Insolvenz- und Sanierungsrecht

Corona Epidemie – Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

- Christian Kühn

Wird eine juristische Person (GmbH, GmbH & CO. KG, Aktiengesellschaft) zahlungsunfähig oder überschuldet, sind deren gesetzliche Vertreter verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sollte diese Frist versäumt werden, so droht eine weitreichende persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters mit seinem gesamten Vermögen und eine Strafbarkeit (bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Derzeit wird in Folge der Corona Epidemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile im Bundesjustizministerium eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 bereits einmal verabschiedet wurden.

Zwar liegt das Gesetz und seine Begründung noch nicht vor, jedoch ist davon auszugehen, dass nur dann kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn

  • der Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf der Corona Epidemie beruht und
  • ernsthafte Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen stattgefunden haben.

Die Bundesregierung will damit verhindern, dass in der aktuellen außergewöhnlichen Lage Insolvenzantrag gestellt werden muss, weil die Bearbeitung der Anträge auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen länger als drei Wochen dauern.

Wer also in die finanzielle Klemme gerät muss aktiv werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Sanierungs- und Insolvenzexperten gerne jederzeit – auch telefonisch – zur Verfügung.

Christian Kühn

Christian Kühn

Rechtsanwalt und Bankkaufmann
Certified M&A Manager (Munich Business School)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht