Familienrecht

Der Bösewicht zwischen Trennung und Scheidung

- Dr. Karl Frick

Die Trennung schmerzt vielfach nicht nur emotional, sondern vor allem wirtschaftlich. Daher versucht nicht selten der eine oder andere Gatte Vermögen im Zuge der Trennung zum Nachteil des anderen sozusagen noch ins Trockene zu bekommen.

Bekannt ist, dass die gesetzliche Regelung zum Zugewinnausgleich von jedem Ehegatten eine Aufstellung seines Vermögens zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages inklusive Belege verlangt. Der Gesetzgeber hat seit 2009 der Gefahr des Entschwindens von Vermögen in der Trennungszeit sogar zusätzlich einen Auskunfts- und Beleganspruch auf den Tag der Trennung geschaffen (§ 1379 BGB).

Selbst wenn aber vor der offiziellen Trennung Vermögen beiseitegeschafft wird, ist der andere Gatte nicht schutzlos. Bei solchen sog. illoyalen Vermögensminderungen vor dem Trennungszeitpunkt hilft die Rechtsprechung demjenigen, der darlegen kann, dass vor der Trennung ein erhebliches Vermögen z.B. auf einem bestimmten Konto vorhanden war, das plötzlich zum Trennungszeitpunkt entschwunden ist. Der BGH (Beschl. v. 15. 8. 2012 − XII ZR 80/11) legt bei konkreter Darlegung des benachteiligten Gatten dem Bösewicht die Pflicht auf, zu einer konkreten Behauptung Stellung zu nehmen und Belege vorzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass eine konkrete Behauptung zu einer Vermögenssituation vor der Trennung erhoben werden kann. Daher ist es für jeden Ehegatten von immenser Bedeutung, dass er über die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten Bescheid weiß! Dieses Wissen hilft somit auch dann, wenn die Trennung der Ehegatten nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen wurde, sondern schleichend eingetreten ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2018).

Dr. Karl Frick

Dr. Karl Frick

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht