Versicherungsrecht

Die Corona-Krise im Versicherungsrecht

- Dr. Sigrid Schmitz

Welche Schäden könnten eventuell versichert sein?

Das Coronavirus bestimmt mittlerweile das gesellschaftliche, finanzielle und politische Leben in Deutschland. Betriebsschließungen, Ertragsausfälle und sonstige Schäden sind die Folge. Natürlich stellt sich jeder Unternehmer, unter Umständen aber auch Privatpersonen die Frage, welche Versicherung eintrittspflichtig sein könnte.

Am bekanntesten sind die klassischen Ertragsausfallversicherungen wie z.B. die Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese greift dann, wenn sich eine versicherte Gefahr für den Betrieb realisiert - z.B. Feuer, Wasser, Elementarschäden, etc. und der Betrieb deshalb nicht weiter produzieren kann. Das versicherte Risiko – z.B. Feuer – muss am Versicherungsort einen Sachschaden verursacht haben, damit die Betriebsunterbrechungsversicherung einspringt. Zu prüfen ist, welches Risiko einer Betriebsunterbrechung versichert wurde. Die Absicherung aller Risiken einer Betriebsunterbrechung als „All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung“ ist grundsätzlich möglich, aber teuer. Falls Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung haben, lassen Sie das Bedingungswerk bitte vom Fachmann prüfen!

Betriebsschließungs-Versicherungen richten sich an Unternehmen der Lebensmittelindustrie und Gastronomiebetriebe. Diese bieten Schutz gegen Schäden, die einem Unternehmen durch behördlich angeordnete Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes entstehen. Diese recht speziellen Versicherungen sind bei kleinen Betrieben selten vorhanden. Hier lohnt sich jedoch ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Möglicherweise ist hier ein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung infolge der Corona-Krise denkbar.

Veranstaltungsausfall-Versicherungen decken Mehrkosten ab, die durch eine Verschiebung, den Abbruch oder einen Ausfall von Veranstaltungen entstehen. Je nach Versicherungsvertrag könnte der Fall versichert sein, dass die Veranstaltung wegen einer behördlichen Verfügung nicht stattfinden darf. Hier ist unbedingt eine individuelle Prüfung des Versicherungsvertrages erforderlich.

Transportversicherungen decken Schäden ab, für die der Frachtführer nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet. Der Frachtführer haftet gem. § 425 HGB für Schäden durch Verlust und Beschädigung an den beförderten Gütern von der Übernahme bis zur Ablieferung oder der Überschreitung der Lieferfrist. Der Frachtführer ist gem. § 426 HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Wenn die Beschädigung der transportierten Güter auf die Folgen der Corona-Krise zurückzuführen sind (z.B. langwierige Grenzkontrollen, weswegen die Ware unterwegs verdirbt), dürfte der Frachtführer hierfür nicht haften und damit auch die Transportversicherung nicht greifen. In den Bedingungswerken kann es zusätzliche Ausschlüsse, aber auch Einschlüsse versicherter Risiken geben, weshalb sich auch hier eine Prüfung durch den Fachmann lohnt.

Die Betriebshaftpflichtversicherung greift nicht bei Eigenschäden, also eigenen Ertragsausfällen. Denkbar wäre eine Haftung dann, wenn der infizierte Mitarbeiter des versicherten Betriebes bei einem anderen Betrieb Schäden wie z.B. die Betriebsschließung verursacht. Diese Konstellation setzt aber ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraus, was man bei einem ungewollten Weitertragen der Infektion nicht annehmen kann.

Im Bereich der Personenversicherungen wie Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung oder Lebensversicherung sind Behandlungskosten bis hin zur Todesfallleistung aus der Lebensversicherung infolge einer Corona-Infektion mitversichert. In der Unfallversicherung ist eine Leistung wegen Infektionen in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, die Krankheitserreger dringen infolge eines versicherten Unfalls in den Körper der Person ein.

Die Vielfalt der Beeinträchtigungen durch das Coronavirus ist groß. Dazu kommt eine Vielzahl individueller Versicherungslösungen. Dieser Artikel kann nur einen Überblick verschaffen, eine individuelle Beratung aber nicht ersetzen. Gerne stehe ich für Ihre Fragen zur Verfügung. Bleiben Sie bitte gesund! 

Dr. Sigrid Schmitz

Dr. Sigrid Schmitz

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Versicherungsrecht