Erbrecht

Testament einmal erstellt – und dann?

- Ellen Steinacker

Ein Testament ist keine einmalige Angelegenheit, das man errichtet und vergisst. Zwischen dem Tag der Errichtung und dem Erbfall vergehen oft Jahrzehnte. In dieser Zeit ändert sich das Leben: Man heiratet oder lässt sich scheiden, Kinder werden geboren, Angehörige sterben, Vermögen kommt hinzu oder geht. Wer sein Testament dann nicht anpasst, riskiert, dass am Ende nicht sein tatsächlicher Wille gilt, sondern eine längst überholte Regelung. 

Wann sollte ein Testament überprüft werden? 

Als Faustregel gilt: Immer dann, wenn sich das Leben ändert. Die wichtigsten Anlässe im Überblick. 

Heirat und Scheidung. Hier lauert die größte Falle: Hat man seinen Ehegatten im Testament bedacht und wird die Ehe später geschieden, wird diese Verfügung im Zweifel unwirksam. Dasselbe gilt, wenn zur Zeit des Todes die Scheidung bereits beantragt war und die Voraussetzungen dafür vorlagen – es sei denn, man hätte den Ehegatten erkennbar auch für diesen Fall bedenken wollen. Wer nach der Scheidung sein altes Testament unverändert lässt, riskiert also, dass der gewünschte Nachlassplan gar nicht mehr greift. Bei einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute gilt zusätzlich: Eine wechselbezügliche Verfügung kann der eine Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung aufheben, die dem anderen Ehegatten zugehen muss. 

Auch diese Ereignisse sollten das Testament auf den Tisch bringen: Geburt oder Adoption eines Kindes, Tod oder Wegfall einer bedachten Person, Trennung vom Lebensgefährten, Umzug ins Ausland, Eintritt in eine Betreuung, größere Vermögensveränderungen und Gesetzesänderungen, etwa im Erbschaftsteuerrecht. 

Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigen 

Besondere Aufmerksamkeit verdienen größere Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Wurde beispielsweise einem Kind nach Errichtung des Testaments eine Immobilie oder ein erheblicher Geldbetrag zugewendet, stellt sich im Zeitpunkt der Zuwendung die Frage, ob und wie diese Zuwendung bei der späteren Nachlassverteilung berücksichtigt werden soll. 

Gerade hier können die Vorstellungen des Erblassers und die gesetzlichen Folgen auseinanderfallen. Eine eindeutige Dokumentation und gegebenenfalls eine Anpassung der Nachfolgeplanung können späteren Streit vermeiden. 

Passt das Testament noch zum vorhandenen Vermögen? 

Diese Frage klingt banal, ist aber der häufigste Anpassungsgrund. Vermögen verändert sich: Das Haus wird verkauft, der Betrieb übergeben, ein neues Grundstück gekauft, Depots wachsen oder schrumpfen. Was im Testament steht, bezieht sich aber oft auf den Stand von damals. Konkret ist zu prüfen: Werden Vermächtnisse und Erbquoten den tatsächlichen Verhältnissen noch gerecht? Können die Erben die im Testament vorgesehenen Zahlungen und Aufgaben überhaupt noch erfüllen? Und ganz wichtig: Ist genug Liquidität im Nachlass, um Erbschaftsteuer und etwaige Pflichtteilsansprüche zu zahlen, ohne dass die Erben zum Beispiel das Familienheim notverkaufen müssen? Fehlt Geld, kann der Erblasser dafür sorgen – etwa über eine Lebensversicherung, die gezielt Liquidität in den Nachlass bringt. 

Wie häufig sollte ein Testament überprüft werden? 

Das Gesetz schreibt keinen Rhythmus vor. Aus der Praxis empfiehlt sich aber mindestens alle zwei bis drei Jahre ein fester Überprüfungstermin, etwa im Rahmen einer turnusmäßigen Vermögens- und Vorsorgeplanung – und zusätzlich immer dann, wenn einer der genannten Lebensereignisse eintritt. Hilfreich ist außerdem, die jeweils gültige Fassung in amtliche Verwahrung zu geben: Nur verwahrte oder notarielle Testamente werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst und im Ernstfall von den Nachlassgerichten zuverlässig aufgefunden. 

Fazit 

Ein Testament ist kein Dokument für die Schublade, sondern ein lebendes Instrument, das gepflegt werden will. Wer es anlassbezogen – bei Heirat, Scheidung, Geburt, Tod und größeren Vermögensveränderungen – und zusätzlich etwa alle zwei bis drei Jahre überprüft, stellt sicher, dass der einmal festgehaltene Wille auch nach Jahren noch der letzte Wille ist. Nur so funktioniert die Nachfolgeplanung als Ganzes – im Interesse der Erben und im Sinne des Erblassers.

Portrait von Rechtsanwältin Ellen Steinacker

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)