
Nachfolgend finden Sie Aufsätze aus den Rechtsgebieten des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Wirtschaftsrechts.
von Florian Majer, Rechtsanwalt in Balingen
Klopft es - in der Regel früh morgens – an der Eingangtür und es begehren mehrere Polizeibeamten und / oder Steuerfahnder mit dem Hinweis auf ein eingeleitetes Strafverfahren Einlass, ist es wichtig einen kühlen Kopf zu bewahren und einige wenige, aber bedeutsame Verhaltensmaßregel zu beachten. Dies gilt um so mehr, als gerade bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen häufig Weichenstellungen für das gesamte Strafverfahren erfolgen, die im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr korrigiert werden können.
I. Mitarbeiter (und sinngemäß Mitbewohner) sollten folgendes beachten:
1. Zunächst sollte der konkrete Grund für die Hausdurchsuchung von den Ermittlungsbeamten erfragt werden. Hierbei ist wichtig zu erfahren, gegen wen sich das Strafverfahren richtet, d. h. welche Personen als Beschuldigte angesehen werden.
2. Sodann muss unverzüglich der Beschuldigte bzw. verantwortliche Geschäftsführer / Vorstand über das Eintreffen der Ermittlungsbeamten informiert werden.
3. Danach müssen die Ermittlungsbeamten darum gebeten werden, auf das Eintreffen des Geschäftsführers / Vorstandes zu warten. Hierzu ist es sinnvoll, die Ermittlungsbeamten in ein separiertes Besprechungs- oder Wartezimmer zu bitten. In diesem Zimmer dürfen aber keinerlei mandatsbezogene Unterlagen vorhanden sein.
4. Insgesamt sollte den Ermittlungsbeamten freundlich entgegengetreten werden und im Hinblick auf die organisatorische Abwicklung der Durchsuchung grundsätzlich Kooperationsbereitschaft gezeigt werden. Abzusehen ist von verbalem oder gar körperlichem Widerstand. Es ist nahezu ausgeschlossen, eine bereits begonnene Durchsuchung zu stoppen. Widerstandshandlungen begründen nur die Gefahr eigener Strafbarkeit bzw. können zur Annahme einer Verdunkelungsgefahr und damit zum Erlass eines Haftbefehls führen.
5. Auf gar keinen Fall darf aber ein Mitarbeiter eine Aussage zur Sache machen. Auch beiläufig gemachte oder in einem informellen Gespräch mit einem vermeintlich „wohlgesonnen“ Ermittlungsbeamten getätigte Angaben sind zu unterlassen.
Sofern der Mitarbeiter selbst des Begehens einer Straftat beschuldigt wird, bzw. Gefahr läuft, sich durch eine Aussage eventuell selbst zu belasten, steht ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu. Des Weiteren ist ein Mitarbeiter u. U. aus persönlichen oder beruflichen Gründen zur Zeugnisverweigerung berechtigt, wenn er zum Beschuldigten in einem bestimmten verwandtschaftlichen oder beruflichen Verhältnis steht. Und selbst wenn weder Aussage- noch Zeugnisverweigerungsrechte bestehen, sollte sich kein Mitarbeiter unter Druck setzen und sich bei der mit der Hausdurchsuchung in der Regel einhergehenden Aufregung, zu Aussagen drängen lassen. Gegebenenfalls sollte auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand bestanden werden.
In diesem Zusammenhang ist es auch immer gut zu wissen, dass niemand verpflichtet ist, vor einem Polizeibeamten eine Aussage zu machen. Diesen gegenüber kann ohne jede Begründung jegliche Angaben verweigert werden („Ich möchte dazu nichts sagen“).
6. Auf keinen Fall darf die freiwillige Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen erfolgen. Möchten die Ermittlungsbeamten einen Gegenstand beschlagnahmen, so müssen sie dies formal über eine offizielle Beschlagnahmehandlung tun. Über die beschlagnahmten Gegenstände müssen die Ermittlungsbeamten ein ausführliches und vollständiges Verzeichnis führen. Sollten während der Durchsuchung von den Ermittlungsbeamten Gegenstände beschädigt oder gar zerstört werden, sind auch diese Beschädigung in das Durchsuchungsprotokoll aufzunehmen.
II. Beschuldigte bzw. Geschäftsführer/Vorstand haben darüber hinaus Folgendes zu beachten:
1. Es muss die Vorlage des gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses verlangt und zusätzlich die Aushändigung einer entsprechenden Kopie erbeten werden. Dem Gerichtsbeschluss sollte zu entnehmen sein, welche Person beschuldigt wird, welcher Straftatverdacht besteht und aus welchen Tatsachen sich dieser Verdacht ergibt; außerdem muss der Beschluss den Umfang der Durchsuchung und Beschlagnahme angeben sowie von einem Richter unterzeichnet sein.
2. Sodann sollte umgehend ein Strafverteidiger telefonisch konsultiert werden. Eine eventuell von den Ermittlungsbeamten verhängte Telefonsperre darf niemals die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt zu Verteidigungszwecken unterbinden. Der Strafverteidiger wird dann mit den durchsuchenden Ermittlungsbeamten telefonisch die Modalitäten der Durchsuchung abzustimmen versuchen und, soweit möglich, sofort zum Durchsuchungsort kommen.
3. Hiernach sollten Namen und Dienstbezeichnungen der Ermittlungsbeamten anhand von Ausweisen tatsächlich geprüft und notiert werden.
4. Soweit Zeugen, meist aus der Gemeindeverwaltung, von den Ermittlungsbeamten mitgebracht worden sind, empfiehlt sich, auf deren Teilnahme ausdrücklich zu verzichten. Zwar dient die Beiziehung von Zeugen dem Schutz des Beschuldigten, zur Wahrung größtmöglicher Diskretion sollte aber der Kreis der Teilnehmer der Durchsuchung so klein wir möglich gehalten werden.
5. Nochmals: Keine Aussage zur Sache während der Durchsuchung. Gerade bei Hausdurchsuchung wird die zum Teil chaotische Situation und die damit verbundene Einschüchterung und Verunsicherung der Betroffenen von den Ermittlungsbeamten genutzt, um in informellen Gesprächen an Informationen zu kommen. Hierbei wird dann häufig so getan, als ob „alles gar nicht so schlimm“ sei und man die Sache dann aufgeklärt und aus der Welt bekomme. Hierbei muss man sich aber immer vor Augen halten, dass wenn die Angelegenheit aus Sicht der Ermittlungsbehörde „nicht so schlimm“ wäre, sie sich kaum die Mühe einer Hausdurchsuchung gemacht hätte. Jedes Wort, dass der Beschuldigte, seine Mitarbeiter oder seine Mitbewohner gegenüber Ermittlungsbeamten äußern, kann im Strafverfahren verwendet werden. Die Wortwahl und die Tragweite der Aussagen aber während der psychischen Ausnahmesituation einer Hausdurchsuchung ohne Befragung eines in Strafsachen versierten Verteidigers richtig beurteilen zu können, erscheint nahezu ausgeschlossen. Wird weiter bedacht, dass Aussagen auch in einem späteren Verfahrensstadium jederzeit noch nachgeholt werden können, wird deutlich, dass eine Aussage während der Durchsuchung wenn nicht schädlich, zumindest unnütz ist.
6. Keinesfalls darf der Steuerberater oder Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden werden. Hierdurch würde der Geheimnisträger bei einer Vernehmung den Fragen der Ermittlungsbeamten schutzlos ausgesetzt und könnte sich nicht mehr auf sein gesetzlich garantiertes Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
7. Weiter ist darauf zu achten, dass die Ermittlungsbeamten ihre Suche auf diejenigen Unterlagen und Räumlichkeiten beschränken, die im Durchsuchungsbeschluss bezeichnet sind.
8. Unterlagen und Gegenstände die die Ermittlungsbeamten mitnehmen wollen, dürfen nicht freiwillig herausgegeben werden. Dies bedeutet nicht, dass die Gegenstände mit körperlicher Gewalt zurückgehalten werden sollen. Stattdessen ist die Mitnahme der Gegenstände durch die Ermittlungsbeamten zu dulden, gleichzeitig aber kundzutun, dass man mit der Wegnahme nicht einverstanden ist. Bei Unterlagen, die der Beschlagnahmefreiheit unterliegen, beispielsweise Unterlagen die der Verteidigung dienen, ist bei einem Streit über die Zulässigkeit der Mitnahme auf die Versiegelung der Unterlagen zu bestehen.
9. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass über sämtliche beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände von den Ermittlungsbeamten ein Verzeichnis schriftlich ausgestellt wird, so dass ich nachträglich jederzeit feststellen lässt, welche Unterlagen / Gegenstände mitgenommen wurden. Von dem Mitnahmeverzeichnis sollte die Aushändigung einer Abschrift gefordert werden.
10. Sofern die beschlagnahmten Unterlagen nicht zu umfangreich sind, empfiehlt es sich, die beschlagnahmten Unterlagen vorab zu kopieren. Diese kann von den Ermittlungsbeamten grundsätzlich nicht verboten werden.
11. Nach Abschluss der Durchsuchung und Beschlagnahme sollte ein interner Bericht zu Papier gebracht und den Verteidigungsunterlagen zugeführt werden.
(Stand September 2003)
von Florian Majer, Rechtsanwalt in Balingen
Der Staat verhängt bei Verstößen gegen elementare Verhaltensnormen empfindliche Strafen. Hierdurch soll eine Sozialkontrolle gewährleistet und die gesellschaftliche Ordnung sowie wichtige Rechtsgüter des einzelnen Bürgers geschützt werden.
Als Strafen kommen dabei insbesondere Freiheitsstrafe und Geldstrafe in Betracht. Daneben können außerdem Sanktionen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verhängung eines Fahrverbotes, die Anordnung eines Verfalls oder Einziehung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes bzw. Wertersatzes, die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, der Ausspruch eines Berufsverbotes, etc. erfolgen.
Das Strafrecht ist somit geprägt durch einen erheblichen Eingriff in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Bürgers durch den Staat. Eine kompetente Verteidigung des Bürgers erlangt daher besondere Bedeutung und ist aufgrund der Komplexität strafrechtlicher und strafprozeßrechtlicher Normen in der Regel dringend geboten.
Die Bearbeitung eines strafrechtlichen Mandats erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem beschuldigten Bürger und seinem Rechtsanwalt als Verteidiger. Es sollte dabei möglichst frühzeitig, solange Polizei und Staatsanwaltsschaft noch mit der Aufklärung des Sachverhalts befasst sind, durch Hinweis auf entlastende Umstände und Entkräftung belastender Vorwürfe auf das staatliche Ermittlungsverfahren Einfluß genommen werden. Im Gerichtsverfahren gilt es dann, unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten, das Gericht von der Unschuld des Angeklagten zu überzeugen, oder zumindest auf eine milde Bestrafung hinzuwirken.
Das strafrechtliche Mandat beschränkt sich aber nicht nur auf die Verteidigung des beschuldigten oder angeklagten Bürgers, sondern auch auf die Vertretung des Opfers einer Straftat. Auch und gerade dieser Personenkreis bedarf der anwaltlichen Unterstützung, um über seine Zeugenstellung hinaus, seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen im Strafverfahren wahren zu können.
Auf dem Gebiet des Strafrechts stehen Ihnen insbesondere die Herren Rechtsanwälte Florian Majer und Thorsten Zebisch als Ansprechpartner zur Verfügung. Beide sind Fachanwälte für Strafrecht.
von Florian Majer, Rechtsanwalt in Balingen
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften des Steuerschuldners abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war (BFH Urteile vom 18.10.2007, VI R 42/04).
Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen wurde und ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.
Hierbei kann von den Ermittlungsbehörden nicht argumentiert werden, dass es nicht zu den Aufgaben eines Arbeitnehmers bzw. Geschäftsführers gehöre, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Auch strafbare Handlungen des Arbeitnehmers können Erwerbsaufwendungen begründen, sofern sie noch im Rahmen betrieblicher oder beruflicher Aufgabenerfüllung liegen und nicht nur auf privaten Umständen beruhen. Von privaten Umständen ist dabei nur dann auszugehen, wenn die strafbare Handlung mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang steht, als diese eine Gelegenheit zur Begehung einer Straftat schafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird daher auch zu verneinen sein, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich bzw. einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.
Können die Strafverteidigungskosten infolge betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung steuerlich geltend gemacht werden, so ist der Werbungskostenabzug –anders als bei den außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG- der Höhe nach nicht begrenzt. Es können daher grundsätzlich auch die aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Strafverteidiger geleisteten Aufwendungen einkommensmindernd Berücksichtigung finden.
Stand: Januar 2008
von Benjamin Chiumento, Rechtsanwalt in Reutlingen
Das Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt in § 32 Abs. 1 das derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist nicht rechtswidrig handelt. Der Begriff der Notwehr wird in § 32 Abs. 2 StGB wie folgt definiert:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einen anderen abzuwenden.
Was hierunter alles zu verstehen ist und welche Reichweite und Grenzen eine zulässige Notwehrhandlungen haben kann, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut in einem Beschluss zu Gunsten der angegriffenen Person ausgeführt (BGH 2 StR 118/10).
Der Beschluss erfolgte auf die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln, das den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit wegen Führens eines Butterflymessers unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt hatte.
Was war geschehen?
Der Angeklagte A war unter Mitführung eines sog. Butterflymessers gemeinsam mit seinem 16-jährigen Sohn und dessen Freunden im Alter von 15 und 14 Jahren zu einer Gaststätte in den Nachbarort gefahren in der sich der spätere Angreifer H aufhielt. Dieser hatte bereits mehrfach den Sohn des Angeklagten körperlich angegriffen und verletzt und hatte diesen am Tattag mittels eines Telefonanrufs durch seinen Bruder aufgefordert in die betreffende Gaststätte zu kommen. Der Sohn des Angeklagten verstand dies als Ankündigung weiterer Schläge und hatte sich seinem Vater, dem Angeklagten, anvertraut. Um die Angelegenheit zu „klären“ begab sich der Angeklagte A zusammen mit seinem Sohn und dessen Freunden sodann zur betreffenden Gaststätte und forderte dort lautstark den Türsteher auf den H herauszuschicken. Nach kurzer Zeit erschien H, welcher einen Holzknüppel in der Hand hielt, in Begleitung von mindestens 8 weiteren Personen, die teilweise ebenfalls mit Schlagwerkzeugen bewaffnet waren. Nach einem heftigen Wortwechsel schlug H den A mit dem Holzknüppel gegen den linken Arm. Als H zum zweiten Mal ausholte um nach A zu schlagen, ging dieser mit seinem Butterflymesser in der Hand auf H zu, wehrte den Schlag mit dem linken Arm ab und stach gleichzeitig um H herum von hinten in dessen Oberkörper. Der Stich in den Oberkörper verletzte die Lunge des H und war akut lebensgefährlich.
Notwehrlage zu Gunsten des A?
Das LG Köln hatte noch befunden, dass A die Notwehrlage in vorwerfbarer Weise provoziert habe, weshalb ihm die Verletzung des H zumindest als fahrlässige Körperverletzung anzulasten sei. Dem trat der Senat des BGH jedoch ausdrücklich entgegen. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH das Notwehrrecht dann eingeschränkt, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, dass bei Betrachtung des Einzelfalles den späteren Angriff als erwartbare Folge des Verhaltens des Verteidigers erscheinen lässt; ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun könne jedoch nicht allein deshalb zur Einschränkung des Notwehrrechts führen, weil der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden. Mit anderen Worten: Solange das Verhalten des später Angegriffenen weder rechtswidrig noch sonst sozialethisch zu missbilligen ist, darf dieser sein Notwehrrecht auch dann uneingeschränkt ausüben, wenn er wusste oder wissen konnte, dass sein Verhalten zu einem Angriff und daher zu einer Notwehrlage führen werde.
Rechtswidriges oder sozialethisch zu missbilligendes Verhalten des A ?
Das Verhalten des A, so befand der Senat weiter, sei weder rechtswidrig noch sonst sozialethisch zu missbilligen.
Das „zur Rede stellen“ von H sei kein sozialethisch zu missbilligendes Verhalten des A, da es dieser, schon auf Grund der in der Vergangenheit erfolgten Übergriffe auf seinen Sohn, nicht dem Zufall überlassen müsse, wann H erneut auf seinen Sohn treffe. Das Auftreten des A vor der Gaststätte laufe zwar „im gewissen Maße den Geboten der Vorsicht und der Lebensklugheit“(BGH, aaO. NstZ 2010, 500) zuwider, sei aber nicht als vorwerfbare Provokation zu werten, zumal weder A noch die ihn begleitenden, abseits stehenden Jugendlichen erkennbar bewaffnet waren.
Schließlich liegt auch im Mitsichführen des Butterflymessers kein Verhalten, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führen könne. Obwohl der A wusste, dass H seinem Sohn Schläge angekündigt hatte und H bekanntermaßen reizbar und gewalttätig ist, war er nicht verpflichtet dem H aus dem Weg zu gehen oder diesem schutzlos zu begegnen. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass A das Butteflymesser unter Verstoß gegen § 52 Abs.3 Nr. 1 Waffengesetz mit sich führte. Sofern dem Angegriffenen kein anderes zur Abwehr des Angriffs geeignetes Mittel zur Verfügung steht, ist er berechtigt auch eine rechtswidrig mit sich geführte Waffe einzusetzen. Sowohl das versuchte Tötungsdelikt, die gefährliche Körperverletzung und auch das Führen des Butteflymessers, jedenfalls soweit es im unmittelbaren Zusammenhang mit den Verteidigungshandlungen erfolgte, sind daher durch Notwehr gerechtfertigt.
Als strafbares Verhalten des A bleibt damit lediglich ein Verstoß gegen das Waffengesetz wegen unerlaubten Führens des Butterflymessers bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Notwehrlage.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass auch heute noch und selbst bei erkennbarer Gefahr einer Auseinandersetzung mit schweren Verletzungsfolgen immer noch der von Albert Berner bereits im Jahre 1871 verfasste Satz Gültigkeit beansprucht: Recht brauch Unrecht nicht zu weichen.
von Benjamin Chiumento, Rechtsanwalt in Reutlingen
Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshof hat mit vorgenanntem Urteil ein ehemaliges Mitglied eines bundesweit bekannten Motorradclubs vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, nachdem dieses zunächst zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
In einem gegen den Angeklagten geführtem Ermittlungsverfahren wurde die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten durch das Amtsgericht angeordnet. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagten indes erfahren, dass Mitglieder eines rivalisierenden Motorradclubs versuchen würden ihn zu töten. Als am Tattag gegen sechs Uhr morgens daher die Beamten des hinzugezogenen Sondereinsatzkommandos (SEK) begannen die Türverriegelungen an der Haustür des Angeklagten aufzubrechen, glaubte dieser, dass Mitglieder des rivalisierenden Motorradclubs versuchen würden in das Haus zu gelangen, um ihn und seine Verlobte zu ermorden. Der Angeklagte bewaffnete sich hierauf mit einem Revolver und begab sich ins Treppenhaus. Die Polizeibeamten waren für ihn durch die Teilverglasung der Haustüre nicht als solche zu erkennen. Der Angeklagte schaltete das Licht ein und rief: „Verpisst Euch!“.
Nachdem hierauf keinerlei Reaktion erfolgte, schoss der Angeklagte - in dem Glauben, dass sich die ebenfalls bewaffneten Mitglieder des rivalisierenden Motorradclubs nunmehr in jedem Augenblick Zugang zur Wohnung verschaffen würden – ohne vorherige Abgabe eines „Warnschusses“ gezielt auf die Tür. Das Geschoss durchdrang die Tür und tötete den dort arbeitenden Polizeibeamten.
Das Landgericht hatte den Angeklagten verurteilt, nachdem es zwar die irrtümlich angenommene, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bejahte, aber dem Angeklagten vorhielt auch unter diesen Umständen nicht unmittelbar zu einer erkennbar tödlichen Abwehrmaßnahme greifen zu dürfen.
Dieser Rechtsauffassung ist der BGH in seinem Urteil entgegen getreten. Es entspreche ständiger Rechtsprechung der Strafsenate und der herrschenden Auffassung in der juristischen Literatur, dass ein Fall der Putativnotwehr bei dem sich der Täter sämtliche Vorraussetzungen einer Notwehrlage (vgl. hierzu Beitrag: Notwehrrecht auch bei Konfrontation durch später Angegriffenen) vorstelle im Ergebnis ebenso zu behandeln sei wie ein Fall tatsächliche gegebener Notwehr. Hierbei sei zwar die vorherige Androhung einer tödlichen Waffe grundsätzlich gefordert, jedoch müsse der Angegriffene dabei nicht das Risiko eines Fehlschlages seiner Verteidigungshandlung eingehen. Sofern die vorherige Androhung oder Warnung daher in der konkreten „Kampflage“ keinen Erfolg verspreche und die Gefahr für den Angegriffenen sogar vergrößere, muss selbst der Einsatz einer tödlich wirkenden Waffe nicht vorher angedroht werden.
Ein solcher Fall war nach Auffassung des BGH hier gegeben. Dem Angeklagten war im Augenblick irrtümlich angenommener Lebensgefahr nicht zuzumuten weitere Drohungen oder Warnungen, wie etwa einen Warnschuss, vorzunehmen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Rechtsordnung schützt den in Notwehr handelnden Täter durch Rechtfertigung seiner Tat. Dieser Schutz kann nicht deshalb versagt werden, weil der Täter - in nicht vorwerfbarer Weise – irrtümlich glaubt in Notwehr zu handeln.
