Wohnungseigentumsrecht

Darf der Vermieter den Wärmeverbrauch auch unter Heranziehung anderer Gebäude schätzen?

- Lennart Kroll

Aufgrund der aktuellen Situation infolge des Krieges in der Ukraine stellen die Heizkosten in Deutschland auch zahlreiche Mieter vor große Herausforderungen.
Noch unübersichtlicher werden die auf die jeweiligen Mieter zukommenden Kosten, wenn der Wärmemengenzähler für die Wohnung defekt ist und der konkrete Wärmeverbrauch nicht korrekt erfasst werden kann.
Nach § 9a Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung darf in solchen Fällen, je nach den Umständen des Einzelfalls, der Verbrauch vom Vermieter auch unter Heranziehung vergleichbarer anderer Räume geschätzt werden.
Aber dürfen diese Räume auch außerhalb des betroffenen Gebäudes liegen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27. Oktober 2021 (VIII ZR 264/19) bejaht.
Nach Auffassung des Senats kann der Anspruch auf Nachzahlung der Heizkosten nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Vermieter auch den Wärmeverbrauch in Wohnungen anderer Gebäude herangezogen hat.
Für die Schätzung maßgeblich sind etwa eine vergleichbare Bausubstanz, die Nutzungsintensität und die Größe der jeweiligen Räume. Nicht entscheidend ist, in welchem Gebäude sich die zu beheizenden Räume befinden.
Hierbei ist es nicht von Belang, dass die Mieter die Werte von Wohnungen in fremden Gebäuden nicht nachprüfen können. Dem wird dadurch entgegengewirkt, dass in Zweifelsfällen der Vermieter die Beweislast trägt. In solchen Fällen wird dann unter Umständen ein Sachverständigengutachten Auskunft darüber geben müssen, ob die angesetzten Schätzwerte im konkreten Einzelfall zu beanstanden sind oder nicht.

Lennart Kroll

Lennart Kroll

Rechtsanwalt