Erbrecht

Mein Tier als Erbe? Vorsorge tut Not!

- Armin Abele

Mein Tier als Erbe?
Vorsorge tut Not!

Wer kann sich nicht noch an Daisy erinnern, die Yorkshire Hündin des im Jahre 2005  verstorbenen Modedesigners Rudolph Moshammer? Vielfach geisterte durch die Gazetten, dass sie Erbin des Modezaren geworden sei. Entgegen landläufiger Meinung kann ein Tier aber nicht Erbe werden. Tiere gelten nach dem Gesetz zwar nicht als Sachen, sind aber nicht erbfähig. Nach unserem Recht können nur natürliche oder juristische Personen erben oder Vermächtnisse erhalten. Dennoch kann ein Tier im Erbfall abgesichert werden.

Wichtig: Testament erstellen
Wenn kein Testament erricht wird, kommt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben (Blutsverwandte) zugute. Nicht immer sind diese aber gewillt oder in der Lage, ein verwaistes Haustier zu übernehmen und zu versorgen. Selbst dann, wenn sie zuvor dem Erblasser versprochen hatten, sich um das Tier zu kümmern, ist nicht sicher, dass sich die Verwandten  nach dem Erbfall an ihr Versprechen halten. Die hohe Anzahl von Tieren, die nach dem Tod ihres „Herrchens“ oder „Frauchens“ in den Tierheimen abgegeben oder gar ausgesetzt werden, beweist dies. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, muss ein Testament machen, um sein Haustier abzusichern.

Erbrechtliche Auflage oder Bedingung
Nachdem ein Tier nicht Erbe werden kann, muss eine andere Person zum Erben bestimmt werden. Diese kann aber durch eine Auflage dazu verpflichtet werden, sich um das Tier zu kümmern. Die Tierpflege kann auch zur (auflösenden) Bedingung für die Erbeinsetzung gemacht werden. Kommt der Erbe dann der Pflege nicht nach, verliert er die Erbschaft und muss sie wieder herausgeben. Der Druck auf den Erben ist damit groß, die vom Testierenden gewünschte Tierbetreuung auch tatsächlich zu erfüllen.

Tierschutzverein als Erbe
Wer keine Person kennt, die sich um Hund, Katze, Papagei oder Meerschweinchen
kümmert, kann einen Tierschutzverein als Erben einsetzen, verbunden mit der Vorgabe, sich um das Tier zu kümmern. Dadurch wird dann nicht nur das eigene Tier sondern ein ganzes Tierschutzprojekt unterstützt.

Überwachung der Tierpflege
Wo keine Kläger, da kein Richter – ob die gewünschte Tierpflege auch tatsächlich durchgeführt wird, kann und sollte von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden. Dieser hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Tierpflege erfolgt. Im Testament muss dann aber eine Testamentsvollstreckung ausdrücklich angeordnet werden.

Beratung
Ein Testament zugunsten eines Tieres bietet viele juristische Fallstricke. Juristische Beratung durch einen Erbrechtsexperten ist daher sinnvoll, wenn der Lebensabend des tierischen Lieblings abgesichert sein soll.

Armin Abele

Armin Abele

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht