
Nachfolgend finden Sie Aufsätze aus dem Rechtsgebiet des Sozialrechts.
von Ralf Lächler, Rechtsanwalt in Stuttgart
Fachanwalt für Medizin
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III müssen Arbeitnehmer bei Beteiligung an einem Aufhebungsvertrag mit einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Abfindungsvergleich in einem Kündigungsschutzprozess automatisch zu einer Sperrzeit führt. Eine solche Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wird dann nicht ausgesprochen, wenn die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als arbeitsvertraglich vorgesehen herbeigeführt wird.
Mit dieser Rechtsprechung wird der Wandel hinsichtlich der Beurteilung von Aufhebungsverträgen erneut deutlich. Nach der sehr restriktiven Sperrzeitrechtsprechung, basierend auf der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003, wurde in einer Reihe von Einzelentscheidungen eine Abschwächung bzw. Abänderung der vormals äußerst restriktiven Position vorgenommen. Nunmehr liegt erstmals mit Datum 17.10.2007 eine grundlegende Entscheidung zur wichtigen Frage vor, ob bei vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichen eine Sperrzeit ausgelöst wird bzw. welche Regelungen hierfür Geltung haben.
Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2003 entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage festgestellt, dass im Falle eines Abwicklungsvertrages zwingend eine Sperrzeit eintritt. (Vergleiche BSG, 18.12.2003, AZ B11 AL 35/03 R) Die Frage ob und in welchen Fällen Ausnahmen von der Sperrzeitverhängung einschlägig sind, war streitig. Nunmehr hat das Bundessozialgericht hier mit gebotener Klarheit festgestellt, dass ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich dann keine Sperrzeit auslöst, wenn die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als vertraglich vorgesehen herbeigeführt wird.
Bereits mit Urteil vom 12.07.2006 (Az. B11a AL 47/05 R) führte das Bundessozialgericht aus, dass auch außerhalb eines Kündigungsschutzprozesses mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Abfindungsvergleiche nicht zwingend zu einer Sperrzeit führen. Von einer Sperrfrist sollte jedenfalls dann Abstand genommen werden, wenn der Arbeitnehmer mit dem Vergleich einer andernfalls drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt, wenn die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und der Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die neue Entscheidung des BSG geht insoweit weiter und verlangt gerade keine Incidenter-Kontrolle, solange die ordentliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird.
Stand: Januar 2008
von Ralf Lächler, Rechtsanwalt in Stuttgart
Fachanwalt für Medizin
Aufhebungsverträge führen hiernach in vielen Fällen nicht mehr zu Einschnitten beim Arbeitslosengeld.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Durchführungsanweisung zum Wohl des Arbeitslosenanspruchs infolge Sperrzeit nach § 144 SGB III aktualisiert und neu überarbeitet. Danach führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in einer Reihe von Fällen nicht mehr zu Abschlägen beim Arbeitslosengeld.
Vorraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die dem Arbeitnehmer in Rahmen des Aufhebungsvertrages zugesprochene Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt.
Nach dieser Durchführungsanweisung haben Arbeitslose, auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst haben, nunmehr einen ungekürzten Arbeitslosengeldanspruch dann, wenn
Sofern diese Voraussetzungen einschlägig sind, entfällt die weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung.
Eine andere Beurteilung greift nur dann, wenn sich die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung außerhalb der Bandbreit von 0,25 und 0,5 Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr bewegt. In diesen Fällen ist die Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung weiterhin zu prüfen. Die Korrektur in der Verwaltungspraxis ist zu begrüßen. Bereits mit Entscheidung vom 17.10.2007 hatte das Bundessozialgericht klargestellt, dass Abfindungsvergleiche im Kündigungsschutzprozess keineswegs zwingend zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen.
Stand: Januar 2008
von Achim Wurster, Rechtsanwalt in Balingen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17. Oktober 2007 (B 11a/7a AL 52/06) entschieden, dass der erstmalige Zusammenzug mit dem nichtehelichen Lebensgefährten zur Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 SGB III darstellen kann, wenn er durch Gründe, die das Kindeswohl betreffen, erforderlich ist. Dabei bezieht sich das Gericht insbesondere auf die Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung des Kindes.
Allerdings betont das BSG in seiner Entscheidung, dass weiterhin notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft das Innehaben einer gemeinsamen Wohnung ist. Dennoch kann die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten so genannten Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeitrechts bilden, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Die Folge ist, dass in einem solchen Fall – entgegen der bisherigen Praxis – keine Sperrzeit mehr verhängt werden darf.
Damit erfährt die bisherige Verwaltungspraxis der Arbeitsagenturen und die bisherige Rechtsprechung eine Erweiterung, da bisher ein wichtiger Grund nur dann anerkannt wurde beim Zuzug zum Vater oder der Mutter eines gemeinsamen Kindes.
Die weitere Entwicklung hinsichtlich des Konfliktfeldes eheähnliche Lebensgemeinschaft und Sperrzeit bleibt vor diesem Hintergrund abzuwarten.
von Achim Wurster, Rechtsanwalt in Balingen
Gem. § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Höchstdauer, für die Krankengeld gezahlt wird, besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26. Juni 2007 (B 1 KR 33/06 R) entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein Versicherter allein erziehend ist, es nicht darauf ankommt, dass er auch das alleinige Sorgerecht für das Kind besitzt. Allein erziehend sind nach dem BSG Versicherte, die als betroffener Elternteil faktisch allein stehend sind, zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und denen für ihr Kind jedenfalls auch - sei es allein oder gemeinsam mit einer anderen Person - die Personensorge zusteht. Abzustellen ist damit nicht auf die alleinige Innehabung des Sorgerechts, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung.
Im konkreten Fall war der Vater des gemeinsamen Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Eltern behielten zwar das gemeinsame Sorgerecht, jedoch war nur die Mutter mit der Betreuung und Erziehung des Kindes betraut. Das Kind war lediglich alle 2 Wochen am Wochenende zu Besuch bei seinem Vater. Das BSG entschied in diesem Fall, dass die beklagte Krankenkasse der Klägerin Krankengeld über einen Zeitraum von mehr als 10 Arbeitstagen bis zur Höchstgrenze von 20 Arbeitstagen bezahlen muss, da sie die Tochter faktisch allein erzog, auch wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne hatten.
(Stand: Januar 2008)
von Steffen Weipert, Rechtsanwalt in Reutlingen
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob für die Weiterbewilligung von Leistungen zwingend ein sog. Fortzahlungsantrag notwendig ist. Hierzu wurden dem BSG gleich zwei Fälle vorgelegt.
In dem Fall (B 4 AS 99/10 R) hatte der Kläger seinen Antrag auf Weiterbewilligung für die Leistung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II erst dreieinhalb Wochen nach dem Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums eingereicht. Die zuständige Behörde hatte dem Kläger hierauf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags gewährt. Für den Zeitraum zwischen Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums und dem Eingang des Folgeantrags wurde dem Kläger die Leistung versagt.
Das BSG hat nunmehr im Einklang mit den Vorinstanzen bestätigt, dass ein vorheriger Leistungsantrag die Voraussetzung für die nahtlose Leistungsgewährung ist.
Das BSG begründet seine Entscheidung zunächst damit, dass das sog. Antragserfordernis ausdrücklich in § 37 SGB II normiert ist. Der Leistungsantrag ist somit anspruchsauslösend. Anders als im Sozialhilferecht reiche insoweit nicht schon die bloße Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit, so das BSG.
Des Weiteren hatte der Kläger den Fortzahlungsantrag trotz Kenntnis der Erforderlichkeit, verspätet gestellt. Denn laut BSG habe die beklagte Behörde den Kläger zeitnah vor Ablauf des Bewilligungszeitraums darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag erforderlich ist. Da der das Antragserfordernis normierende § 37 zudem keine gesetzliche Frist bestimmt, konnte dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Auch das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, welcher ebenfalls zu einer nahtlosen Leistung hätte führen können, wurde ebenfalls verneint. SGB II
m zweiten Fall (B 4 AS 29/10 R) war die Ausgangssituation etwas anders. Hier hatte der Kläger seit 2005 durchgängig Leistungen nach SGB II erhalten. Die beklagte Behörde hatte ihm nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums trotz eines nicht gestellten Fortzahlungsantrags, weiterhin Leistungen gewährt. Die Beklagte beließ es vielmehr bei dem allgemeinen Hinweis auf dem Bewilligungsbescheid, dass ein Fortzahlungsantrag rechtszeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (vier Wochen) gestellt werden müsse. Der Fortzahlungsantrag für den dritten Bewilligungszeitraum wurde vom Kläger erst sechs Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt. Auch hier gewährte die beklagte Behörde Leistungen erst ab Eingang des Antrags.
Das BSG hat die Entscheidung des LSG Hessen aufgehoben und zu einer erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG führte hierzu aus, dass es zwar auch hier für den Zwischenzeitraum an einem Fortzahlungsantrag mangele. Allerdings könnte der Kläger einen Leistungsanspruch auf Grund eines sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben, meint das BSG. Denn die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwendigkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen. Eine derartige Nebenpflicht ergebe sich, so das BSG, aus dem Sozialrechtsverhältnis, begründet durch die Leistungsgewährung im vorhergehenden Bewilligungsabschnitt sowie aus der konkreten Fallkonstellation, in der dem Kläger bereits einmal Leistungen ohne Fortzahlungsantrag weitergewährt worden waren.
Vereinfacht gesagt könnte dies bedeuten, dass dem Kläger ein Anspruch aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten zusteht. Hierzu hatte das LSG jedoch nicht ausreichende bzw. keine Feststellungen getroffen, weshalb der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Die Entscheidung bestätigt wieder einmal den vielzitierten Satz „Antragstellung vor Leistungsgewährung“. Auch wenn im zweiten Sachverhalt durchaus Chancen bestehen, dass der Kläger einen nahtlosen Leistungsbezug erhält, sollte generell immer rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden. Dieser Rat gilt generell, da hierdurch auch finanzielle Engpässe durch die Prüfungsphase vermieden werden können.
von Steffen Weipert, Rechtsanwalt in Reutlingen
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 108/10 R) betraf einen privat krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Der Sachverhalt ist kurz erklärt. Der Kläger, ein ehemals selbstständig tätiger Rechtsanwalt, beantragte erstmals im Juni 2006 Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger war seit seiner Zeit als Referendar durchgängig privat krankenversichert. Die private Krankenversicherung wurde hierbei von der Beklagten bezuschusst.
Im Juni 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er keinen weiteren Antrag auf Leistungen stellen werde.
Erst am 26. Januar 2009 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte gewährte dem Kläger Leistungen inklusive eines Zuschusses für seine private Krankenversicherung. Diesen hatte die Beklagte jedoch aufgrund der Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Daher war der Zuschuss wesentlich geringer als noch im Juni 2007.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte verwies in ihrer Widerspruchsentscheidung auf die bestehenden Regelungen des § 26 SGB II bzw. § 12 VAG. Es verbleibe eine Lücke, für deren Ausgleich derzeit weder durch die Grundsicherung nach dem SGB II noch nach dem SGB XII eine rechtliche Grundlage bestehe. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.
Zur Begründung seines Widerspruchs hatte der Kläger ausgeführt, dass die von ihm eigentlich beabsichtigte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung seit dem 01. Januar 2009 aufgrund § 5 Abs. 5a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht mehr möglich sei, so dass eine Kostensenkung in diesem Bereich ausgeschlossen sei. Er habe bereits bei der Krankenversicherung den günstigsten Tarif gewählt.
In seiner Entscheidung kam das BSG nunmehr zu dem Ergebnis, es liege eine gesetzesimmanente Regelungslücke vor. Die Gesetzesmaterialien zu der Einführung des § 5 Abs. 5a SGB V im Rahmen des sog. GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetzes lassen nach Ansicht des BSG den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber die privat krankenversicherten Leistungsbezieher nicht finanziell überfordern wollte. Auch müsse das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleistet werden. Die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung ist nach Ansicht des BSG hinsichtlich der offenen Beitragsanteile daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Hieraus ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.
Die vorliegende Entscheidung dürfte für alle Leistungsbezieher interessant sein, denen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund § 5 Abs. 5a SGB V verwehrt ist. Selbstverständlich muss auch hier zunächst ein Wechsel in den sog. Basistarif durchgeführt werden, um die Kosten zu senken. Gerne überprüfen wir die bestehenden Möglichkeiten für Sie.
von Achim Wurster, Rechtsanwalt in Balingen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung (BGBl 2010 I 2124 v. 17. Dezember 2010) die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung geändert. In dieser sind für sämtliche Behinderungen die einzelnen Grade der Behinderung (GdB) aufgeführt. Nach diesen Tabellen wird der Gesamt-GdB gebildet. Die nun vorgenommenen Änderungen betreffen u.a. den Grad der Behinderung (GdB) für autistische Syndrome, die Einschränkung der Sehschärfe und vor allem die Versorgung mit Endoprothesen der Gelenke, also z.B. künstlichen Kniegelenken.
Gerade in diesem Bereich sind die vorgenommenen Änderungen erheblich. War in der bisher geltenden Fassung vorgesehen, dass die beidseitige Versorgung mit einem künstlichen Kniegelenk einen Mindest-GdB von 50 – und damit die Schwerbehinderteneigenschaft – ergeben sollten, ist nunmehr vorgesehen, dass die einseitige Versorgung mit einer Kniegelenkendoprothese nur noch einen GdB von mindestens 20 und die Versorgung mit einer beidseitigen Totalendoprothese (Knie) einen GdB von 30 ergeben soll. Im Vergleich zur früheren Rechtslage wird also die Schwerbehinderteneigenschaft regelmäßig nicht mehr erreicht.
Besondere Vorsicht ist bei sog. „Verschlimmerungsanträgen“ geboten. Dies sind Anträge an die Verwaltung, mit denen man einen höheren GdB begehrt als bisher, weil sich die Leiden verschlimmert haben. Die Versorgungsverwaltung prüft jedoch nicht nur, ob eine Verschlimmerung bzgl. des Neuantrags eingetreten ist, sondern auch, ob die zuvor festgestellten Behinderungen unter Berücksichtigung der aktuellen Versorgungsmedizin-Verordnung noch richtig bewertet sind. Somit kann sich in diesen Fällen die Konstellation ergeben, dass eine bisher bestehende Schwerbehinderteneigenschaft mit der Wirkung für die Zukunft wegfallen kann. Eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft kommt in Betracht.
Von daher empfiehlt sich unbedingt die Einholung anwaltlichen Rats, bevor ein solcher „Verschlimmerungsantrag“ gestellt wird.
von Achim Wurster, Rechtsanwalt in Balingen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
In der Presse wurden in den vergangenen Tagen Meldungen bekannt, dass einzelne gesetzliche Krankenkassen in akuten Finanznöten stecken. Konnten diese bisher mit den sog. Zusatzbeiträgen zumindest gelindert werden, hat es nun die erste Krankenkasse „erwischt“.
Die City BKK wird zum 1. Juli als erste gesetzliche Krankenkasse ihren Betrieb einstellen und schließen. Viele Versicherte fragen sich nun, was mit ihrem Krankenversicherungsschutz geschieht und wie sie sich verhalten sollen. Die gute Nachricht vorab: Versicherte müssen in keinem Fall um ihren Krankenversicherungsschutz fürchten, sollten aber bestimmte Fristen beachten.
1. Was passiert mit meinem Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz der jeweiligen Mitglieder einer Krankenkasse ist sowohl bei einer Schließung als auch einem Insolvenzverfahren der Kasse gewährleistet.
2. Muss ich sofort eine neue Kasse suchen?
Versicherungspflichtige haben gemäß der gesetzlichen Regelungen nach dem offiziellen Schließungsdatum zwei Wochen Zeit, sich eine neue Krankenkasse auszusuchen. Für die Versicherten der City BKK ist der Stichtag somit der 14. Juli 2011. Freiwillig versicherte Mitglieder haben dagegen drei Monate Zeit für den Kassenwechsel. Über die neue Kasse muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden.
3. Darf eine Kasse einen Versicherten ablehnen?
Keine gesetzliche Krankenkasse darf jemanden ablehnen, dessen Kasse geschlossen wurde. Die Kassen können auch dann nicht ablehnen, wenn eine chronische Krankheit besteht und teure Medikamente benötigt werden. Der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Gesundheitsprüfung fremd. Soweit dies dennoch vorkommt, sollte umgehend das Bundesversicherungsamt eingeschaltet werden, damit dieses entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten kann.
4. Was passiert, wenn die Frist versäumt wurde?
In letzter Konsequenz wird dem Pflichtversicherten eine Kasse zugewiesen. Der Arbeitgeber meldet den Versicherten dann bei der Krankenkasse an, bei der er vor der geschlossenen Kasse war oder er wählt – sollte die alte nicht zu ermitteln sein - eine neue Krankenkasse aus. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sowie bei Rentnern übernimmt diese Aufgabe die Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweilige Rentenversicherungsträger. Die Versicherten müssen dann aber auch mögliche Zusatzbeiträge in Kauf nehmen. Ein Sonderkündigungsrecht haben sie in diesem Fall nicht, da sie ja selbst auf ihr Wahlrecht verzichtet haben.
5. Welche Regeln gelten für freiwillig Versicherte?
Freiwillige Mitglieder müssen den Kassenwechsel selbst vornehmen. Versäumen sie die Drei-Monats-Frist und besteht keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, behalten sie trotzdem einen Versicherungsschutz wegen der seit 2007 bestehenden Krankenversicherungspflicht. Dies ist aber, auch rückwirkend, mit Beitragszahlungen verbunden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass freiwillig Versicherte ihre Beiträge in der Regel allein tragen müssen und daher deutliche höhere Beiträge als bei Versicherungspflichtigen anfallen. Im eigenen Interesse sollten daher gerade freiwillig Versicherte nicht leichtfertig auf ihr Wahlrecht verzichten.
6. Behandelt mich der Arzt auch ohne neue Chipkarte?
Wird ein Versicherter nach Schließung der Krankenkasse krank, bevor er eine neue ausgesucht hat, kann ihn der Arzt auch ohne Chipkarte behandeln. Er stellt dafür aber eine private Rechnung aus, die dann auch grundsätzlich zu begleichen ist. Diesen Betrag erhält der Versicherte jedoch zurück, wenn er dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine gültige Chipkarte oder eine andere gültige Anspruchsbescheinigung vorlegt. Im Anschluss kann der Arzt dann mit der Krankenkasse abrechnen. Im Übrigen sind die Ärzte verpflichtet, bei Notfallbehandlungen stets zu behandeln.
7. Muss ich laufende Behandlungen abbrechen?
Nein, die Kosten für laufende Behandlungen und andere notwendige Leistungen wie z.B. bereits genehmigte Reha-Maßnahmen oder Zahnersatz sind abgesichert. Begonnene Behandlungen können also fortgeführt werden. Auch wer zum Zeitpunkt des Wechsels Leistungen wie Krankengeld bezieht oder gerade im Krankenhaus liegt, muss keinen Ausfall fürchten. Die Krankenkassen regeln solche Fälle untereinander. Hierfür bestehen im Gesetz komplizierte Ausgleichsregelungen, die gewährleisten, dass gesetzlich Versicherte einen durchgehenden Schutz haben.
8. Was ist mit meinen für das Jahr im Voraus gezahlten Zusatzbeiträgen?
Die bereits gezahlten Zusatzbeiträge – sofern bisher welche erhoben wurden – werden anteilig für die Monate zurückgezahlt, in denen die geschlossene Kasse nicht mehr existiert.
9. Verliert der Versicherte beim Kassenwechsel Bonusleistungen?
Vielfach bieten gesetzliche Krankenkassen inzwischen sog. Bonusprogramme an. Diese Bonusansprüche etwa aufgrund gesundheitsbewussten Verhaltens beziehen sich jedoch grundsätzlich nur auf die Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse. Vor der Wahl einer neuen Kasse sollten sich Versicherte daher erkundigen, welche Bonusprogramme dort angeboten werden. Gleiches gilt, wenn man Wert auf Leistungen wie etwa homöopathische Behandlungen legt, die nicht jede Kasse übernimmt.
10. Fazit
Es empfiehlt sich, bei Fragen oder gesetzwidrigem Verhalten der Krankenkasse anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Nachteile bei der Wahl der neuen Krankenkasse zu vermeiden.
von Steffen Weipert
Rechtsanwalt in Reutlingen
Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen im Bereich des Pfändungsschutzes für Girokonten an. Diese Änderungen betreffen insbesondere den gesetzlichen Pfändungsschutz für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Kindergeld. Der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz dieser Leistungen fällt zum 01. Januar 2012 weg. Für viele Leistungsbezieher mit Außenständen könnte dieses neue Gesetzeslage schnell problematisch werden, da Gläubiger ab dem 01. Januar 2012 nunmehr auch auf bisher geschützte Einkommensteile zurückgreifen können. Ein simpler Antrag bei der kontoführenden Bank oder Sparkasse schafft jedoch Pfändungsschutz.
Bisherige Rechtslage
Nach derzeitiger Rechtslage besteht für Einkünften aus Sozialleistungen und Kindergeld ein gesetzlicher Pfändungsschutz gem. § 55 SGB I bzw. § 76a EStG. Maßgeblich für den Pfändungsschutz sind hierbei die jeweiligen Absätze 1 der beiden Normen, die da lauten:
§ 55 SGB I Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfaßt. […]
§ 76a EStG Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Absatz 176 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfasst. […] Satz 1 bis 3 bzw. §
Nach dem am 01. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07. Juli 2009 (BGBl I, 1707) verlieren jedoch beide Normen zum Ende des Jahres ihre Wirkung. Um weiterhin in den Genuss von Pfändungsschutz zu kommen, müssen betroffene Kontoinhaber nunmehr von sich aus tätig werden.
Pfändungsschutzkonto tritt an die Stelle des gesetzlichen Pfändungsschutzes
Mit Inkrafttreten des Gesetzes hat der Gesetzgeber das sog. Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) eingeführt. Das P-Konto ist, anders als es der Name vermuten lässt, kein eigenständiges Konto. Vielmehr basiert das P-Konto auf einem bestehenden Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse, welches auf Antrag des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt wird. Nach der bisherigen Rechtslage bestand ein gleichlaufender Pfändungsschutz über die gesetzlichen Regelungen und über das sog. P-Konto. Da der gesetzliche Pfändungsschutz jedoch zum 01. Januar 2012 entfällt, besteht Pfändungs- und Verrechnungsschutz nur noch über ein eingerichtetes P-Konto.
Umwandlungsanspruch und rückwirkender Pfändungsschutz
Der Gesetzgeber hat mit § 850k Abs. 7 ZPO einen Umwandlungsanspruch geschaffen. Jeder Kontoinhaber kann verlangen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung kann nur vom Kontoinhaber persönlich oder von einem gesetzlichen Vertreter beantragt werden. Von dieser Regelung ist jedoch nicht der Anspruch auf erstmalige Einrichtung eines Kontos umfasst. Voraussetzung ist also ein bereits vor dem Umwandlungsantrag bestehendes Konto.
Des Weiteren lässt das Gesetz nur Einzelkonten für die Umwandlung zu. Unterhalten beispielsweise zwei Eheleute ein Gemeinschaftskonto, kann dieses nicht umgewandelt werden. Zudem darf jede Person nur ein P-Konto führen. Das führen mehrer P-Konten kann strafrechtlich verfolgt werden.
Die Umwandlung kann auch noch beantragt werden, wenn der Bank bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. In diesem Fall gilt es jedoch schnell zu reagieren. Der Kontoinhaber muss in diesem Falle unverzüglich die Umwandlung beantragen. Wird die Umwandlung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollzogen, greift ein rückwirkender Pfändungsschutz ab Zustellung des Beschlusses. Für die Ausführung der Umwandlung hat die kontoführende Bank drei Geschäftstage Zeit.
Wirkung des P-Kontos
Durch ein eingerichtetes P-Konto besteht für den Kontoinhaber ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe eines festgelegten Freibetrags. Dieser beträgt ab dem 01. Juli 2011 1.028,89 € je Kalendermonat. Dieser Freibetrag greift jedoch nur, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Der Kontoinhaber sollte daher mit seiner Bank oder Sparkasse vereinbaren, das Konto auf Guthabenbasis zu führen. Weist das Konto ein Minus auf, kann es dennoch in ein P-Konto umgewandelt werden. Es bleibt jedoch auch auf dem P-Konto dabei, dass Kreditinstitute alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen können. Hier empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsregelung zu treffen. Des Weiteren sind vom Verrechnungsverbot des P-Kontos weiterhin Kontoführungsgebühren und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Kontoverfügungen durch die Bank entstehen, ausgenommen. Die Kontoführungsgebühr sollte hierbei jedoch nicht über der Gebühr für ein Gehaltskonto liegen.
Der Pfändungsfreibetrag gilt unabhängig von der Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II etc.) und auch unabhängig von Eingangsdatum auf dem Konto. Der Kontoinhaber kann somit frei über den Freibetrag verfügen und nach seinem Bedarf Überweisungen, Abhebungen oder Lastschriften tätigen.
Erhöhung des Freibetrags möglich
Der Pfändungsschutz lässt sich durch die Vorlage bestimmter Bescheinigungen erhöhen. Als eines der häufigsten Beispiele kann hierbei die Unterhaltsgewährung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für Kinder genannt werden. Die Freibeträge erhöhen sich in diesem Fall wie folgt:
1.416,11 € bei einer Unterhaltspflicht
1.631,84 € bei zwei Unterhaltspflichten
1.847,57 € bei drei Unterhaltspflichten
2.063,30 € bei vier Unterhaltspflichten
2.279,03 € bei fünf/mehr Unterhaltspflichten.
Zusätzlich pfändungsfrei sind bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z.B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld oder das Blindengeld).
Auch einmalige gewährte Leistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung im Bezugsmonat freigestellt.
Der Gang zum Vollstreckungsgericht für die Erhöhung des Freibetrags hat sich zukünftig in den meisten Fällen erledigt. Für die Erhöhung des Freibetrages genügt es, wenn der Kontoinhaber seiner Bank oder Sparkasse durch aktuelle Unterlagen beispielsweise seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nachweist. Diese Bescheinigungen dürfen laut dem Gesetz jedoch nur von geeigneten Stellen oder Personen ausgestellt werden. Zu dem Kreis dieser Stellen gehören der Arbeitgeber, die Sozialleistungsträger, die Familienkasse, ein Rechtsanwalt oder Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatung. Zweifelt die Bank oder Sparkasse an der Geeignetheit der Bescheinigung muss sich der Kontoinhaber jedoch auch zukünftig an das Vollstreckungsgericht wenden.
Des Weiteren kann der Kontoinhaber jederzeit beim Vollstreckungsgericht um eine individuelle Freigabeentscheidung ersuchen. Dies ist in Fällen denkbar, in denen z.B. Arbeitseinkünfte über dem Freibetrag auf dem Konto eingehen. Ebenso ist es jedoch auch möglich, dass das Vollstreckungsgericht eine Pfändungsfreigrenze Unterhalb des gesetzlichen Freibetrags festsetzt. Dies ist beispielsweise bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen möglich.
Auskehrung an Gläubiger und Übertrag auf Folgemonat
Das den Freibetrag übersteigende Kontoguthaben wird frühestens nach Ablauf des Folgemonats an die Gläubiger ausgekehrt. Hierdurch soll gewährleistete werden, dass spät eingehende Gutschriften aus dem Pfändungsschutz herausfallen. Ein Beispiel hierfür sind ausbezahlte Sozialleistungen am Monatsende für den Folgemonat.
Für den Fall, dass der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben nicht voll aufbraucht, kann ein verbleibender Rest einmal in den kommenden Monat übertragen werden. Dieser Übertrag wird zu dem pfändungsfreien Guthaben des Folgemonats hinzugerechnet und kann damit ebenfalls nicht gepfändet werden. Selbstverständlich kann nur ein tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Freibetrages ist hingegen nicht möglich.
Möglichkeit zur Unpfändbarkeitsanordnung
Beim zuständigen Vollstreckungsgericht besteht zudem die Möglichkeit für maximal 12 Monate eine Anordnung zu beantragen, dass das Konto in diesem Zeitraum unpfändbar ist. Dafür muss der Antragssteller jedoch nachweisen, dass in den letzten 6 Monaten vor der Antragsstellung ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingegangen sind. Ordnet das Gericht die Unpfändbarkeit an, kann das Konto im festgesetzten Zeitraum nicht gepfändet werden. Der Pfändungsschutz muss jedoch in diesem Fall rechtzeitig verlängert werden.
Meldung an SCHUFA
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass sowohl die Errichtung als auch die Löschung oder der Widerruf eines P-Kontos von Seiten der Bank an sog. Auskunfteien gemeldet werden darf. Hier können die Banken auch anfragen, ob bereits ein P-Konto besteht. Hierdurch soll der Missbrauch durch die Einrichtung mehrerer P-Konten verhindert werden. Allerdings soll die Unterhaltung eines P-Kontos in einer Bonitätsauskunft nicht enthalten sein.
Unsere Empfehlung: Unbedingt rechtzeitig die Umwandlung beantragen
Da die gesetzlichen Regelungen des Vollstreckungsschutzes bereits zum 01. Januar 2012 ihre Wirkung verlieren, sollte frühzeitig Kontakt mit der kontoführenden Bank oder Sparkasse aufgenommen werden. Umso mehr gilt dies, wenn das P-Konto aufgrund eines negativen Saldos nur in Verbindung mit einer Rückzahlungsregelung praktikabel wird. Sofern der rechtzeitige Antrag versäumt wird, droht im neuen Jahr auch die Zwangsvollstreckung in bisher geschützte Einkommensbestandteile. Nur durch die Umwandlung in ein P-Konto bleibt bisher geschütztes Vermögen auch im kommenden Jahr geschützt.
