Mit dem am 31. Juli 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren hat der Gesetzgeber das sogenannte „Recht auf Reparatur“ in den §§ 479a ff. BGB verankert. Ziel der Neuregelung ist es, Verbraucher stärker zur Reparatur von Waren anzuhalten und dadurch deren Lebensdauer zu verlängern. Anders als die kaufrechtliche Mängelhaftung richtet sich der gesetzliche Reparaturanspruch nicht gegen den Verkäufer, sondern unmittelbar gegen den Hersteller.
Anwendungsbereich
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ist bewusst begrenzt. Erfasst werden ausschließlich Waren, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind. Hierzu zählen insbesondere bestimmte Haushaltsgroßgeräte, Smartphones, Tablets sowie weitere in Anhang II genannte Produktgruppen.
Der Reparaturanspruch setzt zudem voraus, dass ein Verbraucher die Ware gekauft hat und dem Verbraucher für die Ware keine Rechte nach den §§ 437 ff. BGB mehr zustehen (§ 479a BGB). Das Recht auf Reparatur wird also gerade dann eine Rolle spielen, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen sind.
Inhalt der Reparaturverpflichtung
Der Hersteller ist verpflichtet, die vom Anwendungsbereich erfasste Ware auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren (§ 479b BGB). Die Reparatur kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Außerhalb bestehender Garantie- oder Gewährleistungsansprüche wird sie regelmäßig gegen Entgelt erbracht, wobei das verlangte Entgelt angemessen sein und Verbraucher nicht von einer Reparatur abhalten darf.
Erfolgt die Reparatur entgeltlich, finden auf die Reparaturleistungen die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts entsprechende Anwendung. Der Verbraucher erhält damit auch im Rahmen der entgeltlichen Reparatur einen gesetzlichen Gewährleistungsschutz.
Die Reparatur ist innerhalb einer angemessenen Frist sowie ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen. Zudem dürfen Hersteller eine Reparatur nicht allein deshalb verweigern, weil die Ware zuvor durch Dritte repariert wurde oder hierbei kompatible oder gebrauchte Ersatzteile verwendet worden sind, soweit dadurch die Reparatur nicht unmöglich oder unzumutbar wird. Ebenso untersagt das Gesetz den Einsatz von Hardware- oder Softwaremaßnahmen, die Reparaturen ohne sachlichen Grund erschweren oder verhindern.
Ersatzteile
Die Reparaturverpflichtung setzt voraus, dass die erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge sowie Reparaturinformationen verfügbar sind. Die Vorhaltepflicht richtet sich nach den jeweils einschlägigen unionsrechtlichen Produktvorschriften, auf welche Anhang II der Richtlinie verweist. Damit knüpft das deutsche Recht unmittelbar an die bereits bestehenden europarechtlichen Vorgaben an.
Informationspflichten des Herstellers
Neben der eigentlichen Reparaturpflicht treffen den Hersteller umfassende Informationspflichten (§ 479d BGB). Solange die Reparaturverpflichtung besteht, hat er Verbraucher kostenlos, leicht zugänglich, klar und verständlich über seine Reparaturleistungen zu informieren. Die Informationen müssen insbesondere auf einer vom Hersteller unterhaltenen, frei zugänglichen Webseite veröffentlicht werden. Auf Verlangen des Verbrauchers ist außerdem das europäische Reparaturinformationsformular bereitzustellen.
Hersteller außerhalb der Europäischen Union
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, treffen die gesetzlichen Verpflichtungen zunächst den von ihm benannten Beauftragten. Fehlt ein solcher, gehen die Verpflichtungen auf den Importeur und schließlich auf den Vertreiber über (§ 479f BGB). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Verbraucher ihre Ansprüche auch gegenüber Herstellern außerhalb der Europäischen Union effektiv durchsetzen können.
Zwingendes Recht
Die Vorschriften über das Recht auf Reparatur sind zwingendes Verbraucherschutzrecht. Von ihnen darf zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden (§ 479g BGB). Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sind daher unwirksam.
Fazit
Die gesetzliche Neuregelung verfolgt das Ziel, dass Produkte länger genutzt und Ressourcen geschont werden sollen. Viele Verbraucher entscheiden sich wegen eines geringen Preisunterschieds häufig für die Anschaffung eines Neugeräts statt der Reparatur. Das neue Recht schafft auf jeden Fall zusätzliche Organisations-, Informations- und Dokumentationspflichten für Hersteller. Ob sich hierdurch das Reparaturverhalten der Verbraucher nachhaltig verändert oder im Wesentlichen zu zusätzlichen die Pflichten des Herstellers führt, wird erst die praktische Anwendung der neuen Vorschriften zeigen.
