Erbrecht

Das eigene Testament einfach und bequem digital erstellen – oder nicht?

- Paul Knorr

Die heutige Technik bietet für das Aufsetzen von Texten viele Vorteile. Gerade beim Erstellen längerer Schreiben, helfen Computer und Spracherkennungssysteme um Zeit zu sparen. Die eventuell nicht so schöne Handschrift wird für Alle lesbar. Eine Dritte Person, beispielsweise ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin können das Dokument digital vorbereiten und der Mandant unterschreibt das Testament lediglich.

Was verlockend klingt, ist rechtlich nach dem BGB nicht möglich: Ein Testament kann in ordentlicher Form nur zur Niederschrift eines Notars oder durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebenen Erklärung errichtet werden. Ein am Computer oder der Schreibmaschine errichtetes Testament ist unwirksam. Das Gesetz ist eindeutig: Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser ein Testament nur „durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“. Eine Erleichterung bietet das Gesetz lediglich für Eheleute. Hier kann ein von seinem Ehepartner handschriftlich errichtetes Testament von dem anderen Ehepartner unterzeichnet werden - ohne, dass er das Testament selbst vollständig schreiben muss.

In allen anderen Fällen gilt: Ein Testament muss vollständig – von Anfang bis Ende – handschriftlich errichtet sein und unterschrieben werden.

Die Ausnahme, um ein ordentliches Testament zu errichten, bietet der Weg zu einem Notar: Dieser ist ermächtigt, ein sogenanntes „öffentliches Testament“ gemäß § 2232 BGB zu errichten, in dem er den Willen des Testierenden in einer von ihm erstellten Urkunde festhält. Diese Urkunde darf mit einem Computer errichtet werden. Allerdings entstehen dadurch Kosten, die bei der eigenhändigen Errichtung nicht anfallen.

Personen, die sich in einer Notlage befinden und weder selbst schreiben noch zu einem Notar gehen können, bleibt die Möglichkeit eines Nottestamentes vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB), vor drei Zeugen (§ 2250 BGB) oder auf See (§ 2251 BGB). Diese höchst seltenen Testamente bieten jedoch die einzige, nicht wünschenswerte Alternative, um ein Testament nicht selbst zu errichten, wenn der Gang zum Notar nicht gewollt ist.

Paul Knorr

Paul Knorr

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht