Verkehrsrecht

Dashcam-Aufzeichnungen bei Verkehrsunfällen

- Philip Betschinger

Nicht selten bestehen nach Verkehrsunfällen Streitigkeiten über den genauen Unfallhergang. Die Gerichte müssen in diesem Zusammenhang versuchen bspw. durch Zeugen und Gutachten das Verschulden der einzelnen Verkehrsteilnehmer zu rekonstruieren. Neuerdings sind immer mehr Fahrzeuge mit sog. Dashcams ausgerüstet. Als Dashcam wird eine Videokamera bezeichnet, die während der Fahrt frontal aufzeichnet. In der Vergangenheit mussten sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob die Video-Aufzeichnungen einer Dashcam im Gerichtsverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen.  

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) Klarheit geschaffen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar. Dennoch sei aber die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig. 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, jedoch ist im Wege einer Abwägung zu berücksichtigen, dass der Betroffene lediglich in seiner sog. Sozialsphäre betroffen ist. Schließlich hat er sich durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Jedoch hält der Bundesgerichtshof explizit fest, dass auch immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden muss. 

 

Angesichts der klaren Festlegung des Bundesgerichtshofs werden die Gerichte zukünftig grundsätzlich nicht davon absehen können, Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel zuzulassen. Lediglich in spezifischen Einzelfällen kann eine Abwägung mit den Interessen des gefilmten Betroffenen zu einem Verbot der Verwertung führen.

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Dr. Philip Betschinger (LL.M.)

Rechtsanwalt
gepr. Versicherungsfachmann (IHK)
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht