Versicherungsrecht

Wirksamkeit der Unfallfiktion bei erhöhter Kraftanstrengung

Die Klausel in einem Unfallversicherungsvertrag, wonach eine Erweiterung des Unfallbegriffs dahingehend erfolgt, dass als Unfall auch gilt, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden, ist wirksam. (amtl. Leits.)

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2018, Az.: I-6 U 104/17

Das OLG Hamm hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) verwendete Klausel, wonach als Unfall auch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule gilt, wirksam sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Klausel verstoße nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegen das Transparenzgebot. In Rechtsprechung und Lehre werde die Klausel uneinheitlich ausgelegt, sodass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erkennen könne, was unter einer erhöhten Kraftanstrengung zu verstehen sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB vor. Das OLG Hamm führte dagegen aus, "[…] der Umstand, dass auslegungsbedürftige Begriffe letztlich durch die Gerichte ausgefüllt werden müssen, [mache] eine Regelung noch nicht intransparent. Bloße Schwierigkeiten bei der "rechtlichen Handhabung" einer Klausel bei den im Einzelfall zu treffenden Feststellungen [ließen] eine im Übrigen klare Abgrenzungsregelung nicht unklar werden. […]." Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei ersichtlich, "[…] dass nur für die Folgen von über den üblichen Anstrengungen des täglichen Lebens hinausgehenden Kraftanstrengungen Versicherungsschutz zugesagt werden soll. […]." Darüber hinaus stelle die Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB dar, da sie nicht von wesentlichen Grundgedanken des § 178 VVG abweiche (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es entspreche - ausweislich der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 -  den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass über den eigentlichen Unfallbegriff, der in § 278 Abs. 2 VVG definiert ist, auch andere Ereignisse durch Vereinbarung einem Unfall gleichgesetzt werden könnten.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Argumentation des OLG Hamm von dem BGH gehalten wird. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IV ZR 159/18 beim BGH anhängig.

Nikolas Winter

Nikolas Winter

Rechtsanwalt