Schul- und Prüfungsrecht, Verwaltungsrecht

„Denen, welche lernen wollen, schadet oft die Autorität der Lehrenden.“

- Daniel Krummacher

Diesen Aphorismus formulierte dereinst Marcus Tullius Cicero in “De natura deorum”. Der demokratische Gesetzgeber sieht das heute differenzierter: Er fordert in § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg von den Schulen und damit den Lehrenden, den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen.

Dazu stellt das Gesetz in § 90 Schulgesetz auch sog. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Hierunter zählen u.a. Nachsitzen, die Überweisung in die Parallelklasse, ein zeitweiser Unterrichtsausschluss oder der endgültige Schulausschluss. Wird eine solche Maßnahme rechtmäßig getroffen, kann sie pädagogisch sinnvoll und als repressive Sanktion geeignet sein.

Ergeht eine solche Maßnahme jedoch rechtswidrig, verletzt sie die Rechte des betroffenen Schülers und oft auch der Eltern, da die Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist (Art. 6 Abs. 2 GG). Rechtswidrige Maßnahmen resultieren häufig aus Form- und Verfahrensmängeln, Ermessensfehlern oder wegen Unverhältnismäßigkeit. Bei Zweifeln sollte effektiver Rechtsschutz erlangt werden, indem Widerspruch erhoben und ein Eilrechtsschutzantrag zum Verwaltungsgericht gestellt wird, da sonst keine sog. aufschiebende Wirkung erreicht werden kann. Die Gerichte entscheiden immer wieder zugunsten der Schüler (z.B. VG Stuttgart, B. v. 1.12.2015, 12 K 5587/15; VG Sigmaringen, B. v. 19.12.2014, 4 K 5015/14; VGH Mannheim, B. v. 12.05.2011, 9 S 1056/11).

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht