Bau- und Architektenrecht

„Doppelkausalität“ für Risse – Wenn sowohl der Statiker, als auch der Rohbau-Unternehmer voll haften

- Daniel Krummacher

Rund 250 lfm. Risse der Betonbodenplatte einer Friedrichshafener Tiefgarage beschäftigten zuletzt das Landgericht Ravensburg und anschließend das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 10 U 336/20). Was war geschehen?

Der Besteller hatte den Rohbau-Unternehmer mit Bauleistungen für eine Tiefgarage beauftragt. Daneben hatte der Besteller einen Statiker mit insoweit nötigen Tragwerks-Planungsleistungen beauftragt. Nach Fertigstellung der Bauleistungen wies die als Teil der Bodenplatte erstellte Betondeckung zuerst vereinzelt, binnen Jahresfrist dann zahlreiche Risse auf.

Der bestellte Sachverständige stellte fest, dass die vertraglich vorgegebene Dicke der Betondeckung stark überschritten und das notwendige Gefälle nicht eingehalten worden war. Dies sei mitursächlich für die Rissbildung gewesen. Der Rohbau-Unternehmer behauptete dagegen Planungsfehler des Statikers. Ihm gegenüber sei dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn: Er könne dem Bauherrn deshalb das mitwirkende Verschulden des Tragwerksplaners entgegenhalten. Deshalb hafte er dem Bauherrn nur anteilig.

Der Besteller klagte daraufhin gegen beide. Das Landgericht sprach ihm gegen den Unternehmer ca. 300.000 € Vorschuss zu: Dieser habe die Risse zumindest mitverursacht. Die gegen den Statiker gerichtete Klage wies das Gericht ab: Zur Überwachung der Ausführung sei er nicht verpflichtet gewesen.

Dagegen wandte sich der Kläger in der Berufung und bekam vom für Bau- und Architektenrecht zuständigen 10. Zivilsenat Recht. Der Statiker habe auch Überwachung geschuldet, Bauunternehmer und Statiker hafteten daher als Gesamtschuldner. Der Schaden sei durch zwei gleichzeitig wirkende Umstände verursacht worden, wobei jede Ursache per se ausgereicht hätte, um den ganzen Schaden zu verursachen („Doppelkausalität“). Deshalb hafteten beide voll.

Eine Chance bleibt dem Rohbau-Unternehmer nun noch: Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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