Vereins- und Stiftungsrecht

Änderungen zum 1. Januar 2021 im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht

- Christian Weber

Zum Jahreswechsel gab es einige mehr oder weniger wichtige Änderungen im Vereinsrecht und im Gemeinnützigkeitsrecht. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt werden:

1. Verlängerung der Erleichterungen durch das Covid-19-Gesetz

Im vergangenen Jahr wurden an dieser Stelle bereits ausführlich die Erleichterungen des Bundesgesetzgebers für die Vereinstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Mitgliederversammlungen dargestellt.

Der Bundesgesetzgeber hatte sich bereits damals die Möglichkeit offen gehalten, im Wege einer Rechtsverordnung die Dauer dieser Erleichterungen, die zunächst bis 31. Dezember 2020 befristet waren, zu verlängern. Das BMJ hat nun am 20. Oktober 2020 die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ erlassen, die am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetz verkündet und in Kraft getreten ist. Bis auf eine in diesem Zusammenhang unwichtige Ergänzung gelten somit die bereits besprochenen Erleichterungen bis 31. Dezember 2021 fort.

2. Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung

Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 Änderungen in den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung erlassen, die dem Grunde nach sehr positive Auswirkungen haben.

2.1. Zunächst wurden der Freibetrag für die Vergütung eines Übungsleiters von 2.400,00 EUR p.a. auf 3.000,00 EUR p.a. und die Ehrenamtspauschale von 720,00 EUR auf 840,00 EUR angehoben. (vgl. § 3 Ziffern 26 und 26a EStG).

2.2. Des Weiteren wurden in § 52 AO weitere gemeinnützige Zwecke wie z.B. der Klimaschutz hinzugefügt.

2.3. Von nicht unerheblicher Bedeutung für kleinere gemeinnützige Einrichtungen ist die Einführung einer beschränkten Freistellung von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 AO. Bislang waren sämtliche gemeinnützige Körperschaften verpflichtet, ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Dies bedeutete, dass die Mittel spätestens innerhalb von 3 Jahren für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden mussten.

Der Gesetzgeber hat nunmehr bestimmt, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung nicht gilt, wenn gemeinnützige Körperschaften jährliche Einnahmen von nicht mehr als 45.000,00 EUR haben. Soweit eine gemeinnützige Körperschaft unter diesem Schwellenwert liegt, muss sie auch keine Mittelverwendungsrechnung erstellen und diese dem Finanzamt vorlegen.

2.4. Außerdem wurde die unmittelbare Zweckerfüllung gem. § 57 AO für gemeinnützige Konzerne erheblich erleichtert. Es wurden diesbezüglich die Abs. 3 und 4 eingefügt, sodass nunmehr auch eine unmittelbare Zweckerfüllung vorliegt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Gesellschaften erhält und verwaltet und wenn eine Körperschaft zusammen mit einer anderen Körperschaft, die ebenfalls gemeinnützig ist, den steuervergünstigten Zweck gemeinsam verwirklicht. Hintergrund dieser Regelung war, dass es aus den verschiedensten Grün-den erforderlich sein kann, einen Dienstleistungsbetrieb aus der gemeinnützigen Körperschaft in eine Tochtergesellschaft auszugliedern. Wenn diese Tochtergesellschaft selbst jedoch keinen gemeinnützigen Zweck erfüllte, kam sie bislang nicht in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts (z.B. Ausgliederung des Wäschereibetriebes eines gemeinnützigen Krankenhauses in eine Tochtergesellschaft).

2.5. Eine weitere Erleichterung wurde in § 64 Abs. 3 AO geregelt, nach dem auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen, wenn Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die keine Zweckbetriebe sind, 45.000,00 EUR pro Jahr übersteigen. Bislang lag die Grenze bei 35.000,00 EUR.

2.6. Zuletzt wurde der neue § 58a AO eingefügt, der bestimmt, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft darauf vertrauen darf, dass – wenn sie Mittel weitergibt – die andere steuerbegünstigte Körperschaft ebenfalls steuerbegünstigt ist, wenn insoweit entweder ein Freistellungsbescheid vorliegt oder das Finanzamt bestätigt hat, dass die sat-zungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben sind.

Für weitere Informationen oder Hilfestellungen zu allen vereinsrechtlichen oder ge-meinnützigkeitsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Christian Weber

Christian Weber

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht