Arbeitsrecht

Bilder von Mitarbeitern auf der Homepage

- Marc-D. Hartmann

Das Bildnis eines Arbeitnehmers darf vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres veröffentlicht werden.

Der Veröffentlichung kann das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (das Recht am eigenen Bild) entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die abgebildete Person überhaupt erkenn- und individualisierbar ist. Wenn der abgebildete Mitarbeiter also nur „Beiwerk“ auf dem Bild ist oder Teil einer größeren öffentlichen Veranstaltung, bedarf es grundsätzlich keiner Einwilligung zur Veröffentlichung (§ 23 Kunsturhebergesetz).

Bei allen anderen Bildnissen, die veröffentlicht werden, bedarf es der Einwilligung des Arbeitnehmers (§ 22 Kunsturhebergesetz).

Auch bei der ohne Einwilligung möglichen Veröffentlichung von Bildern muss aber berücksichtigt werden, dass diese nur dann zulässig ist, wenn hierdurch nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers verletzt wird.

Die Einwilligung zur Veröffentlichung

Die Einwilligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 22 Kunsturhebergesetzes ist dessen vorherige Zustimmung zur Veröffentlichung.

Sie kann nach dem Kunsturhebergesetzes formlos oder auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

  • 4 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz verlangt für die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten aber die Schriftform.

Diesen Widerspruch hat das Bundesarbeitsgericht jüngst (BAG 19.2.2015 8 AZR 1011/13) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend konkretisiert dass die Einwilligung, wegen der Bedeutung für den Arbeitnehmer das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, auch und gerade im Arbeitsverhältnis der Schriftform bedarf.

Bei Einholung der Einwilligung muss zudem darauf geachtet werden, dass dem Arbeitnehmer gegenüber nachweisbar dargelegt wird, dass die Verweigerung der Einwilligung keine (negativen) Folgen für das Arbeitsverhältnis hat.

Nach Möglichkeit sollte auch der Anlass der Veröffentlichung genau definiert werden (zum Beispiel „zur Verwendung auf der Homepage“).

Erlöschen der Einwilligung

Die einmal erteilte Einwilligung erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Abbildung reinen Illustrationszwecken dient und nicht individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer Bezug nimmt.

Bei der Darstellung von Arbeitsabläufen in einem Betrieb handelt es sich regelmäßig nicht um eine Abbildung, die auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nimmt.

Hieraus stellt sich dann die weitere Frage, ob die einmal erteilte Einwilligung z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen werden kann.

Grundsätzlich bedeutet eine einmal erteilte Einwilligung nicht, dass diese unwiderruflich ist. Umgekehrt kann, insbesondere nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Zur Entscheidung, ob ein Widerruf möglich ist, sind die Interessen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzuwägen.

Maßgeblich sind hier auf Arbeitgeberseite dessen Veröffentlichungsinteresse und sein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken.

Auf Arbeitnehmerseite steht dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Ein Arbeitnehmer wird regelmäßig einwenden, nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wolle er nicht mehr für sein früheres Unternehmen werben. Soweit dies allerdings, wie häufig, nur im Rahmen einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens erfolgt, bei der die Person des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben wird, dürfte dieses Argument regelmäßig nicht entscheidend sein. Nur in besonderen Einzelfällen kann ein Recht auf Widerruf und damit auf Entfernung des Bildes bestehen.

Was insoweit ein „plausibler Grund“ für einen Widerruf ist, oder welche Anforderungen an ihn konkret zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.

Fazit

Vor Veröffentlichung von Abbildungen eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Einwilligung einzuholen.

Diese ist auf die konkret geplante Veröffentlichung zu beziehen, sollte die Details der Veröffentlichung regeln und darlegen, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung keine negativen Konsequenzen für den Arbeitnehmer zur Folge hat.

Wenn eine solche Einwilligung erteilt ist, kann sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer nur unter besonderen Umständen widerrufen werden.

Marc-D. Hartmann

Marc-D. Hartmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht