Reiserecht

Corona-Krise und Covid-19 – Welche Rechte haben Reisende?

- Daniel Krummacher - Sibylle Schmuker

Wegen der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung am 17. März eine weltweite Reiseverwarnung für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland ausgesprochen. Diese gilt voraussichtlich noch bis 15. Juni 2020. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik hat das Auswärtige Amt diese höchste Warnstufe für den gesamten Erdball ausgesprochen. Bislang wurden für einzelne Länder häufig nur Reisehinweise (erste Stufe) oder Sicherheitshinweise (zweite Stufe) erteilt, nur für vereinzelte Staaten auch echte Reisewarnungen (dritte und höchste Stufe).

Ob die Reisewarnung Mitte Juni nochmal verlängert wird, ist derzeit unklar. „Jeder kann seinen Beitrag leisten, dass wir Covid-19 erfolgreich bekämpfen und danach möglichst keine Reisewarnung mehr brauchen. Das kann aber niemand versprechen“, twitterte Außenminister Maas dazu.

Nach dem weltweiten Ausbruch der Pandemie und spätestens ab der Reisewarnung wurden praktisch alle Pauschalreisen in diesem Zeitraum storniert, über 90% der Flüge wurden gestrichen und zahlreiche Hotels mussten vorübergehend schließen.

Was wird also aus dem schon lange gebuchten und bezahlen Städtereise in den Pfingstferien, oder aus dem anstehenden Sommerurlaub?

Die unmittelbaren Auswirkungen der Reisewarnung waren für Reisende wie für Reiseveranstalter zwar ziemlich ernüchternd, die Reisewarnung selbst könnte sich bei genauerer Betrachtung aber zumindest für die Reisenden als hilfreich erweisen. Wenn es nämlich darum geht, sich vor Reisebeginn pandemiebedingt wieder von der gebuchten Pauschalreise zu lösen, stellt sich die Frage, ob der bereits bezahlte Reisepreises vollständig zurückerstattet werden muss oder der Reiseveranstalter eine Stornogebühr, die mitunter auch 95 % betragen kann, behalten darf.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen, welche reiserechtlichen Folgen sich im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ergeben können und worauf Sie achten sollten.

1. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Wird eine Pauschalreise oder Kreuzfahrt vom Veranstalter selbst storniert, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den ursprünglich vereinbarten Reisepreis. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Rückerstattung des bis dahin bezahlten anteiligen oder kompletten Reisepreises. Der Reiseveranstalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Rückerstattung an den Reisenden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen 14 Tagen ab Versenden seiner Rücktrittserklärung an den Kunden zu leisten.

2. Wegfall einer Beförderungsleistung durch den Anbieter

Der gleiche Grundsatz gilt auch für einzelne Flüge, Bus- oder Zugfahrten, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise waren, wenn sie hierzulande vom jeweiligen Anbieter ersatzlos gestrichen werden.

3. Haben Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden?

Hat der Reiseveranstalter die Reise selbst im Vorfeld abgesagt, kommen Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen entgangener Urlaubsfreuden jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Der Ausbruch einer Virus-Epidemie stellt nach aktueller Rechtsprechung (Stand: Mai 2020) solche Umstände dar.

4. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn

Ein Reisender kann bei Pauschalreisen vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Damit verliert der Reiseveranstalter zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, doch er kann grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen. Ob die Entschädigung angemessen ist, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Mitunter verstoßen die Stornoklauseln, die sich oft in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) der Reiseveranstalter befinden, gegen geltendes AGB-Recht.

Ein kostenfreier Rücktritt ist möglich, wenn eine zeitnah bevorstehende Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann –etwa wenn ein generelles Einreiseverbot für das Reiseziel besteht. Auch wenn ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfindet (z.B. zentrale Sehenswürdigkeiten geschlossen sind), kann der Reisende kostenfrei zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann dann keine Entschädigung verlangen.

Bei einer Reise, die erst in einiger Zukunft stattfinden soll, kann es für die Frage, ob ein kostenloser Rücktritt des Reisenden möglich ist, entscheidend sein, ob die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den Reisezeitpunkt und das Zielland noch gilt. Im Zweifel sollte also abgewartet werden. Wer voreilig den Rücktritt erklärt, riskiert damit, dass Stornogebühren anfallen.

5. Welche Ansprüche haben Reisende bei Individualreisen?

Wenn keine Pauschalreise, sondern eine Individualreise vorliegt, besteht oft die Problematik, dass einzelne Leistungen direkt beim ausländischen Anbieter gebucht worden sind. Im ersten Schritt sollten daher die Buchungsbedingungen darauf geprüft werden, nach welchem nationalen Recht sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten und ob dessen Rücktrittsvoraussetzungen bestehen. Wurde der Vertrag direkt mit dem Vermieter im Ausland geschlossen, z.B. eine Finca auf Mallorca mit dem spanischen Vermieter, kommt das Recht des jeweiligen Landes zur Anwendung, im Beispielfall also spanisches Recht.

Findet deutsches Recht Anwendung, können Reisende grundsätzlich ebenfalls kostenfrei stornieren, wenn die konkrete Leistung nicht erbracht werden kann, beispielsweise, wenn sich das gebuchte Hotel in einem sog. Risikogebiet befindet, im Zielland oder der Zielregion ein generelles Einreiseverbot gilt oder der Flughafen nicht angeflogen werden kann. Das gilt auch für Buchungen über ein deutschsprachiges Hotelportal.

6. Welche Rechte haben Flugreisende, wenn ihr Flug gestrichen wird?

Werden aufgrund von außergewöhnlichen Umständen Flüge von der Airline abgesagt, können Fluggäste die Rückerstattung des anteilig oder vollständig bezahlten Ticketpreises verlangen. Unabhängig von der Reisewarnung gilt: Hat ein Land einen Einreisestopp verhängt oder gibt es pandemiebedingt keine Visa für Deutsche, kann die Airline den vertraglich geschuldeten Erfolg, nämlich die Beförderung ans Ziel, nicht mehr erreichen. Der Passagier bekommt dann sein Geld zurück, der Vertrag muss rückabgewickelt werden.

Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach der EG-Fluggastrechteverordnung bestehen dann nicht, wenn ausschließlich außergewöhnliche Umstände ursächlich für die Flugstornierung waren, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 EG-Fluggastrechte-Verordnung. Das ist stets im Einzelfall zu überprüfen, denn teilweise benutzen Fluglinien die Corona-Krise nur als Vorwand, um unrentable Strecken möglichst geräuschlos aus dem Programm zu nehmen.

7. Muss sich die Airline um gestrandete Passagiere kümmern?

Kunden einer Airline mit Sitz innerhalb der Europäischen Union können nach der EG-Fluggastrechte-Verordnung verlangen, dass die Fluggesellschaft nicht nur das Geld für den annullierten Flug zurückzahlt, sondern sie ihren Passagieren auch beisteht. Das Unternehmen muss sich um die Versorgung der Passagiere kümmern und sie beispielsweise auch in einem Hotel unterbringen, bevor sie auf dem Flughafen „stranden“. Insbesondere müssen die Airlines für einen Ersatzflug sorgen.

Achtung: War die Flugbeförderung eine von mehreren Reiseleistungen einer Pauschalreise, ist erster Ansprechpartner für gestrandete Passagiere der Reiseveranstalter.

Im Zweifel sollten sich Verbraucher immer an den eigenen Vertragspartner halten!

8. Wann ist meine Reiseversicherung eintrittspflichtig?

Hier ist zwischen einer Reisekostenrücktrittsversicherung und einer Reiseabbruchversicherung zu differenzieren: Eine Reisekostenrücktrittsversicherung greift dann, wenn die gebuchte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht angetreten werden kann, sich also das versicherte Risiko realisiert hat. Das wäre etwa bei einer unerwarteten schweren Erkrankung, etwa bei einer akuten Infektion mit Covid-19 („positiv getestet“), der Fall. Dann übernimmt die Versicherung die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Voraussetzung ist natürlich, dass die Reise in den versicherten Zeitraum fällt und die Versicherung zeitlich vor der Erkrankung abgeschlossen wurde. Die bloße Angst vor einer Infektion mit Corona reicht allerdings als Grund nicht aus.

Muss die Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung abgebrochen werden oder kann die Rückreise aufgrund der Erkrankung nicht pünktlich angetreten werden, erstattet eine Reiseabbruchversicherung im Rahmen einer Reiserücktritts-Versicherung die anfallenden Mehrkosten (z.B. Umbuchung) und die notwendigen zusätzlichen Rückreise- und Unterkunftskosten.

Achtung: Einige Reiseversicherungen enthalten Klauseln, die Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Am 11. März stufte die WHO Covid-19 als Pandemie ein. Bei einer Covid-19-Infektion nach dem 11. März 2020 bestünde bei Versicherungen, die eine solche Klausel enthalten, daher keine Eintrittspflicht der Versicherung.

9. Was bedeutet eine Quarantänemaßnahme im Urlaub für mich als Arbeitnehmer?

Sofern eine Pauschalreise wegen staatlich oder behördlich angeordneter Quarantäne verlängert werden muss, ist grundsätzlich der Reiseveranstalter beistandspflichtig. Er muss für die Betreuung vor Ort sorgen muss und auch die Kosten der verlängerten Unterbringung übernehmen.

Anders verhält es sich bei einer Individualreise, bei welcher der Hotelier – abhängig vom jeweiligen nationalen Recht – möglicherweise verlangen kann, dass der Urlauber Kosten für Verpflegung und Unterkunft ganz oder teilweise selbst übernimmt.

In jedem Fall sollten Arbeitnehmer aus arbeitsrechtlicher Sicht ihren Arbeitgeber über die Lage unverzüglich informieren.

10. Kann mein Arbeitgeber Urlaub zwangsweise anordnen?

Grundsätzlich ja. Wenn „dringende betriebliche Gründe“ vorliegen, kann der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen. Können Betriebe wegen behördlicher Anordnungen nicht öffnen, ist der Zugang zu den Arbeitsräumen beschränkt oder ist ein massiver, existenzbedrohender Rückgang der Auftragslage zu beklagen, kann von solchen Gründen ausgegangen werden. Liegen sie vor, dürfen Arbeitgeber nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs einseitig anordnen (bei 30 Tagen Jahresurlaub: 18 Tage Zwangsurlaub). Zusätzlich ist eine Ankündigungsfrist zu beachten, die aber nur wenige Tage betragen kann.

11. Planung des Sommerurlaubs

Grundsätzlich können Reisen trotz der Pandemie gebucht werden. Reiseveranstalter bieten bei bereits gebuchten Reisen anstelle einer Rückerstattung des Reisepreises (auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht!) oft lieber eine Umbuchung oder einen Reisegutschein an.

Ob die Reise jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wie ursprünglich gebucht dann immer noch stattfinden kann, ist angesichts der ungewissen Entwicklung der Pandemie nicht absehbar.

Feststeht jedenfalls, dass man bei der Buchung einer Pauschalreise, abhängig von der Liquidität des Reiseveranstalters, rechtlich besser abgesichert, als bei Individualreisen.

12. Ich habe bereits angezahlt. Muss ich die Restzahlung leisten, wenn unklar ist, ob die Reise stattfindet?

Pauschalreisende, die bereits eine Anzahlung geleistet haben, sollten derzeit am besten zuwarten, bevor sie die weitere Zahlung (Restzahlung) an den Veranstalter leisten. Sei es, um die weitere Entwicklung im Zielland abzuwarten, oder, um die eigene gesundheitliche oder wirtschaftliche Lage besser einschätzen zu können.

Zwar reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass im Reisezeitraum am Reiseziel eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise eintritt, um die Reise schon im Vorfeld aufzukündigen. Insoweit ist jedoch umstritten, wie viele Wochen vor Reisebeginn bereits deshalb gekündigt werden darf.

Am ehesten ratsam dürfte es deshalb sein, seine Restzahlung erst zu leisten, wenn sicher ist, dass die Reise auch tatsächlich stattfindet. Bis dahin sollte man gegenüber dem Reiseveranstalter die sogenannte Unsicherheitseinrede erheben. Nicht nur das gelingt mit anwaltlicher Hilfe oft besser.

Daniel Krummacher

Daniel Krummacher

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Sibylle Schmuker

Sibylle Schmuker

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht