Vorsicht bei der Erbeinsetzung durch gegenständliche Zuteilung Das deutsche Erbrecht folgt dem Grundsatz der sogenannten Universalsukzession: Das Vermögen des Erblassers/der Erblasserin geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Vererbt wird das Gesamtvermögen, das sich aus den einzelnen Gegenständen, Forderungen und Barvermögen zusammensetzt.
Problematisch: „Erbeinsetzung“ nach Gegenständen
Juristische Laien meinen jedoch häufig für den Erbfall eine Aufteilung der vorhandenen Vermögensgegenständen im Detail vornehmen zu müssen. So soll beispielsweise der älteste Sohn das Auto bekommen, das Waldgrundstück die Tochter und die Briefmarkensammlung der jüngste Sohn. Diese Regelung ist weder unzulässig noch grundlegend falsch – sie birgt aber komplizierte rechtliche Folgefragen und erschwert eine Nachlassabwicklung. Grund ist die Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB:
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Streitpunkt: Auslegung
Selbstverständlich ist primär eine Auslegung des Willens des Erblassers/der Erblasserin vor der Anwendung der gesetzlichen Regelung vorzunehmen. Doch im obigen Beispiel stellt sich die Frage: wer soll denn nun Erbe zu welchen Quoten sein? Was ist mit dem sonstigen gegebenenfalls vorhandenen Vermögen, insbesondere einem Bankkonto? Soll dies zu gleichen Teilen verteilt werden, da ja alle drei Kinder etwas erhalten haben? Oder soll der älteste Sohn Alleinerbe sein und die beiden anderen Kinder lediglich Vermächtnisse erhalten?
Der angesprochene Grundsatz der Universalsukzession fordert zwingend das Vorhandensein eines oder mehrerer Erben. Lassen sich keine Anhaltspunkte im Testament erkennen, wird man im Wege der Auslegung entweder zu einer Einsetzung zu Erbquoten im Verhältnis des Wertes der zugewandten Gegenstände gelangen oder aber zu reinen Vermächtnissen und bezüglich des Übrigen Vermögens zu der gesetzlichen Erbfolge.
Lösung durch Erbeinsetzung und Teilungsanordnung/Vorausvermächtnis
Die letztwillige privatschriftliche Verfügung sollte daher zwingend eine Erbeinsetzung zu bestimmten Quoten beinhalten. Die Verteilung von Nachlassgegenständen zum Zwecke der Erbeinsetzung ist deshalb dringend zu vermeiden.
Der Verzicht auf eine Erbeinsetzung durch gegenständliche Zuteilung bedeutet jedoch nicht, dass ein Erblasser nicht bestimmen darf, wer was bekommen soll: Wenn die quotale Erbeinsetzung eindeutig testiert ist, kann der Erblasser/die Erblasserin ergänzend einer Verteilung der einzelnen Gegenstände vornehmen.
Des Rätsels Lösung sind die Institute der Teilungsanordnung, § 2048 BGB, bzw. des Vorausvermächtnisses, § 2150 BGB. Damit kann der Nachlass gemäß den Wünschen des Erblassers/der Erblasserin unter den (vorher klar bestimmten) Erben verteilt werden. Bei Errichtung eines Testamentes sollten unbedingt die angesprochenen Punkte berücksichtigt werden um den Nachlass nach den eigenen Vorgaben und Wünschen zu verteilen. Unsere Spezialisten im Erbrecht stehen Ihnen für diesbezügliche Rückfragen jederzeit zur Verfügung.