Reiserecht

Rückerstattung ist Pflicht, Gutscheine sind Kür

- Daniel Krummacher

Schon der „Alte Fritz“, Preußenkönig aus der Dynastie der Hohenzollern, wusste: „Seine Pflicht erkennen und tun, das ist die Hauptsache.“ Trotzdem weigern sich gegenwärtig zahlreiche deutsche Pauschalreiseveranstalter, ihre Pflicht zu tun.

Der Ausbruch der Corona-Pandemie hatte bekanntlich zur Folge, dass das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung für alle nicht notwendigen, touristische Reisen ins Ausland aussprach. Gründe hierfür waren der stark eingeschränkte internationale Luft- und Reiseverkehr sowie die Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen, die viele Länder erlassen hatten. Die Reisewarnung gilt noch bis 15. Juni, danach wird sie voraussichtlich durch weniger strikte Sicherheits- und Reisehinweise ersetzt.

In rechtlicher Hinsicht bedeutete die Reisewarnung ein starkes Indiz dafür, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, welche die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigten. Solche Umstände berechtigen sowohl Reiseveranstalter als auch Reisende zum Rücktritt vor Reisebeginn. Besonders Reisende haben deshalb oft den Rücktritt erklärt.

An den Rücktritt knüpft das Gesetz unmissverständlich die Pflicht, den Reisepreis unverzüglich zurückzuzahlen. Die Reisebranche wollte sich dieser lästigen Pflicht lieber durch Gutscheine entledigen. Dem trat die EU-Kommission strikt entgegen: Gutscheine müssen zum Verbraucherschutz freiwillig bleiben, die Rückerstattung in Geld ist Pflicht.

Zahlt der Veranstalter trotzdem nicht, bleibt daher nur, ihn mit sanftem Druck an seine Pflicht zu erinnern – gerne mit anwaltlicher Hilfe!

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht