Verkehrsrecht

Abgasskandal: Verdacht der Dieselmanipulation auch bei Wohnmobilen mit FIAT Motoren (II)

- Philip Betschinger

Rechtsschutzversicherung; Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wir haben bereits zahlreiche Volkswagen-Kunden erfolgreich im VW-Abgasskandal außergerichtlich und gerichtlich vertreten und konnten u.a. die Rückgabe von Fahrzeugen erreichen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung von Anwälten aus Ihrer Region an. Sie werden bei uns nicht mit einer Hotline verbunden, sondern wir bieten Ihnen eine individuelle und persönliche Beratung. Wenn Erfolgsaussichten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche bestehen, unterstützen wir Sie insbesondere auch bei dem Erhalt einer Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Muss meine Rechtsschutzversicherung für ein Verfahren aufgrund einer möglichen Manipulation meines FIAT Motors aufkommen?

In der Regel müssen Rechtsschutzversicherungen – unterstellt der zumeist maßgebliche Leistungsbaustein Verkehrsrecht ist versichert – für ein Verfahren aufkommen, wenn die Angelegenheit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist. „Summarische Prüfung“ bedeutet, dass das Hauptsacheverfahren weder ganz noch teilweise vorweggenommen werden darf: Grundsätzlich findet keine Beweisaufnahme statt. Ein „Erfolg“ setzt nicht notwendig voraus, dass die Gegenseite unterliegt. Aussicht auf Erfolg hat ein prozessuales Verhalten auch dann, wenn es bei im Wesentlichen gleichgerichteten Verfahrenszielen der Parteien einer sinnvollen Beteiligung zur zweckentsprechenden Wahrnehmung von Parteiinteressen dient. Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint.

Maßgeblich für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ist, dass es zumindest möglich erscheint, dass der Kläger den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 154. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (BGH, NJW 1988, 266 = NJW-RR 1988, 150; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 30.Auflage 2018, § 1 ARB 2010 Rn. 8 ff. mwN).

In einem unserer Fälle hat sich das OLG Stuttgart mit einem Hinweisbeschluss vom 24.02.2021 mit der Frage beschäftigt, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung einen sog. unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Im konkreten Fall verneinte das Gericht eine Unzulässigkeit und gab ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Auftrag.

„Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von dem Kläger kann nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf“.

Nach unserer Auffassung existieren ausreichend Anhaltspunkte, welche eine Manipulation der Motoren wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt auf der Webseite des Polizeipräsidiums Hessen bestätigt, dass gegen Fiat Chrysler wegen Motoren mit den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 ermittelt wird: https://www.polizei.hessen.de/aktuelles/dieselabgasverfahren/

Weitere Indizien für eine Manipulation wurden bereits in einem Urteil des Landgerichts Freiburg (14. Zivilkammer), Urteil vom 26.02.2021 – 14 O 333/20 thematisiert:

  • Im Mai 2016 forderte das Kraftfahrtbundesamt die Beklagtenpartei und die italienische Zulassungsbehörde dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von der Beklagtenpartei hergestellten Fahrzeuge mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden.
  • Der EU-Mitgliedsstaat Italien verhinderte weder den Verkauf noch die weitere Zulassung von Fahrzeugen der Beklagtenpartei.
  • Im Mai 2017 leitete die EU-Kommission aufgrund des Fiat 500 X ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die italienische Regierung ein.
  • Ebenfalls 2017 kam es in den USA zu Ermittlungen gegen die Beklagtenpartei.
  • In den USA zahlte die Beklagtenpartei 2019 in einem Vergleichsverfahren rund 800 Millionen Dollar Strafe wegen möglicher Dieselmanipulationen.

Wir gehen von einer Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung aus und unterstützen Sie bei der Einholung einer Kostendeckungszusage.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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