Erbrecht

Entscheidung des BGH zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

- Armin Abele

Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder für vor dem 28. Mai 2009 eingetretene Erbfälle nicht rechtswidrig – Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 150/10

Im Gesetz war bestimmt, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder vom Nachlass des Vaters nichts erben und nicht einmal einen Pflichtteil bekommen. Anders war dahingegen die Regelung für nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Diese waren wie eheliche Kinder voll erb- und pflichtteilsberechtigt.

In seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009  hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Ungleichbehandlung des deutschen Gesetzgebers beanstandet und festgestellt, dass darin eine Menschenrechtsverletzung nichtehelicher Kinder liegt.

Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf die Entscheidung und stellt nun nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, denen die danach geboren worden sind, gleich. Gleichzeitig ordnete der Gesetzgeber aber an, dass dies nur für Erbfälle Geltung habe, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingetreten sind. Nach aktueller Gesetzeslage haben deswegen nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und bei denen der Erbfall des Vaters vor dem 28. Mai 2009 eingetreten ist, nach wie vor keinerlei Erbrechte!

Der BGH hatte sich deshalb nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die nach wie vor bestehende Ungleichbehandlung rechtlichen Bestand hat. Er hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2011 die Stichtagsregelung des Gesetzgebers bestätigt und insbesondere weder einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG angenommen. Begründet wird dies damit, dass  die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der deutsche Gesetzgeber habe insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung der bisherigen Regelungen Rechnung tragen dürfen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Armin Abele

Armin Abele

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht