Familienrecht

Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft?

- Nadine Mey

Im Jahr 2018 lebten rd. 3,3 Mio. Paare unverheiratet zusammen rd. 17,5 Mio. als Ehepaar.
Welche Vor- und Nachteile ergeben sich aus den rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Lebensformen der Ehe / nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Die 10 wichtigsten Fragen:

1. Versteuerung der Einkünfte / Zusammenveranlagung

Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt voneinander leben. Im Falle der Zusammenveranlagung können die Ehegatten die Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.
Für nicht verheiratete Paare gibt es dieses Wahlrecht nicht.

2. Erbschaftssteuer

Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Wurde er vom verstorbenen Ehegatten enterbt, bleibt ihm der Pflichtteil, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Der überlebende Ehegatte hat einen persönlichen Freibetrag von EUR 500.000,00. Überschreitet der Wert des Nachlasses und der innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgten Schenkungen diesen Betrag nicht, fällt für den überlebenden Ehegatten keine Steuer an.

Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist kein gesetzlicher Erbe und ihm steht auch kein Pflichtteil zu.
Wurde der nichteheliche Lebenspartner testamentarisch bedacht, liegt sein Steuerfreibetrag bei nur EUR 20.000,00.

Neben diesen Freibeträgen kann sowohl dem überlebenden Ehegatten als auch dem Lebenspartner nach § 17 ErbStG ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt werden.

3. Teilhabe am Vermögenszuwachs des Partners (Zugewinnausgleich)

Ohne abweichende ehevertragliche Vereinbarung findet im Fall der Scheidung oder der Beendigung der Ehe durch Tod ein Ausgleich des beiderseits während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses statt (Zugewinnausgleich).

Bei nichtverheirateten Paaren findet im Falle der Trennung oder Beendigung der Beziehung regelmäßig kein Vermögensausleich statt, sofern die nichtehelichen Lebensgefährten nicht zuvor vertragliche Regelungen getroffen haben.

Ausnahmsweise können sich Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben, wenn z. B. ein Partner nachweisen kann, dass er Summen von erheblicher Bedeutung in das Vermögen des anderen Partners investiert hat und die Beibehaltung der durch diese Investitionen geschaffenen Vermögenslage auch nach der Trennung der Lebensgefährten nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

4. Unterhalt für den Partner

Die Ehegatten sind einander gem. §§ 1360, 1360 a BGB zum Familienunterhalt verpflichtet. In der Zeit nach der Trennung ergeben sich Trennungsunterhaltsansprüche aus § 1361 BGB, für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung können sich nacheheliche Unterhaltsansprüche aus den §§ 1569 ff. BGB ergeben.

Nichtverheiratete Paare haben keinen Unterhaltsanspruch gegen den jeweils anderen und zwar weder während der Beziehung noch nach der Trennung, es sei denn, sie haben vertraglich etwas anderes vereinbart.
Bei nicht verheirateten Paaren können sich Unterhaltsansprüche nur nach § 1615 l BGB ergeben, also Unterhaltsansprüche von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes.

5. Witwen-/Witwerrente

Nach dem Tod des Ehepartners erhält der überlebende eine Witwen-/Witwerrente. Für den Fall der Scheidung wird der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt –sofern dieser nicht ehevertraglich ausgeschlossen wurde- und es wird durch das Familiengericht von Amts wegen ein Ausgleich der während der Ehezeit von beiden Ehegatten erwirtschafteten Rentenanwartschaften veranlasst.

Nichteheliche Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Witwenrente und Versorgungsausgleich.

6. Gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder

Verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes gemeinsam sorgeberechtigt für ihre Kinder.

Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, übt zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht aus. Nach § 1626 a BGB können nicht verheiratete Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder wenn das Familiengericht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge überträgt.

7. Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern

Insoweit ergeben sich keine Unterschiede für verheiratete oder nicht verheiratete Eltern. Auch ein sog. paritätisches Wechselmodell darf auf Antrag eines Elternteils durch das Familiengericht angeordnet werden.

8. Gemeinsamer Name

Ehepartner können einen gemeinsamen Familiennamen wählen. Für nicht verheiratete gibt es diese Möglichkeit nicht.
Sie können nur ihren gemeinsamen Kindern den Namen des anderen Elternteils geben, wenn beide hiermit einverstanden sind oder das Familiengericht es anordnet.

9. Gesetzliche Krankenversicherung/Sachversicherungen

Der eine Ehegatte kann im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei über den anderen krankenversichert sein, sofern er nicht selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Möglichkeit gibt es für unverheiratete Paare nicht.

Ehegatten und nichteheliche Lebenspartner können in der Hausrat- und Haftpflichtversicherung grundsätzlich mitversichert werden, sofern sie im gleichen Haushalt leben.

10. Auskunft im Krankheitsfall

Ein Anspruch auf Auskunft gegenüber den behandelnden Ärzten besteht weder für Ehepartner noch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Ärzte unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Sofern sie vom Patienten nicht von der Schweigepflicht entbunden wurden, dürfen sie keine Auskunft geben.

Ob nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Ehe: die wenigsten Paare machen sich Gedanken über die rechtlichen Konsequenzen im Falle der Beendigung der Beziehung. Dieser Beitrag soll das Bewusstsein für die Vor- und Nachteile einer Ehe und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schärfen und zum rechtzeitigen Nachdenken über vertragliche Regelungsmöglichkeiten anregen.

Nadine Mey

Nadine Mey

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin (BAFM)