Verkehrsrecht

Beschaffenheitsvereinbarungen bei Verkauf eines PKW

- Philip Betschinger

Vorsicht bei Angaben von Ausstattungsmerkmalen in einer Internetanzeige

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.08.2016 (Az. I-3 U 20/15) einem Käufer eines gebrauchten PKWs das Recht zur Rückgabe an den Verkäufer zugesprochen. Hintergrund war, dass der zu veräußernde PKW durch den Verkäufer in der Internetanzeige mit zahlreichen Extras wie bspw. Head-up-Display und Sportfahrwerk beworben wurde. In dem schriftlichen Kaufvertrag der Parteien waren diese Sonderausstattungen dagegen nicht aufgelistet und der PKW wies diese Sonderausstattungen auch nicht aus. Der Verkäufer verweigerte eine Rücknahme des PKWs. Das OLG Düsseldorf hat jedoch mit dem vorbezeichneten Urteil klargestellt, dass der Verkäufer den verkauften PKW zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Nach Auffassung des Gerichts können Erklärungen des Verkäufers, auch durch das Einstellen in das Internet, als sog. Beschaffenheitsvereinbarungen gedeutet werden. Dies mit der Konsequenz, dass in dem konkreten Fall ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anzunehmen ist. 

 

Im Rahmen der Erstellung von Verkaufsinseraten sollten daher die gemachten Angaben über die Eigenschaften des PKWs genauestens überprüft werden. Schließlich besteht die Gefahr, dass sogar Angaben Vertragsinhalt werden, die nicht einmal im schriftlichen Kaufvertrag aufgeführt wurden.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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