Der Dichter und Reisemuffel Eugen Roth reimte einst: „Die besten Reisen, das steht fest, sind die oft, die man unterlässt.“ So mancher Pauschalreisende, der annullierte Flüge, verlorenes Reisegepäck, Diskolärm im Hotel oder eine Krankheitswelle auf der Kreuzfahrt erdulden musste, wird ihm beipflichten.
Hinnehmen muss man Reisemängel indes nicht. Die Fluggastrechte-Verordnung (EG-VO 261/2004), das Montrealer Übereinkommen und die Pauschalreise-Richtlinie (RL 90/314 EWG), vom Europäischen Gerichtshof oft verbraucherfreundlich ausgelegt, geben leidensgeplagten Urlaubern starke Rechte in die Hand. Der Bundesgerichtshof steht ebenfalls zur Seite, zuletzt in den „Transferunfall“-Urteilen (X ZR 117/15 und X ZR 118/15). Auch zahlreiche Entscheidungen der Untergerichte ergehen oft zugunsten der Reisenden, etwa bei Flugausfällen wegen „wilden Streiks“ (AG Hannover, 438 C 11301/16 und 538 C 11921/16), langsamen Sicherheitskontrollen (AG Erding, 8 C 1143/16), Waldbränden auf Madeira (AG Köln, 142 C 83/17), Baulärm auf den Malediven (LG Frankfurt a.M., 2-24 O 51/15) oder bei zugesagter, aber fehlender Klimaanlage (OLG Düsseldorf, I-21 U 149/14).
Liegt ein Reisemangel vor, kann man – je nach Einzelfall – vor Reisebeginn zurücktreten, vor oder während der Reise kündigen bzw. die Reise abbrechen, Abhilfe verlangen, den Reisepreis mindern, Schadensersatz verlangen sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen. Mitunter kann dies eine Minderung von 100% des Reisepreises bedeuten (LG Darmstadt, 25 S 142/11). Bei Flugverspätung, kurzfristiger Abänderung der Flugzeit oder Flugannullierung gibt es – je nach Flugentfernung – zwischen 250 € und 600 € Entschädigungsanspruch gegen die Airline. Bei Reisegepäckschäden (Verspätung, Beschädigung oder Verlust) haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu 1.131 SZR (ca. 1.400 €), bei Personenschäden sogar bis zu 113.100 SZR (ca. 140.000 €).
Wer also nicht zum Reisemuffel werden will, sollte besser seine Rechte geltend machen.
Daniel Krummacher | Rechtsanwalt
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