Für Betreiber von Unternehmenswebseiten und insbesondere von Online-Shops haben sich zahlreiche rechtliche Änderungen ergeben. Weitere wichtige Neuerungen sind am 27. September 2026 in Kraft getreten. Neben neuen Informationspflichten zu Gewährleistung, Garantien, Softwareupdates und Reparierbarkeit werden insbesondere die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen verschärft.
Unternehmen sollten die Änderungen zum Anlass nehmen, ihren Internetauftritt insgesamt zu überprüfen. Denn betroffen sind nicht nur Rechtstexte, sondern teilweise auch Produktdarstellungen, Bestellprozesse und technische Funktionen.
1. Neu ab 27. September 2026: Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Wer im Fernabsatz Waren an Verbraucher verkauft, muss diese bereits bisher vor Vertragsschluss über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts informieren. Ab dem 27. September 2026 wird diese Informationspflicht konkretisiert. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB muss der Verbraucher über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und dessen wesentliche Elemente einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren informiert werden.
Hierfür ist künftig die von der Europäischen Kommission vorgegebene harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu verwenden. Inhalt und Gestaltung ergeben sich aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Bei Verträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ist die Mitteilung farbig darzustellen.
Die Information muss vor Vertragsschluss und in hervorgehobener Weise erteilt werden. Eine Pflicht, den allgemeinen Gewährleistungshinweis unmittelbar vor dem Bestellbutton nochmals anzuzeigen, besteht dagegen nicht. § 312j Abs. 2 BGB, der bestimmte unmittelbar vor Abgabe der Bestellung bereitzustellende Informationen aufzählt, erfasst den neuen Gewährleistungshinweis nicht.
2. GARAN-Label bei bestimmten Haltbarkeitsgarantien
Vom allgemeinen Gewährleistungshinweis ist die ebenfalls ab dem 27. September 2026 geltende Kennzeichnung bestimmter gewerblicher Haltbarkeitsgarantien zu unterscheiden. Das sogenannte GARAN-Label wird insbesondere relevant, wenn ein Hersteller für die gesamte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten gewährt und dem Händler die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
In diesem Fall muss der Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB in hervorgehobener Weise über die Garantie, deren Dauer und das daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht informiert werden. Hierfür ist die harmonisierte Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu verwenden.
Anders als beim allgemeinen Gewährleistungshinweis ist hier auch der Checkout betroffen: § 312j Abs. 2 BGB erfasst ab dem 27. September 2026 ausdrücklich die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB. Bei einem zahlungspflichtigen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr muss sie daher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung gestellt werden.
Online-Händler sollten daher prüfen, für welche Produkte entsprechende Herstellergarantien bestehen und ob ihnen die hierfür erforderlichen Informationen vorliegen.
3. Neue Regeln gegen Greenwashing
Zum 27. September 2026 wurden zugleich die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen durch neue Regelungen in § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang verschärft.
Besondere Vorsicht ist bei allgemeinen Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“ geboten. Solche Aussagen können künftig unzulässig sein, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, auf die sich die Aussage bezieht.
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind zudem Aussagen zur Klimaneutralität. Bestimmte produktbezogene Aussagen über neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die auf der Kompensation von Emissionen beruhen, werden künftig ausdrücklich untersagt.
Auch Nachhaltigkeitssiegel müssen überprüft werden. Ein Nachhaltigkeitssiegel darf gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht verwendet werden, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
4. Widerrufsfunktion seit dem 19. Juni 2026
Bereits seit dem 19. Juni 2026 schreibt § 356a BGB bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion vor.
Diese muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Sie ist mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.
Nach Eingabe der erforderlichen Angaben muss eine gesonderte Bestätigungsfunktion – etwa „Widerruf bestätigen“ – zur Verfügung stehen. Anschließend hat der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln.
Betroffene Unternehmen sollten daher sowohl die technische Umsetzung als auch ihre Widerrufsbelehrung überprüfen.
5. OS-/ODR-Plattform: Alten Hinweis entfernen
An anderer Stelle ist eine bisherige Informationspflicht weggefallen. Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung – häufig als OS- oder ODR-Plattform bezeichnet – wurde eingestellt. Die zugrundeliegende Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben.
Der frühere Hinweis auf die Plattform einschließlich des Links sollte daher entfernt werden. Zu kontrollieren sind neben dem Impressum insbesondere AGB, Verbraucherinformationen, E-Mail-Signaturen und sonstige Vorlagen.
Nicht verwechselt werden darf dies mit den Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Die Vorgaben des § 36 VSBG bestehen weiterhin. Unternehmen müssen daher gesondert prüfen, ob und in welchem Umfang sie Verbraucher über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle informieren müssen.
6. Impressum: § 5 DDG statt § 5 TMG
Auch im Impressum finden sich häufig noch veraltete Angaben, da das frühere Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde. Die allgemeinen Anbieterinformationen ergeben sich nun aus § 5 DDG.
7. Datenschutz: TDDDG statt TTDSG
Auch Datenschutzerklärungen und Cookie-Informationen können veraltete Gesetzesbezeichnungen enthalten.
Das frühere Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) trägt inzwischen die Bezeichnung Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Noch vorhandene Verweise auf das TTDSG sollten daher aktualisiert werden.
Sinnvoll ist zugleich eine Kontrolle, ob die Datenschutzerklärung noch den tatsächlich eingesetzten Analyse-, Statistik-, Newsletter- und sonstigen Drittanbieterdiensten entspricht.
8. Recht auf Reparatur
Seit dem 31. Juli 2026 gelten zudem neue Regelungen zur Förderung der Reparatur bestimmter Waren. Die §§ 479a ff. BGB sehen unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bestimmte Produktgruppen insbesondere eine Reparaturverpflichtung des Herstellers vor.
Für Hersteller betroffener Produkte kann dies Anlass sein, auch Kundeninformationen, Servicebereiche und Reparaturprozesse zu überprüfen.
9. Fazit
Für Betreiber von Webseiten und Online-Shops besteht derzeit erheblicher Aktualisierungsbedarf. Unternehmen sollten die gesetzlichen Neuerungen deshalb zum Anlass für einen umfassenden Website- und Online-Shop-Check nehmen.
