Bau- und Architektenrecht

"Angebot nach VOB/B" - Wann die VOB im Bauvertrag als AGB gilt

- Daniel Krummacher

Immer wieder liest man in Angeboten und Verträgen zwischen Bauunternehmern und Verbrauchern im Kleingedruckten „Angebot nach VOB/B“ oder „Es gilt die VOB der neuesten Auflage“. Das ist bedeutsam, weil die VOB/B und das BGB Regelungen enthalten, die erhebliche Unterschiede aufweisen, etwa bei der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, Kündigungsmöglichkeiten, Abnahme der Arbeiten und Fälligkeit des Werklohns.

Bei den VOB/B handelt es sich um Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Der vollständige Titel des Teils B lautet „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“. Da die VOB/B Vertragsrecht ist, gilt sie im Bauvertrag nur, wenn die Parteien dies vereinbaren.

Manchem Unternehmer oder Verbraucher ist dabei nicht klar, dass die VOB/B nach ständiger Rechtsprechung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellt. Es kommt also darauf an, ob die VOB/B wirksam in den Bauvertrag einbezogen ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist dafür Voraussetzung, dass ihm die VOB durch Aushändigung des Textes zur Kenntnis gebracht worden ist. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung reicht nicht. Ist der Auftraggeber ein nicht im Baubereich bewanderter Unternehmer, kann die VOB auch bei bloßem Verweis auf ihre Geltung wirksam einbezogen sein. Das hat das OLG Stuttgart in einer jüngeren Entscheidung entschieden.

Daher ist dringend zu empfehlen, die Einbeziehung der VOB in den Bauvertrag von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht