Reiserecht

Was bedeutet die FTI-Insolvenz für Ihren Urlaub?

- Sina Kielkopf

Die Sommerferien stehen vor der Tür und nun stellte die FTI Group, einer der größten Reiseveranstalter Europas, Insolvenzantrag. Urlauber stellen sich die Frage, was das für ihre gebuchte oder sogar bereits angetretene Reise bedeutet.

1. Gebuchte Reise noch nicht angetreten

Haben Sie eine Pauschalreise bei FTI gebucht und sollte diese von den Veranstaltern FTI, 5vorFlug oder BigXtra durchgeführt werden, wird die Reise womöglich nicht stattfinden. FTI wird diese wahrscheinlich stornieren. Sicher ist das aber nicht.

Ein vorsorgliches, eigenständiges Umbuchen ist nicht möglich. Warten Sie in jedem Fall ab, welche Information Sie von FTI erhalten und stornieren Sie die Reise auf keinen Fall selbst, dies könnte zum Verlust von Rechten führen.

Wurde Ihre Reise bereits durch FTI storniert, schauen Sie in Ihre Buchungsunterlagen. Dort sollte ein Sicherungsschein abgedruckt sein. Darin finden Sie den Insolvenzabsicherer. Haben Sie den Reisepreis schon vollständig bezahlt oder eine Anzahlung getätigt, können Sie sich mit der Rückzahlungsforderung nun an den Insolvenzabsicherer wenden.

Dies gilt grundsätzlich nur für Pauschalreisen. Hat man Flug und Unterkunft als Gesamtheit gebucht, liegt eine Pauschalreise vor. Wenn Übernachtung, Flug und ggf. weitere Leistungen einzeln gebucht wurden, liegt keine Pauschalreise vor. Diese Fälle sind anders zu beurteilen.

2. Bereits angetretene Reisen

Sind Sie bereits unterwegs, haben die Pauschalreise also schon angetreten, so wird die Reise möglicherweise beendet werden können. Sicher ist das aber nicht. Die Rückbeförderung und die Unterbringung bis zur Rückbeförderung werden ebenfalls durch den Insolvenzversicherer abgesichert. Möglich ist also, dass die (vorzeitige) Rückreise reibungslos abläuft.

Falls Hotels beispielsweise Zahlungen von Ihnen direkt verlangen und Sie andernfalls nicht gehen lassen wollen, können die geleisteten Zahlungen grundsätzlich im Nachhinein ebenfalls vom Insolvenzversicherer zurückerstattet verlangt werden. Lassen Sie sich eine solche Zahlung und den Grund für die Zahlung in jedem Fall ausreichend quittieren.

3. FTI war nur Vermittler

Möglich ist auch, dass FTI nur als Vermittler aufgetreten ist und Ihr eigentlicher Vertragspartner ein anderes Unternehmen ist, z.B. ein anderer Pauschalreiseanbieter wie DER Touristik. Hier sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen anschauen, denn dann ist Ihre Reise höchstwahrscheinlich nicht betroffen.

Sina Kielkopf

Sina Kielkopf

Rechtsanwältin