Familienrecht

Zuwendungen an Kind und Schwiegerkind im Scheidungsfall – Rückforderung ja oder nein

- Dr. Karl Frick

Haben Eltern ihrem Kind und Schwiegerkind in der Ehezeit eine Schenkung zukommen lassen, wurden sie in der Vergangenheit im Falle der Scheidung oft ebenso enttäuscht wie ihr Kind, denn das geschenkte Vermögen an das Schwiegerkind war oftmals ganz oder zum großen Teil verloren. Dies war umso bitterer, wenn das Schwiegerkind seinerseits von seinen Eltern in der Ehezeit noch nichts bekommen hat und später seinen eigenen Erbteil nach der Scheidung erst noch erhält.

Der klassische praktische Fall stellt sich so dar, dass die Eltern dem eigenen verheirateten Kind zusammen mit dem Schwiegerkind ein Haus oder eine Wohnung entweder komplett schenken oder zu deutlich vergünstigten Konditionen übertragen (sogenannte gemischte Schenkung). Oder die Eltern geben einfach nur Geld an die Eheleute zum Erwerb einer Immobilie.

Wenn die Ehe des Kindes scheitert, kann eine solche Zuwendung nach aktueller Rechtsprechung von den Eltern nur über den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden (seit BGH NJW 2012, Seite 523) – unter Umständen aber nur in sehr eingeschränktem Maße. Zunächst argumentiert die aktuelle Rechtsprechung, der Schenker gehe davon aus, dass die Wohnnutzung einer Immobilie jedenfalls von einiger Dauer für die eheliche Gemeinschaft diene; wenn diese Vorstellung enttäuscht werde und die mit der Schenkung verbundene Erwartung nur kurze Zeit andauere, komme ein Anspruch des Schenkers wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (BGH NJW 2019, 3511, Urteil vom 18.6.2019, Az. X ZR 107/16 für einen Fall einer Trennung von Partnern 2 Jahre nach der Schenkung).

In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung den Rückforderungsanspruch der Eltern vom Umfang her sehr stark eingeschränkt, weil sich bei einer langen Ehedauer und Nutzung der Immobilie durch die Eheleute zusammen mit den Kindern der mit der Schenkung intendierte Zweck verwirklicht habe. So wurde z.B. in der Literatur und Praxis vertreten, dass bei einer 20-ig-jährigen Nutzung einer geschenkten Immobilie mehr oder weniger -wegen Zweckverwirklichung der Schenkung- keinerlei Rückforderungsanspruch mehr ergebe. Dass solche Ergebnisse extrem bitter und im Rechtssinne unbillig sein können, kann man wohl aus der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.6.2019 ablesen. Ob und ggf. welche Änderungen sich in der Rechtspraxis aus dieser vorgenannten Entscheidung ganz konkret für etwaige Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind in Zukunft ergeben, bleibt spannend. Vorläufig wird man aber bei Schenkungen von Eltern an Kind/Schwiegerkind den Fachanwalt für Familiensachen für eine notarielle Regelung zuziehen müssen, will man nicht im Scheidungsfall das Nachsehen haben.

Dr. Karl Frick

Dr. Karl Frick

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht