Arbeitsrecht

Aktualisierte Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit – nicht verplanter Urlaub 2021 muss vor der Kurzarbeit genommen sein

- Achim Wurster

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat die BundesBundesagentur für Arbeit mit Weisung vom 23.12.2020 ihre internen Regelungen zum Verfahren beim Kurzarbeitergeld angepasst.

Was sind Weisungen der Bundesagentur für Arbeit?

Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind inhaltliche Konkretisierungen der im SGB III geregelten Leistungssachverhalte. Die Weisungen sind interne Verwaltungsvorschriften, anhand derer die Sachbearbeiter Entscheidungen treffen. Die Weisungen sind nicht rechtsverbindlich, können also insbesondere von den Gerichten voll überprüft werden. Dennoch kommt den Weisungen eine gewisse Verbindlichkeit allein deshalb zu, weil diese Weisungen die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit darstellen und man diese im Antragsverfahren zunächst beachten sollte.

Um was geht es?

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Vereinfachungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld angekündigt und umgesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu Vereinfachungen beim Verfahren zur Anzeige und zum Antrag auf Kurzarbeitergeld eingeführt, die zunächst bis zum 31.12.2020 befristet waren. Die Bundesagentur für Arbeit hat diese Vereinfachungen nun teilweise bis zum 31.12.2021 verlängert.

Im Rahmen dieser Vereinfachungen konnten Unternehmen 2020 auch dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn aus dem aktuellen Jahr noch nicht verplante Urlaubsansprüche bestanden hatten. Mit anderen Worten: Unternehmen und Arbeitnehmer mussten den Urlaub nicht vollständig gewähren bzw. aufbrauchen, um Kurzarbeitergeld zu bekommen.

Hier haben sich nun Änderungen zulasten der Unternehmen – und mittelbar auch der Arbeitnehmer – ergeben.

Resturlaub aus dem Vorjahr ist zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern erst den Resturlaub gewähren müssen, bevor sie Kurzarbeitergeld beantragen können.

Neu ist nun die Regelung, dass auch wieder nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern ist. Es müssen also zunächst alle Urlaubsansprüche, die noch nicht verplant sind, abgebaut sein, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Was bedeutet dies nun konkret?

Die Bundesagentur für Arbeit wird nun künftig – jedenfalls in der Theorie – prüfen, ob die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld tatsächlich vorliegen. Hierzu gehört auch die Frage, ob der Arbeitsausfall vermeidbar war. Dies liegt dann vor, wenn die Kurzarbeit durch Gewährung von Urlaub vermieden werden kann. Damit hängt die Gewährung von Kurzarbeitergeld seit dem 01.01.2021 wieder davon ab, ob durch eine entsprechende Urlaubsplanung der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre.

Arbeitgeber, die im Jahr 2021 Kurzarbeit einführen wollen bzw. Kurzarbeitergeld beantragen wollen, sollten diese Regelung berücksichtigen und im Blick haben. Soweit ein Betriebsrat besteht, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht.

Unternehmen müssen daher bei der Anzeige des Arbeitsausfalls und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld künftig (wieder) diese Voraussetzung beachten und mit einer detaillierteren Prüfung der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Gerne begleiten wir Sie und Ihr Unternehmen auf diesem Weg.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)