Steuerrecht

Corona-Krise: Steuerliche Entlastungen für (Einzel-) Unternehmen

- Ellen Steinacker

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben ein Milliarden-Hilfsprogramm wegen der Auswirkungen des Coronavirus für Deutschland auf den Weg gebracht. Dieses Programm umfasst auch steuerliche Entlastungen, die der (Einzel-) Unternehmer nun zwingend wissen muss.

Mit BMF-Schreiben vom 19. März 2020 (Gz. IV A 3 -S 0336/19/10007 :002) hat das Bundesministerium der Finanzen steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Ebenfalls am 19. März 2020 wurden gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen erlassen.

1. Zinslose Stundung bis 31.12.2020

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Antrag auf zinslose Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Ein Antrag ist nach dem BMF-Schreiben nicht deshalb abzulehnen, weil der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen oder beziffern kann. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind allerdings besonders zu begründen.

2. Anpassung von Steuervorauszahlungen

Des Weiteren kann der unmittelbar und nicht nur unerheblich betroffene Steuerpflichtige einen Antrag auf Anpassung von Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages und des Gewerbesteuermessbetrages beim zuständigen Finanzamt stellen.

Das Bundesfinanzministerium hat zur Einkommen- u. Körperschaftsteuer festgestellt, dass Anträge nicht deshalb abzulehnen sind, weil der Steuerpflichtige die durch die Corona-Krise entstehenden Schäden wertmäßig im Einzelnen nicht benennen kann. Es reicht, dass der Steuerpflichtige plausibel darlegt, dass er unmittelbar und nicht nur unerheblich von der Krise betroffen ist.

Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in Bezug auf die Gewerbesteuer darauf hin, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zur Anpassung der Vorauszahlungen stellen können. Erfolgt eine Anpassung, sind die Gemeinden hieran gebunden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Anträge auf Erlass bzw. Stundung der Gewerbesteuer infolge der Corona-Krise bei der Gemeinde zu stellen sind.

3. Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesfinanzministerium veranlasste ebenfalls, dass bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden soll, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Verwirkte Säumniszuschläge sollen erlassen werden.

4. Ggf. weitere Maßnahmen

Noch nicht einheitlich geklärt sind eventuelle Erleichterungen bei der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung. Benötigt der Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Krise (Umsatzeinbußen, Schließung des Betriebs etc.) eine Fristverlängerung, gibt es hier (noch) keine einheitliche Lösung. Der Steuerpflichtige sollte aber auf jeden Fall beim zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung für (Vor-)Anmeldung und Zahlung stellen.

Die Finanzämter haben bereits erste Informationen und Antragsformulare für die steuerlichen Erleichterungen online gestellt. So z.B.

das Finanzamt Tübingen unter <link https: fa-tuebingen.fv-bwl.de pb _blank external-link-new-window internal link in current>fa-tuebingen.fv-bwl.de/pb/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus/

und das Finanzamt Reutlingen unter <link https: fa-reutlingen.fv-bwl.de pb _blank external-link-new-window internal link in current>fa-reutlingen.fv-bwl.de/pb/,Lde/Corona+Virus+Erleichterungen/

Zu beachten ist insgesamt, dass für lediglich mittelbar von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige die allgemeinen Grundsätze gelten. Zudem müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß dargestellt werden, ansonsten drohen strafrechtliche Sanktionen wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Wir stehen Ihnen gerne beratend zu Seite und klären, welche steuerlichen Erleichterungen im konkreten Einzelfall ergriffen werden können.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)