Erbrecht

Wer muss die Beerdigungskosten tragen?

- Armin Abele

Muss auch ein Nichterbe oder derjenige, der eine Erbschaft ausgeschlagen hat, Beerdigungskosten tragen?

Das Zivilrecht gibt in Bezug auf die Beerdigungskosten zunächst eine scheinbar klare Regelung vor. Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen. Nicht selten, bleibt aber zunächst unklar, wer Erbe geworden ist oder aber die Erbschaft wird wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen.

Da die Beerdigung keinen Aufschub duldet und nicht so lange gewartet werden kann, bis der Erbe oder eine sonstige für die Beerdigung verantwortliche Person ermittelt wurde, hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen. Nach den Bestattungsgesetzen der Länder kann und muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die zuständige Behörde selbst die Beerdigung veranlassen. Hier ergibt sich dies aus § 31 II BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 in der Fassung vom 7.2.1994. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 I BestattG).

Nach Veranlassung der Beerdigung kann die Behörde per Leistungsbescheid die erstattungsfähigen Kosten von dem oder den Bestattungspflichtigen einfordern. Die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbenstellung. Nach § 31 I BestattG müssen die „Angehörigen“ für die Bestattung sorgen. In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 I Nr. BestattG). Die Bestattungs- und Kostentragungspflicht besteht auch für nichteheliche Kinder, selbst dann, wenn sich der Erblasser nie um sein Kind gekümmert hatte, vgl. Urteil des VGH Mannheim vom 19.10.2004, Az.: 1 S 681.

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Auch wenn ein Angehöriger, der nicht zugleich Erbe geworden ist, öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen wurde und zunächst die Beerdigungskosten verauslagen musste, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er auf diesen Kosten sitzen bleibt.

Ist der Nachlass werthaltig, kann er von dem oder den Erben, ggf. im Wege der Zivilklage, die Beerdigungskosten nach § 1968 BGB erstattet verlangen. Daneben gibt es aber in den Fällen, in denen der Nachlass nicht ausreicht, um die Beerdigungskosten zu tragen, zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme verauslagter Bestattungskosten (vgl. §§ 844 I, 1360 a III, 1615 II, 1615 m BGB oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag).

In Fällen, in denen zivilrechtliche Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Erblasser völlig mittellos verstirbt, besteht schließlich nach § 74 SGB XII die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes erstattet zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten selber zu tragen. Es muss dann beim zuständigen Sozialamt ein entsprechender leistungsantrag gestellt werden. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also er selbst bedürftig ist. Der Begriff der “Zumutbarkeit“ im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften ist nach den Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Insbesondere spielt hier eine Rolle, welche Nähe und Beziehung zum Verstorbenen bestand. Hier kann es sich z. B. auswirken wenn, der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte. In diesen Fällen kann es also, ebenso, wie wenn der Angehörige selbst hilfebedürftig wäre, doch noch zur Erstattung der Beerdigungskosten kommen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: 5 C 2/03).

Eine pauschale Aussage, wann der Sozialleistungsträger in der Pflicht ist, kann nicht getroffen werden. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an.

Armin Abele

Armin Abele

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht