Arbeitsrecht

Auswirkungen von Kurzarbeit Null auf den Urlaubsanspruch

- Sibylle Schmuker

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2021, Az. 6 Sa 824/20 entschieden, wonach Arbeitnehmer für Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, keinen Urlaubsanspruch erwerben. Der Arbeitgeber kann folglich den Jahresurlaub anteilig kürzen.

Der Fall

Die betroffene Arbeitnehmerin ist der Ansicht, dass Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe, weswegen sie den vollen Urlaub verlangte. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass Kurzarbeit keine Freizeit sei und Kurzarbeit im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Hiergegen wandte der Arbeitgeber ein, dass mangels Arbeitspflicht während Kurzarbeit Null kein Urlaubsanspruch entstünde.

Die Entscheidung

Die Klage der Arbeitnehmerin wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie vom Arbeitsgericht Essen abgewiesen: Ein Urlaubsanspruch gemäß § 3 BurlG könne während Kurzarbeit Null nicht erworben werden. Der Arbeitgeber sei berechtigt für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 zu kürzen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass Zweck des Erholungsurlaubs, die Erholung des Arbeitnehmers sei. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, daher müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, womit der Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist. Damit hat sich das Gericht der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Sibylle Schmuker

Sibylle Schmuker

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht