Verkehrsrecht

Die rechtliche Einordnung des „Montagsautos“

- Philip Betschinger

Umgangssprachlich wird bei einem neuen Auto, welches über zahlreiche verschiedene Mängel verfügt, von einem sog. „Montagsauto“ gesprochen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.01.2013 ( DAR 2013, 201) festgestellt: „ Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhender Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird“.

Hierbei sei nicht relevant ob das Fahrzeug tatsächlich eine vom Käufer befürchtete Fehleranfälligkeit aufweist. Vielmehr muss zur Beurteilung dieser Frage die auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs konkret, d.h. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Maßgeblich müsse sein ob objektiv technisch feststeht dass für dieses Fahrzeug mit weiterer Fehleranfälligkeit auf Grund herstellungsbedingter Qualitätsmängel zu rechnen ist.

Wenn sich aus der erhöhten Fehleranfälligkeit in der Vergangenheit der konkrete, technisch begründete Verdacht ergibt, dass das Fahrzeug auch in Zukunft unzuverlässig sein wird, kann bereits dieser Gesichtspunkt einen Mangel darstellen, der im Übrigen auch durch eine weitere Nachbesserung nicht behoben werden kann.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht