Sozialrecht, Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgerichtg erklärt Allgemeinverbindlicherklärungen von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam

- Steffen Weipert

Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 sowie vom 17. März 2014 für unwirksam erklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung mit formellen Mängeln der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG begründet. Damit wirken die mittels der Erklärung vom 15. Mai 2008, 25. Juni 2010 und vom 17. März 2014 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht mehr flächendeckend für alle Betriebe des Baugewerbes sondern nur noch für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Tarifbindung liegt jedoch in der überwiegenden Anzahl der Betriebe nicht vor.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wirkt gemäß § 98 ArbGG für und gegen jedermann. Für alle Betriebe des Baugewerbes bedeutet dies, dass Nachforderungen der SOKA-Bau für die betreffenden Zeiträume sehr genau geprüft werden müssen. Keinesfalls sollten vorschnell Vergleiche oder Verfahrensabschlüsse in anhängigen Rechtsstreitigkeiten gemacht werden. Denn das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Beschlüssen festgestellt, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht von den Entscheidungen berührt werden. Auch ein Grund für eine Wiederaufnahme von abgeschlossenen Verfahren verneint das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich.

Ob betroffene Unternehmen unter Beachtung der Verjährungsfristen Rückforderungsansprüche hinsichtlich erbrachter Beitragsleistungen geltend machen können und ob die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des VTV aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 möglicherweise der Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftigen Entscheidungen entgegensteht, wurde durch das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich nicht entschieden. Betroffene Betriebe sollten jedoch mögliche Rückforderungsansprüche zeitnah prüfen lassen um diese möglicherweise noch vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.

Steffen Weipert

Steffen Weipert

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht