Wirtschaftsrecht, Handelsrecht

5 Stolpersteine bei der Verwendung von AGB

- Ellen Steinacker

Sehr geehrte Damen und Herren, 

im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die fünf häufigsten Fehler bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). 

5 Stolpersteine bei der Verwendung von AGB

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Der Einsatz von AGB ist aus dem heutigen Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Auch wenn der Einzelne den AGB, landläufig auch als das „Kleingedruckte“ bekannt, wenig bis keine Aufmerksamkeit schenkt, bestimmen sich Vertragsinhalt und -durchführung im Wesentlichen nach den zugrunde liegenden AGB. 

1. Unternehmer und Verbraucher – Antagonisten

So banal der erste Stolperstein auch klingen mag, so oft fällt uns in unserer täglichen Beratungspraxis, insbesondere bei der Überarbeitung und Anpassung von bereits existierenden AGB, auf, dass viele Verwender nicht zwischen dem Rechtsverkehr mit Unternehmern und Verbrauchern unterscheiden. So wird häufig eine Fassung von AGB für die Durchführung und Abwicklung aller Geschäfte verwendet, obwohl ein Unternehmen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer als Kunden hat.

Dies kann weitreichende Folgen nach sich ziehen. Die Anforderungen an die wirksame Einbeziehung und die inhaltliche Wirksamkeit von AGB, die das Gesetz und die Rechtsprechung verlangen, sind gegenüber Unternehmern und Verbrauchern unterschiedlich hoch. Daher sollte sich jeder Verwender darüber bewusst sein, wie sein Kundenkreis strukturiert ist und ob eventuell unterschiedliche Fassungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich sind.

2. AGB sind nicht gleich AGB

Außerdem fällt in der Praxis regelmäßig das fehlende Bewusstsein dafür auf, dass es unterschiedliche Arten von AGB gibt. 

Als Einkäufer sind Allgemeine Einkaufsbedingungen einzusetzen, während bei Verkäufen und Lieferungen von Waren Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Einsatz kommen sollten. Nicht selten benötigen Unternehmen daher beides. Sowohl Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen als auch Allgemeine Einkaufsbedingungen sind AGB im Sinne des Gesetzes. Gleichwohl muss je nach Einsatz zwischen den unterschiedlichen Arten von AGB differenziert werden. Hieran fehlt es in der Praxis oft, so dass man zum Beispiel auf dem Angebot einen Hinweis auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ findet, ohne eine Unterscheidung, ob die im Unternehmen vorhandenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen einbezogen werden sollen. Im Ergebnis werden dann überhaupt keine AGB wirksam einbezogen.

3. Wirksame Einbeziehung der AGB

Im Alltag eines Unternehmens entwickeln sich routinemäßige Arbeitsabläufe. Dies ist auch erforderlich, um einen zügigen und reibungslosen Geschäftsablauf gewährleisten zu können. Allerdings werden dabei häufig, insbesondere wenn erst nach Jahren der Geschäftstätigkeit AGB eingeführt werden, die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Der bereits zitierte § 305 Abs. 1 BGB legt ausdrücklich fest, dass die AGB „bei Abschluss eines Vertrages" Vertragsbestandteil werden müssen. Die AGB müssen also zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Vertrag einbezogen werden, damit sie wirksamer Vertragsbestandteil werden. Wird auf die AGB hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen, z.B. auf dem Lieferschein oder gar der Rechnung, ist die Einbeziehung nicht wirksam erfolgt.

Welche Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung gestellt werden und wie diese Anforderungen im einzelnen Unternehmen umzusetzen sind, kann am besten in einem gemeinsamen Beratungsgespräch unter Berücksichtigung der täglichen Arbeitsabläufe festgelegt werden.

4. Unterschiedliche Anforderungen an nationale und internationale AGB

Bestehen Geschäftsbeziehungen zu im Ausland sitzenden Unternehmen, so ist erforderlich, dass der Unternehmer (Verwender) auch über eine Fassung von AGB für den internationalen Rechts-und Geschäftsverkehr verfügt. Die Anforderungen an internationale AGB können dabei von den nationalen erheblich abweichen, je nachdem, welche gesetzlichen Regelungen (z.B. CISG) Anwendung finden.

5. AGB müssen gelebt werden

Auch dieser letzte Stolperstein klingt einleuchtend. Gleichwohl fällt immer wieder auf, dass viele Unternehmen zwar über AGB verfügen und diese auch gegenüber ihren Kunden einsetzen, gleichzeitig aber selbst kein Bewusstsein haben, was eigentlich in den AGB inhaltlich geregelt ist und ob der Inhalt der AGB tatsächlich auch so gelebt wird. Da in AGB viele Regelungen, beispielsweise zum Vertragsschluss, zur Lieferung von Waren, zu Zahlungsmodalitäten, zu Gewährleistungsrechten und zur Haftung, getroffen werden, muss im täglichen Geschäftsbetrieb darauf geachtet werden, dass der Inhalt der AGB korrekt umgesetzt wird. 

Abweichende Individualvereinbarungen genießen Vorrang vor den AGB, so dass der Unternehmer sich stets bewusst sein sollte, wann er eine individualvertraglich abweichende Regelung treffen möchte und wann nicht. 

Insgesamt kann die Verwendung von AGB den Alltag erheblich erleichtern, allerdings sind AGB, die nur auf einem Blatt Papier stehen, wenig wert, solange der Verwender nicht Sorge dafür trägt, dass sie wirksam in einen Vertrag einbezogen werden und dass der Inhalt der AGB auch in der Realität umgesetzt, also gelebt wird.

Ellen Steinacker (LL.M.)

Ellen Steinacker (LL.M.)

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht
Betriebliche Datenschutzbeauftragte (IHK)