote, als sie in einem Insolvenzverfahren erzielt werden würde. Die Motivation für den Arzt liegt auf der Hand, da er nicht die sechsjährige Wohlverhaltensperiode auf der Grundlage der Pfändungsfreibeträge zu überstehen hat. In der Insolvenzpraxis werden bis heute leider viel zu selten Insolvenzpläne umgesetzt.


Es gibt allerdings noch eine andere Möglichkeit das Insolvenzverfahren aufzuheben. Sollte es dem Arzt möglich sein eine Einmalzahlung aufzubringen, so besteht neben dem Insolvenzplan eine vereinfachte Möglichkeit das Insolvenzverfahren kurzfristig aufzuheben, indem eine Vereinbarung mit den Gläubiger dahingehend getroffen wird, dass diese nach Zahlungseingang der auf sie entfallenden Quote aus der Einmalzahlung auf die darüber hinausgehenden Forderungen verzichten und die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zurücknehmen. Nach einer Entscheidung des BGH (17. März 2003 – IX ZB 214/04) ist dann nachträglich der Insolvenzgrund weggefallen und dem Arzt ist vorzeitig eine Restschuldbefreiung für die angemeldeten Forderungen zu erteilen.


Mit dem letztgenannten Vorgehen werden in der Praxis regelmäßig überraschende Erfolge erzielt, da den Gläubigern selten daran gelegen ist, die Insolvenzakte des Arztes sechs Jahre lang mitzuschleppen und die erzielbare Quote in einem Insolvenzverfahren schwer vorhersagbar ist. Darüber hinaus sind die Kosten im Rahmen des letztgenannten Vorgehens weitaus günstiger als bei der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.


Neben den zuvor genannten Möglichkeiten, die zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens  führen besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter die Arztpraxis aus der Insolvenzmaße freigibt. Das Insolvenzverfahren wird hierdurch allerdings nicht beendet. Zur Freigabe kommt es in aller Regel dann, sofern die Praxis nicht kostendeckend arbeitet und auch keine Möglichkeit besteht dies durch Einsparung oder durch Einnahmesteigerungen aufzufangen. Ziel der Freigabe ist es, die Insolvenzmasse vor zusätzlichen Masseverbindlichkeiten zu schützen. Der Arzt ist dann allerdings unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen verpflichtet, entsprechende Beiträge an die Insolvenzmasse abzuführen. Für den Arzt könnte dies eine zusätzliche Motivation darstellen seine Praxis engagiert im Insolvenzverfahren fortzuführen.


Eine gesetzliche Regelung zur Freigabe fehlt bisher, weshalb in der geplanten Neuregelung der Insolvenzordnung der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung schaffen will. Die gesetzgeberische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten und die bereits derzeit bestehend Möglichkeit zur Freigabe mit den entsprechenden ungeklärten Risiken zu akzeptieren.


Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass frühzeitig die Wirtschaftlichkeit einer Arztpraxis geprüft werden sollte. Ferner muss erkannt werden, dass es zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Sanierungsmaßnahmen gibt, die dem in die wirtschaftliche Krise geratenen Arzt zur Entschuldung zur Seite stehen. Der größte Fehler besteht somit darin, bei erkennen einer wirtschaftlichen Krise keine entsprechenden Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und sich in sein Schicksal zu fügen.


Stand: 26. März 2008

Wegfall des gesetzlichen Pfändungsschutzes von Sozialleistungen zum 31. Dezember 2011

Wegfall des gesetzlichen Pfändungsschutzes von Sozialleistungen zum 31. Dezember 2011

Wichtige Neuerung zum Jahreswechsel

von Steffen Weipert, Rechtsanwalt in Reutlingen


Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen im Bereich des Pfändungsschutzes für Girokonten an. Diese Änderungen betreffen insbesondere den gesetzlichen Pfändungsschutz für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Kindergeld. Der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz dieser Leistungen fällt zum 01. Januar 2012 weg. Für viele Leistungsbezieher mit Außenständen könnte dieses neue Gesetzeslage schnell problematisch werden, da Gläubiger ab dem 01. Januar 2012 nunmehr auch auf bisher geschützte Einkommensteile zurückgreifen können. Ein simpler Antrag bei der kontoführenden Bank oder Sparkasse schafft jedoch Pfändungsschutz.

Bisherige Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage besteht für Einkünften aus Sozialleistungen und Kindergeld ein gesetzlicher Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I bzw. § 76a EStG. Maßgeblich für den Pfändungsschutz sind hierbei die jeweiligen Absätze 1 der beiden Normen, die da lauten:

§ 55 SGB I Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfaßt. […]

§ 76a EStG Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Absatz 176 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfasst. […] Satz 1 bis 3 bzw. §

Nach dem am 01. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07. Juli 2009 (BGBl I, 1707) verlieren jedoch beide Normen zum Ende des Jahres ihre Wirkung. Um weiterhin in den Genuss von Pfändungsschutz zu kommen, müssen betroffene Kontoinhaber nunmehr von sich aus tätig werden.

Pfändungsschutzkonto tritt an die Stelle des gesetzlichen Pfändungsschutzes

Mit Inkrafttreten des Gesetzes hat der Gesetzgeber das sog. Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) eingeführt. Das P-Konto ist, anders als es der Name vermuten lässt, kein eigenständiges Konto. Vielmehr basiert das P-Konto auf einem bestehenden Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse, welches auf Antrag des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt wird. Nach der bisherigen Rechtslage bestand ein gleichlaufender Pfändungsschutz über die gesetzlichen Regelungen und über das sog. P-Konto. Da der gesetzliche Pfändungsschutz jedoch zum 01. Januar 2012 entfällt, besteht Pfändungs- und Verrechnungsschutz nur noch über ein eingerichtetes P-Konto.

Umwandlungsanspruch und rückwirkender Pfändungsschutz

Der Gesetzgeber hat mit § 850k Abs. 7 ZPO einen Umwandlungsanspruch geschaffen. Jeder Kontoinhaber kann verlangen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung kann nur vom Kontoinhaber persönlich oder von einem gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Von dieser Regelung ist jedoch nicht der Anspruch auf erstmalige Einrichtung eines Kontos  umfasst. Voraussetzung ist also ein  bereits vor dem Umwandlungsantrag bestehendes Konto.

Des Weiteren lässt das Gesetz  nur Einzelkonten für die Umwandlung zu. Unterhalten beispielsweise zwei Eheleute ein Gemeinschaftskonto, kann dieses nicht umgewandelt werden. Zudem darf jede Person nur ein P-Konto führen. Das führen mehrer P-Konten kann strafrechtlich verfolgt werden.

Die Umwandlung kann auch noch beantragt werden, wenn der Bank bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. In diesem Fall gilt es jedoch schnell zu reagieren. Der Kontoinhaber muss in diesem Falle unverzüglich die Umwandlung beantragen. Wird die Umwandlung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollzogen, greift ein rückwirkender Pfändungsschutz ab Zustellung des Beschlusses. Für die Ausführung der Umwandlung hat die kontoführende Bank drei Geschäftstage Zeit.

Wirkung des P-Kontos

Durch ein eingerichtetes P-Konto besteht für den Kontoinhaber ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe eines festgelegten Freibetrags. Dieser beträgt ab dem 01. Juli 2011 1.028,89 € je Kalendermonat. Dieser Freibetrag greift jedoch nur, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Der Kontoinhaber sollte daher mit seiner Bank oder Sparkasse vereinbaren, das Konto auf Guthabenbasis zu führen. Weist das Konto ein  Minus auf, kann es dennoch in ein P-Konto umgewandelt werden. Es bleibt jedoch auch auf dem P-Konto dabei, dass Kreditinstitute alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen können. Hier empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsregelung zu treffen. Des Weiteren sind vom Verrechnungsverbot des P-Kontos weiterhin Kontoführungsgebühren und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Kontoverfügungen durch die Bank entstehen, ausgenommen. Die Kontoführungsgebühr sollte hierbei jedoch nicht über der Gebühr für ein Gehaltskonto liegen.

Der Pfändungsfreibetrag gilt unabhängig von der Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II etc.) und auch unabhängig von Eingangsdatum auf  dem Konto. Der Kontoinhaber kann somit frei über den Freibetrag verfügen und nach seinem Bedarf Überweisungen, Abhebungen oder Lastschriften tätigen.

Erhöhung des Freibetrags möglich

Der Pfändungsschutz lässt sich durch die Vorlage bestimmter Bescheinigungen erhöhen. Als eines der häufigsten Beispiele kann hierbei die Unterhaltsgewährung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für Kinder genannt werden. Die Freibeträge erhöhen sich in diesem Fall wie folgt:

1.416,11 € bei einer Unterhaltspflicht
1.631,84 € bei zwei Unterhaltspflichten
1.847,57 € bei drei Unterhaltspflichten
2.063,30 € bei vier Unterhaltspflichten
2.279,03 € bei fünf/mehr Unterhaltspflichten.

Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld oder das Blindengeld).
Auch einmalige gewährte Leistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung im Bezugsmonat freigestellt.

Der Gang zum Vollstreckungsgericht für die Erhöhung des Freibetrags hat sich zukünftig in den meisten Fällen erledigt. Für die Erhöhung des Freibetrages genügt es, wenn der Kontoinhaber seiner Bank oder Sparkasse durch aktuelle Unterlagen beispielsweise seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nachweist. Diese Bescheinigungen dürfen laut dem Gesetz jedoch nur von geeigneten Stellen oder Personen ausgestellt werden. Zu dem Kreis dieser Stellen gehören der Arbeitgeber, die Sozialleistungsträger, die Familienkasse, ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatung. Zweifelt die Bank oder Sparkasse an der Geeignetheit der Bescheinigung muss sich der Kontoinhaber jedoch auch zukünftig an das Vollstreckungsgericht wenden.

Des Weiteren kann der Kontoinhaber jederzeit beim Vollstreckungsgericht um eine individuelle Freigabeentscheidung ersuchen. Dies ist in Fällen denkbar, in denen z.B. Arbeitseinkünfte über dem Freibetrag auf dem Konto eingehen. Ebenso ist es jedoch auch möglich, dass das Vollstreckungsgericht eine Pfändungsfreigrenze Unterhalb des gesetzlichen Freibetrags festsetzt. Dies ist beispielsweise bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen möglich.

Auskehrung an Gläubiger und Übertrag auf Folgemonat

Das den Freibetrag übersteigende Kontoguthaben wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an die Gläubiger ausgekehrt. Hierdurch soll gewährleistete werden, dass spät eingehende Gutschriften aus dem Pfändungsschutz herausfallen. Ein Beispiel hierfür sind ausbezahlte Sozialleistungen am Monatsende für den Folgemonat.

Für den Fall, dass der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben nicht voll aufbraucht, kann ein verbleibender Rest einmal in den kommenden Monat übertragen werden. Dieser Übertrag wird zu dem  pfändungsfreien Guthaben des Folgemonats hinzugerechnet und kann damit ebenfalls nicht gepfändet werden. Selbstverständlich kann nur ein tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Freibetrages ist hingegen nicht möglich.

Möglichkeit zur Unpfändbarkeitsanordnung

Beim zuständigen Vollstreckungsgericht besteht zudem die Möglichkeit für maximal 12 Monate eine Anordnung zu beantragen, dass das Konto in diesem Zeitraum unpfändbar ist. Dafür muss der Antragssteller jedoch nachweisen, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragsstellung ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingegangen sind.  Ordnet das Gericht die Unpfändbarkeit an, kann das Konto im festgesetzten Zeitraum nicht gepfändet werden. Der Pfändungsschutz muss jedoch in diesem Fall rechtzeitig verlängert werden.

Meldung an SCHUFA

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass sowohl die Errichtung als auch die Löschung oder der Widerruf eines P-Kontos  von Seiten der Bank an sog. Auskunfteien gemeldet werden darf. Hier können die Banken auch anfragen, ob bereits ein P-Konto besteht. Hierdurch soll der Missbrauch durch die Einrichtung mehrerer P-Konten verhindert werden. Allerdings soll die Unterhaltung eines P-Kontos in einer Bonitätsauskunft nicht enthalten sein.

Unsere Empfehlung: Unbedingt rechtzeitig die Umwandlung beantragen

Da die gesetzlichen Regelungen des Vollstreckungsschutzes bereits zum 01. Januar 2012 ihre Wirkung verlieren, sollte frühzeitig Kontakt mit der kontoführenden  Bank oder Sparkasse aufgenommen werden. Umso mehr gilt dies, wenn das P-Konto aufgrund eines negativen Saldos nur in Verbindung mit einer Rückzahlungsregelung praktikabel wird. Sofern der rechtzeitige Antrag versäumt wird, droht im neuen Jahr auch die Zwangsvollstreckung in bisher geschützte Einkommensbestandteile. Nur durch die Umwandlung in ein P-Konto bleibt bisher geschütztes Vermögen auch im kommenden Jahr geschützt.