Familienrecht

Vorsicht! Bei einem gemeinschaftlichen Bankkonto der Eheleute kann Schenkungssteuer anfallen.

- Philip Betschinger

Nur die wenigstens Eheleute wissen, dass auf einem Gemeinschaftskonto Schenkungssteuer anfallen kann. Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das von zwei oder mehr Personen gemeinsam geführt wird. Besonders häufig wird es von Ehepartnern oder Lebenspartnern genutzt. Die Kontoinhaber können entweder einzeln (Oder-Konto) oder nur gemeinsam (Und-Konto) über das Konto verfügen. Ebenso haben alle Kontoinhaber gleichberechtigten Zugriff auf das Konto, so dass sämtliche Verfügungen von allen Beteiligten eingesehen und vorgenommen werden können. Viele Eheleute nutzen ein gemeinsames Konto für die Bewältigung der monatlichen anfallenden Fixkosten und für den Vermögensaufbau.

Eine Schenkungssteuerpflicht kann insbesondere dann entstehen, wenn ein Vermögensvorteil zwischen den Kontoinhabern vorliegt und der jeweilige gesetzliche Freibetrag überschritten wird. Ein Beispiel: Über die Jahre hat eine Ehegatte aufgrund eines höheren Gehalts mehr auf das Konto eingezahlt. Der andere Ehegatte hat jedoch nie mehr als seinen 50%-Anteil entnommen. Die Auflösung des Gemeinschaftskontos steht an. Da beide zu gleichen Teilen am Guthaben beteiligt sind, könnte die Schenkungssteuer anfallen, wenn der schlechter verdienende Ehegatte mehr als seinen „eigentlichen“ Anteil erhält.

Um unangenehme Überraschungen und steuerliche Belastungen zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, sich über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Freibeträge unter Ehegatten zu informieren. Durch individuelle Gestaltungsmöglichkeiten kann Schenkungssteuer vermieden bzw. vermindert werden. 

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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