Versicherungsrecht

Bezugsrechtsänderung in der Lebens- und Rentenversicherung

- Philip Betschinger

Die Bezugsberechtigung für den Todesfall regelt welche Person im Falle des Ablebens der versicherten Person die Versicherungssumme ausbezahlt bekommt.

Der BGH (Urt. v. 25.09.2019 – IV ZR 99/18) hat nun entschieden, dass bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 S. 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erforderlich ist. Diese soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, dass sie mit der Einwilligung auf sich nimmt.

Entsprechend § 159 Abs. 2 S. 2 VVG kann jedenfalls der für der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person dies bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll. Schließlich soll verhindert werden dass der Betreuer selber in Ermangelung eines anderen Bezugsberechtigten vom Todesfall profitieren würde.

Betroffene sollten daher bereits zwingend vor einer Betreuung die Frage der Bezugsberechtigung ihrer Versicherungen verbindlich festlegen.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
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