Leasingrecht

Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im Leasingvertrag

- Philip Betschinger

Grundsätzlich kann nach einem Verkehrsunfall der Schadenersatz in der Art und Weise geltend gemacht werden dass eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten vorgenommen wird. D.h. der Geschädigte lässt die Reparatur des Kraftfahrzeuges nicht vornehmen sondern lässt sich die voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten Netto von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ausbezahlen.

Bei geleasten Kraftfahrzeugen gibt es eine rechtliche Besonderheit zu beachten. Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers (zumeist der Leasinggeber) gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB vom Schädiger statt der Reparatur die fiktiven Herstellungskosten verlangen ( BGH, Urt. v. 29.01.2019 – VI ZR 481/17).

In den Leasingverträgen ist zudem in den meisten Fällen geregelt, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss. Damit ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten bereits ausgeschlossen.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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Fachanwalt für Verkehrsrecht