Handelsrecht, Wirtschaftsrecht

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB

- Ellen Steinacker

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, sind also beide Vertragsparteien Kaufleute, obliegen dem Käufer die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. § 377 HGB ist eine sehr gefährliche Vorschrift für den Käufer. Ein Verstoß kann zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte des Käufers führen. Diese Rechtsfolge lässt sich etwas versteckt in § 377 Abs. 2 HGB finden.

§ 377 HGB ist dispositives Recht. Individualvertraglich kann die Vorschrift abgemildert, verschärft oder ausgeschlossen werden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Verschärfung an der Inhaltskontrolle der §§ 307 Abs. 1, 2 BGB zu messen. Die Entscheidung, ob eine Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

1. Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers

Der Käufer ist nicht verpflichtet, die Ware zu untersuchen, allerdings läuft er Gefahr, dass er etwaige Mängelgewährleistungsrechte verliert, wenn er eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung der Ware unterlässt.

Die Untersuchung hat unverzüglich nach der Ablieferung zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Tunlichkeit bestimmt sich im Wesentlichen danach, was einem ordentlichen Kaufmann aus objektiver Sicht im konkreten Einzelfall zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche zugemutet werden kann. Art und Umfang der Untersuchung richten sich insbesondere nach den Interessen von Käufer und Verkäufer.

Dem Käufer obliegt es, die Ware unmittelbar nach Ablieferung die Ware in Augen-schein zu nehmen. Bei größeren Liefermengen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Käufer stichprobenartige Untersuchungen durchführt. Ergibt sich da-bei bereits der Verdacht der Mangelhaftigkeit, sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. Dabei gilt, dass vom Käufer grundsätzlich umso intensivere Untersuchungen verlangt werden können, je größer der drohende Schaden ist. Dies kann unter Umständen auch dazu führen, dass Sachverständige, neutrale Prüfstellen und staatliche Behörden herangezogen werden müssen, sofern dem Käufer nicht die Kenntnisse und Mittel zur Untersuchung der Ware zur Verfügung stehen. Oftmals vereinbaren die Parteien ein Werkszeugnis, das nachweisen soll, dass die Ware bestimmten Anforderungen und Spezifikationen entspricht. Nach der Rechtsprechung befreit alleine die Vereinbarung eines Werkszeugnisses den Käufer je-doch nicht von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2017 – 9 U 47/17).

2. Die Rügeobliegenheit des Käufers

Gem. § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer die bei der Untersuchung auftretende Mängel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Verkäufer anzuzeigen. Wird der Mangel nicht durch eine ordnungsgemäße Untersuchung, sondern erst später entdeckt (versteckter Mangel), muss die Anzeige nach § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich nach der Entdeckung getätigt werden.

Liefert der Verkäufer die Ware nicht an den Käufer, sondern an einen vom Käufer benannten Endkunden (Streckengeschäft), muss der Käufer dennoch § 377 HGB beachten. Dis gilt auch dann, wenn der Endkunde Nichtkaufmann ist (BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 22/89). Die Mängelrügen müssen grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse erfolgen, so dass der Endkunde den Käufer und dieser seinerseits den Verkäufer von Mängeln unterrichten muss (OLG Karlsruhe, Ur-teil vom 19.7.2016 – 12 U 31/16).

Mängel, die sich bereits bei einer ersten, groben Betrachtung zeigen, müssen innerhalb von maximal ein bis zwei Tage gerügt werden; bei verderblicher Ware innerhalb von Stunden.

Gem. § 377 Abs. 4 HGB genügt zur Erhaltung der Rechte des Käufers die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Das Verspätungsrisiko trägt somit der Verkäufer, während das Verlustrisiko beim Käufer bleibt.

3. Verlust der Mängelgewährleistungsrechte

Kommt der Käufer seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt die Ware nach dem Gesetz als genehmigt. Mit anderen Worten verliert der Käufer sämtliche gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte, es sei denn, dass ein Fall von Arglist gem. § 377 Abs. 5 HGB vorliegt.

Insgesamt ist die Norm des § 377 HGB Gegenstand zahlloser Gerichtsentscheidungen und birgt für den Käufer nicht zu unterschätzende Risiken. Der Käufer muss deshalb sorgsam darauf achten, dass seine täglichen Arbeitsabläufe den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)