Versicherungsrecht

Private Krankenversicherung – Gesundheitsfragen bei Tarifwechsel

- Philip Betschinger

Gesundheitsprüfung darf nur im Hinblick auf die Mehrleistungen des neuen Tarifs durchgeführt werden. 

Die Gesundheitsprüfung, insbesondere die damit verbundene Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer, kann nicht unerhebliche Probleme verursachen. Unterlässt es der Versicherungsnehmer Vorerkrankungen und Behandlungen offenzulegen, oder beantwortet er die Gesundheitsfragen (unabsichtlich) falsch, so kann dies den Versicherer zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag berechtigen. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ist daher höchste Vorsicht geboten. 

Nach § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG steht dem Versicherer bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung das Recht zu, hinsichtlich der tariflichen Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen Beitragszuschlag zu erheben. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass somit aber auch nur für die tariflichen Mehrleistungen eine (erneute) Gesundheitsprüfung durchgeführt werden darf (BGH, Urt. v. 20.07.2016 – IV ZR 45/16).

In der Folge darf sich der private Krankenversicherer zur Begründung von Ausschlüssen oder Beitragszuschlägen nur auf den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Tarifwechsels berufen und dies auch nur im Hinblick auf Mehrleistungen des Zieltarifs. 

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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Fachanwalt für Verkehrsrecht