Verkehrsrecht

Fiktive Schadensberechnung bei Verkehrsunfällen – Kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

- Philip Betschinger

Bei Verkehrsunfällen kann der Geschädigte seinen PKW nicht nur reparieren lassen, sondern er kann auch seinen Schaden fiktiv zur Abrechnung bringen, d.h. er kann sich die veranschlagten Netto Reparaturkosten auszahlen lassen, ohne eine Reparatur des beschädigten PKW vorzunehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt ( vgl. BGH 07.02.2017 – VI ZR 182/16). Ziel des Schadenersatzes ist schließlich die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadenersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass sich der Geschädigte auf die günstige Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebunden Fachwerkstatt entspricht und wenn die Reparatur in dieser Werkstatt für den Geschädigten zumutbar ist. Der BGH hat für das Kriterium der Zumutbarkeit bereits klargestellt die alternative gleichwertige Reparaturmöglichkeit müsse „mühelos und ohne weiteres zugänglich sein“.

Die Versicherer des Schädigers verweisen üblicherweise im Rahmen der Schadensabwicklung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten. Hier gilt es im Einzelfall diese Verweisung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
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